BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 74/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 49 532.3/12 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Januar 2001 aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge X series als Kennzeichnung für die Waren "Kraftfahrzeuge sowie deren Teile - ausgenommen Reifen und Schläuche für Reifen -, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind; Ap-parate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Handbücher sowie Bedienungs- und Benutzungsanlei-tungen in Form von Druckschriften" Fahrzeugmodelle und deren Teile, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind". Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen Bestehen eines Eintra-gungshindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt vermittle und auch nicht geeignet sei, die Waren glatt zu beschreiben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Verkehr nicht "unvor-bereitet" auf die Marke treffe, sondern daran durch die Verwendung von Buchsta-ben in vergleichbaren eingetragenen Marken der Anmelderin oder von Mitbewer-bern gewöhnt sei. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. 1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmel-dung zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben könnte, genügt nicht. Im vorliegenden Fall konnte ein beschreibender Gebrauch der Marke in ihrer Ge-samtheit im Inland nicht belegt werden. Die im Internet ermittelten Treffer bezie-hen sich, jedenfalls soweit Automobile betroffen sind, auf die Produkte der Anmel-derin oder stammen von ihr selbst, so dass sie ihr nicht entgegengehalten werden können. Die Wortfolge stammt aus der englischen Sprache und bedeutet "X-Serien". Ent-gegen der Auffassung der Markenstelle kann dem Buchstaben "X" auf den vorlie-gend beanspruchten Warengebieten keine eindeutig beschreibende Funktion zu-gewiesen werden. Hiergegen spricht bereits, dass der Buchstabe im Anmelde-verfahren zunächst als Abkürzung für "experimental" und später für "extra" bean- - 4 - standet wurde. Diese Feststellungen beruhen zudem auf der Recherche in allge-meinen Abkürzungswörterbüchern und berücksichtigen nicht die besonderen Ver-hältnisse im Automobilbereich. Dort werden Buchstaben zwar einerseits als Hin-weis auf eine Modellvariante verwendet, u.a. auch mit "X", etwa "GLX", "GTX", "XR", aber immer mit dem Namen des Fabrikats oder der Modellreihe ("Ford Es-cort", Mitsubishi Galant" etc.). Dies rechtfertigt aber nicht schon die Annahme ei-ner freihaltungsbedürftigen Angabe. Zunächst ist sie selbst im Zusammenhang von Kraftfahrzeugen mehrdeutig. Zwar spricht man dort von Baureihen. Die vorlie-gende Wortfolge ist in ihrer Bedeutung aber unklar und kann völlig verschiedene Gesichtspunkte betreffen: etwa im Sinne einer Größenangabe innerhalb der eige-nen Modellpalette oder aber auch als Hinweis auf Ausstattungsvarianten (Mo-torenleistung, Komfortstufen, etc.). Die von der Markenstelle angeführten Bedeu-tungen für den Buchstaben "X" konnte der Senat für den Automobilbereich nicht ermitteln. Insbesondere der Sinngehalt "extra" ergibt sich auch nur durch Übertra-gung der Bezeichnungsgewohnheiten aus dem IT-Bereich. Bei Bekleidungs-stücken ist "X" hingegen nie in Alleinstellung, sondern in Verbindung mit weiteren Buchstaben üblich (XL, XXL). Dass sich der mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen und gedanklichen Konstrukti-onen auftut, genügt nicht den Erfordernissen einer unzweideutig und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die bean-spruchte Wortfolge nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werden wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Mitbewer-ber der Anmelderin gerade auf die beanspruchte Wortfolge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Ein Gebrauch der Wortfolge ist le-diglich bei der Anmelderin festzustellen, und zwar zur Kennzeichnung ihrer einzel-nen Modellreihen. Andere Hersteller haben sich eigene, davon abweichende Kennzeichnungssysteme zugelegt ("-Klasse", "-Type" oder systematische Zahlen-/ Buchstabenkombinationen). Unter diesen Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die möglicherweise die streitige Wortfolge in beschreibender Weise - 5 - verwenden wollen, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG ge-schützt werden. Nach Ansicht des Senats ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des HABM (Az.: R 0148/98-3 - S-SERIES) vom 8. September 1999 vergleichbar, weil bei den dort betroffenen Waren (Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge) die Verwendung des Buchstabens "S" für ein Seriensystem viel näher gelegen hat und der Verkehr nicht mit Bezeichnungsgewohnheiten wie bei Automobilen kon-frontiert ist. Zudem sind die beiden Einzelbuchstaben in ihren Bedeutungsmög-lichkeiten nicht vergleichbar. 2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entspre-chenden Anhaltspunkten, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Vielmehr spricht für die Annahme einer ausreichenden Originalität, dass die Wortfolge aus dem Kenn-zeichnungssystem der Anmelderin in den Medien als Betriebshinweis verwendet wird. Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Hu/Bb
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