BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 70/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die gemäß § 6a eingetragene Marke 2 069 413 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und der Richterin Martens beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 29 vom 15. Juli 1998 und vom 18. Novem-ber 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 069 413 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 103 785 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Mar-kenstelle für Klasse 29 - die Löschung der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetra-genen Marke 2 069 413 angeordnet. Mit Beschluss vom 18. November 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewie-sen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 069 413 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Grabrucker Martens prö
Full & Egal Universal Law Academy