BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 02 255.1 28 W (pat) 7/07 _______________________ … es Vorsitzenden Richters toppel, der Richterin Werner und des Richters Schell eschlossen: hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2008 unter Mitwirkung dS b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Register für die folgenden Waren der Klassen 3, 14 und 25 „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege Juwelierwaren und Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstru-mente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" e 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die nmeldung teilweise, nämlich für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen zurückgewiesen. Im Hinblick auf diese ren bestehe ein Freihaltungsbedürfnis n dem Markenwort, da es mit seinem Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ als llt bleiben. ist die Wortmarke Skyblue. Die Markenstelle für KlassA Waaunmittelbar beschreibende Farbangabe zu werten sei. Ob der Marke darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne bei dieser Sachlage dahingeste Gegen diese Zurückweisung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und trägtzur Begründung im Wesentlichen vor: Bei der Bezeichnung „Skyblue“ handle essich in Bezug zu den Waren der Klasse 25 um keine beschreibende Angabe,sondern um einen reinen Fantasiebegriff. Ein Bedürfnis der Mitbewerber, die - 4 - angemeldete Bezeichnung verwenden zu können, bestehe deshalb nicht. Dem typischen Durchschnittsverbraucher, wie er dem markenrechtlichen Prüfungs-verfahren zugrunde gelegt werden müsse, sei die angemeldete Marke in ihrem Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ auch gar nicht verständlich. Allenfalls liefere der genannte Begriff einen vagen Hinweis, bei dem offen bleibe, was dadurchausgedrückt werden solle. Die Farbe „Himmelblau“ sei nicht definiert und deshalbnicht zur Produktbeschreibung geeignet. Auch die Markenstelle habe keinerlei Nachweise zu einer beschreibenden Verwendung des fraglichen Begriffs geliefert. Der angemeldeten Marke könnten somit keine absoluten Schutzhindernisse ent-gegengehalten werden. Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat dem Anmelder verschiedene Fundstellen zur Gebräuchlichkeit des englischen Adjekt ivs „Skyblue“ der inländischen Fach- und Werbesprache übermittelt. Daraufhin hat der 1. Erwägungsgrund der Euro-päischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl) hervorgehoben wird. Da Markenein-tragungen einerseits aber eine nicht unerhebliche Einschränkung des freien inBeschwerdeführer seinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhand-lung zurückgenommen und beantragt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Zentrales Anliegen des Markenrechts ist es, den freien Waren- und Dienst-leistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies im - 5 - Wettbewerbs darstellen, andererseits jedoch auch als essentielles Instrument zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs zu werten sind (vgl. hierzu Hacker, Markenrecht, 2007, Rdn. 21-23, m. w. N.), basieren die auf der MarkenRichtl. beruhenden absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG auf einer Abwägung der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an einem un-verfälschtem Wettbewerb sowie der berechtigten Individualinteressen der An-melder an der Erlangung des Markenschutzes. In der markenrechtlichen Prüfung sind die absoluten Schutzhindernisse deshalb stets unter Berücksichtigung des ihnen jeweils zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 – SAT.2). Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll dabei konkret die Entstehung wettbewerbsschädlicher Monopole an beschrei-benden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen. Fremdsprachige Begriffe, wie das englische Wort „Skyblue“, sind dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 - FÜNFER). Nach den Feststellungen des Senats ist dies bei der angemeldeten Marke zu bejahen. So wird der fragliche Begriff bereits in erheblichem Umfang als Sachhinweis verwendet. Zwar ist es für die Annahme eines Freihaltungs-bedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenso wenig entscheidend, ob eine beschreibende Angabe schon verwendet wird, wie der Gesichtspunkt, ob den Mitbewerbern ggf. noch andere Angaben als das angemeldete Markenwort zur Beschreibung der fraglichen Produktmerkmale zur Verfügung stehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 57 - Postkantoor). Kann eine Bezeichnung jedoch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als aktuell verwendete Sach-ngabe ermittelt werden, spricht dies eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse ader Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit. - 6 - Das englischsprachige Adjektiv „Skyblue“ lässt sich im Inland - auch auf dem hier einschlägigen Modesektor - als produktbeschreibende Farbangabe zahlreich achweisen und ist als Farbbezeichnung mit einer eigenen Nummer des RAL-weit nicht nur die allgemeinen ndverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit den fraglichen Waren nCodes (RAL 5015) erfasst (vgl. hierzu unter http://www.orgacon-trol.de/de.shtml?ralcolours). Entsprechende Belege hat der Senat dem Anmelder mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 31. Januar 2008 übermittelt, ohne dass dieser hierzu Stellung genommen hätte. Wenn der Anmelder stattdessen dem angefochtenen Beschluss entgegenhält, die Bezeichnung „Skyblue“ stelle in Bezug zu Waren der Klasse 25 einen Fantasiebegriff ohne konkreten Aussagehalt dar, der in seinem Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ schon deshalb nicht zur Produktbeschreibung eingesetzt werden könne, weil diese Farbangabe nicht hinreichend klar definiert sei, ist dieser Vortrag durch die getroffenen Fest-stellungen des Senats als widerlegt anzusehen. Dem Anmelder kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, dem für das Prüfungsverfahren maßgeblichen Durchschnittsverbraucher sei die angemeldete Marke in ihrem Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ unverständlich. Zwar ist es zutreffend, dass fremdsprachige Begriffe nur dann dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen, wenn davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt werden wird. Der Anmelder verkennt aber, dass insoEbeteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla). Diese Fachkreise verfügen aber in jedem Fall über die erforderlichen Sprachkenntnisse, um das aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes bestehende Markenwort (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) in dem dargestellten Be-deutungsgehalt zu verstehen. Da die angemeldete Marke somit zur beschreibenden Bezeichnung der be-schwerdegegenständlichen Waren dienen kann und ihre beschreibende Bedeu-tung für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise auch ohne weiteres - 7 - erkennbar ist, steht ihrer Eintragung das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass merkmalsbeschreibenden Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gleichzeitig auch die erforderliche Unter-scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 - ap&guide; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; sowie Hacker, a. a. O., 5, 417, 418 - BerlinCard). Für den vorliegenden Fall ergeben sich ieraus jedoch keine unterschiedlichen Wertungen. ie Wirkung des englischen Adjektivs „Skyblue“ erschöpft sich ausschließlich in iner produktbeschreibenden Funktion, mit der die Aufmerksamkeit der ange-en Verbraucher auf die F ltung der fraglichen Waren erden soll. Der Verkehr wird der angemeldeten Marke lediglich eine Produkt-formation zuordnen, ohne ihr eine betriebliche Herkunftsfunktion beizumessen, zumal die Farbbezeichnung „Skyblue“ bereits umfangreich in diesem Sinne auf dem hier einschlägigen Warensektor anzutreffen ist. Da die Herkunftsfunktion einer Marke aber im Vergleich zu anderen Funktionen, wie etwa einer Werbe- oder Produktbeschreibungsfunktion, nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein darf, sondern stets im Vordergrund stehen muss (vgl. EuGH GRUR 2004, mRdn. 127 m. w. N.). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung die Eignung einer Marke, die von der Anmeldung umfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denjenigen anderer Unter-nehmen unterscheidbar zu machen (vgl. BGH WRP 2008, 107, Rdn. 23 --Fronthaube). Zwar unterscheidet sich die Rechtsprechung des EuGH und des EuG von der des BGH insoweit dadurch, dass EuGH und EuG hervorheben, beschreibenden Angaben und Zeichen fehle „zwangsläufig“ die Unterschei-dungskraft, während der BGH davon spricht, dass solchen Angaben „regelmäßig“ auch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. etwa BGH GRUR 200h Desprochen arbgesta gelenktwin - 8 - 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), ist der für die Bejahung der Schutzfähigkeit erforderliche Nachweis der konkreten Unterschei-dungskraft (vgl. EuGH MarkenR 2007, 437, Rdn. 34 - Rot-weiße, rechteckige Tablette) im vorliegenden Fall nicht erbracht. Bei dieser Sachlage widerspricht die beantragte Eintragung der angemeldeten Marke dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Im Übrigen ist der englische Begriff „Skyblue“ nach den Feststellungen des Senats in seinem dargestellten Bedeutungsgehalt auch im Hinblick auf weitere Warenbereiche zur Produktbeschreibung geeignet, für die von der Markenstelle die Schutzfähigkeit der Marke bejaht wurde, wie beispielsweise dekorative Kos-metikartikel, Schmuck oder Uhren. Dies wurde dem Anmelder in dem gericht-lichen Zwischenbescheid vom 31. Januar 2008 auch dargelegt. Unabhängig von der Frage, inwieweit es sich bei der Marke deshalb um ein (nach §§ 8 II Nr. 10, 50 III MG ggfls. sogar von Amtswegen) löschungsreifes Zeichen handelt, kam im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitergehendere Zurückweisung der Anmeldung wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht Betracht. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Stoppel Werner Schell Me
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