BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 71/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 14 218 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Voit beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 – vom 5. August 1998 und vom 12. September 2000 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 004 765 wird die Lö-schung der angegriffenen Marke 396 14 218 für die Waren „Ta-bak, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen“ angeordnet. Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Be-schwerde werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 16. Juli 1996 u.a. für die Waren "Tabak; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Ziga-rettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, Pfei-fenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuer-zeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Ziga-rettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer" - 3 - eingetragene Wortmarke SINGLE ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Widerspruchsmarke 2 004 765 SINGLETON’S die seit dem 8. Oktober 1991 für die Waren "Schnupftabak, Schnupftabakdosen" eingetragen ist. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung die Benutzung aber für Schnupf-tabak und Schnupftabakdosen anerkannt. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat dem Widerspruch zunächst teilweise stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der gesamten Warenklasse 34 angeordnet, auf die Erinnerung der Mar-keninhaberin aber den Widerspruch insgesamt mit der Begründung zurückgewie-sen, daß angesichts deutlicher Unterschiede der Marken im Gesamteindruck auch bei sich gegenüberstehenden identischen Waren eine Verwechslungsgefahr aus-scheide, zumal die Widerspruchsmarke keinen Schutz für das Wort „single“ bean-spruchen könne. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie darauf hinweist, daß nicht nur die Marken im betonten und prägenden Wortanfang identisch seien, sondern teilweise auch Warenidentität bzw. hochgra-dige Warenähnlichkeit bestünde. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Wider-spruchsmarke aufgrund intensiver über 10-jähriger Benutzung und mit ihr erzielter hoher Umsätze ein erhöhter Kennzeichnungsgrad zukomme. - 4 - Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke zumindest im Bereich identischer Waren verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach der genannten Vorschrift ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle Um-stände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken kön-nen, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, wobei letztlich eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr im genannten Umfang nicht ausge-schlossen werden. Was die sich gegenüberstehenden Waren betrifft, sind diese – nachdem die Be-nutzung für Schnupftabak und Schnupftabakdosen nicht mehr streitig ist – im Oberbegriff zu Tabak bzw. Tabakdosen identisch, im übrigen, dh. zu den Rau-cherbedarfsartikeln der Klasse 34, wohl noch ähnlich mit einem allerdings erhebli-chen gruppenmäßigen Abstand (vgl. BGH GRUR 1999,476 Tifanny). Vor diesem Warenhintergrund sind unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Einbeziehung von Endabnehmern als maßgebliche Verkehrskreise an den von den Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr noch einzuhaltenden Abstand damit im Bereich der Warenidentität sehr strenge, im übrigen aber eher unterdurchschnittli- - 5 - che Anforderungen zu stellen, die von den Vergleichszeichen vorliegend nur bei identischen Waren nicht eingehalten werden. Auszugehen ist dabei von dem für das Kennzeichnungsrecht maßgeblichen Grundsatz, daß zur Beurteilung der Ähnlichkeit wie der zeichenrechtlichen Ver-wechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen auf deren je-weiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Dieser Rechtssatz gilt gleichermaßen und unabhängig davon, ob sich mehrgliedrige Wort- oder Wort/Bildzeichen ge-genüberstehen oder ob ein mehrgliedriges Zeichen mit einem Zeichen aus nur ei-nem Bestandteil zu vergleichen ist und welches der beiden Vergleichszeichen pri-oritätsälter ist. Der Schutz eines aus einem Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd, so daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Zei-chenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil etwa das Widerspruchs-zeichen buchstabengetreu in der angegriffenen Marke oder – wie vorliegend - um-gekehrt enthalten ist. Markeninhaberin und Markenstelle haben indes nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Übereinstimmung der Marken im vom Verkehr regelmäßig stärker be-achteten Wortanfang bei mündlicher Benennung etwa bei Empfehlungen oder in der Rundfunkwerbung zu einer stark angenäherten Klangkonstellation führt, da die zusätzliche Silbe „ton’s“ in der Widerspruchsmarke bei schneller und unbetonter Sprechweise leicht „verschluckt“ werden kann bzw. kaum hörbar wird. Für den Verkehr steht akustisch damit aber die Klangfolge „single“ im Vordergrund, zumal sich hiermit auch noch ein allgemein geläufiger Begriffsinhalt verbindet. Im Ge-gensatz zur Begründung des angegriffenen Beschlusses führt die zusätzliche Schlußsilbe in der Widerspruchsmarke nicht zwingend zu einer deutlichen Abwei-chung in der Anzahl der Sprechsilben und damit einhergehend im Sprechrhythmus und in der Wortlänge, so dass nicht argumentiert werden kann, es entstehe hier ein noch ausreichend verschiedener Gesamteindruck der akustisch leicht erfaßba-ren Markenwörter. Eine solchen Betrachtungsweise verbietet sich bei identischen Waren schon aus Rechtsgründen, um der insoweit vom Gesetz bei der Prüfung - 6 - der Verwechslungsgefahr vorgegebenen Wechselwirkung von Waren- und Mar-kenähnlichkeit gerecht zu werden. Anders liegen die Dinge im Bereich der übrigen Waren, die als Raucherbedarfsar-tikel im Verhältnis zum Schnupftabak ohnehin eher am Rande des Ähnlichkeitsbe-reichs stehen, da insoweit die bei den Marken durchaus gegebenen Unterschiede vor allem in der Wortlänge den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr dann noch zu fordernden eher geringen Anforderungen genügen. Die Beschwerde hatte damit insoweit Erfolg, als sich die Marken bei identischen Waren in klanglicher Hinsicht zu nahe kommen, und hier eine unmittelbare Ver-wechslungsgefahr zu bejahen war. Die weitergehende Beschwerde war hingegen zurückzuweisen. Für die Auferlegung von Kosten bestand für den Senat keine Veranlassung (MarkenG § 71 Abs 1). Stoppel Martens Voit Bb
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