BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT28 W (pat) 7/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 57 825.5hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 vom 19. Juni 2008 und vom 9. Okto-ber 2008 aufgehoben.G r ü n d eI.Die BezeichnungALLPETROist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11 und 17„Maschinen für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen; Kupplungen (ausgenommen für Landfahrzeuge); hand- und motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolben-pumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seiten-kanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pum-penaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gege-benenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder, Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Sta-toren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenter-schneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile für Pum-pen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate; Ölab-- 3 -sauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-, Lüftungs-, Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs- und sanitäre Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für Wasserlei-tungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheits-ventile; statische und dynamische Dichtungen für Pumpen“angemeldet worden.Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unter-scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Be-gründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusam-menfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „PETRO“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie bei der Erdölförderung und -bearbeitung eingesetzt werden könnten. Als produktbe-schreibender Angabe werde ihr der angesprochene Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, so dass der Marke die erforderliche marken-rechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmiss-verständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „ALLPETRO“ handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem englischen Begriff „PETRO“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusam-mengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, be-schreibenden Sinngehalt zuzuordnen.- 4 -Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Bei der Wortkombination „ALLPETRO“ handelt es sich um keinen feststehenden, lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden, welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt. Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Mar-kenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und „PETRO“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller, jeglicher“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]) bzw. “Petroleum“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]) zukommen. Entgegen der Wertung der Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres Firmennamens erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort erkennbare „PETRO“ - 5 -die Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des Publikums den voran-gestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf einzelne Produkte, wie etwa Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen Endverbraucherkreise beteiligt sein. Aus der Verbindung der beiden genannten englischen Wörter ergibt sich deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei sprachregelmäßiger Inter-pretation der naheliegendste Aussagegehalt „alles, jegliches Petroleum“.Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die Wortkombination „ALLPETRO“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur pro-duktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 - SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn 261 m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlä-gigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen Branchengepflogenheiten entspricht.Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie „Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es Pumpen oder fördertechnische Maschinen, die speziell für die Förderung von Rohöl bzw. Rohölderivaten bestimmt sind. Bei Petroleum, auf den das Kürzel „PETRO“ in der angemeldeten Marke konkret verweist, handelt es sich aber gerade nicht um einen fachspezifischen Oberbegriff, mit dem ein („all“)umfassendes Spektrum von Rohstoffen umschrieben werden könnte, sondern um ein ganz spezielles Erd-- 6 -ölderivat, wie etwa auch Paraffin oder Benzin. Bereits unter diesem Gesichtspunkt erscheint die schlagwortartig formulierte Aussage „alles, jegliches Petroleum“ wenig sinnhaft und wird den Anforderungen an eine hinreichend präzise Be-schreibung relevanter Produktmerkmale in keiner Weise gerecht. Stattdessen führt die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile zu einem Kunstbegriff mit letztlich sinnwidrigen Aussagegehalt, der allenfalls vage und unspezifische Asso-ziationen weckt und mehrerer zielgerichteter Überlegungen bedarf, um einen gewissen Produktbezug herstellen zu können. Eine solche Vorgehensweise ist in der markenrechtlichen Prüfung jedoch unzulässig.Der Begriff „ALLPETRO“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus. Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wort-struktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke „ALLPETRO“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).- 7 -Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berück-sichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG antragsgemäß aufzuheben waren.Stoppel Martens SchellMe
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