BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 77/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 22 926.0/7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Marken-stelle zurückverwiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge easyLock als Kennzeichnung für die Waren "Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenma-schinen und –geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifu-gen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werk-zeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerklei-nerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken ein-- 3 - schließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügel-pressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzge-räte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthal-ten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfil-terbeutel, alle für Staubsauger; elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgerä-te und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthal-ten; Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesonde-re Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhalte-geräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellen-geräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesonde-re auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrock-ner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartro-ckengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; - 4 - Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsan-lagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speiseeismaschinen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthal-ten“. Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Wortmarke stelle für die beanspruchten Waren eine aus zwei Worten des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte, ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe dar, ohne eine deutsche Bedeutung der Wortkombination anzuführen; im Beanstandungsbescheid vom 23. Au-gust 2001 hat sie ausgeführt, dass die Marke lediglich zum Ausdruck bringe, „dass es sich hierbei um „leichte/leicht zu öffnende Verschlüsse/Schlösser/Verrie-gelungen“ handelt“. Die Frage des Bestehens einer freihaltungsbedürftigen be-schreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Beschluss dahinge-stellt gelassen worden. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke zumindest in ihrer Gesamtheit keinen „leicht verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt“ für die beanspruchten Waren enthalte. Vielmehr sei ihre Bedeutung wegen der Mehr-deutigkeit der Einzelbegriffe viel zu vage und unbestimmt, zumal sie lexikalisch nicht nachweisbar und in Deutschland ungebräuchlich und deshalb hier unter-scheidungskräftig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil die ihn tragenden Ausführungen zur Zurückweisung der angemeldeten Marke den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 61 Abs. 1 MarkenG nicht entsprechen. Dies betrifft nicht die Frage des Vorliegens einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die offen bleiben konnte, wenn der Marke tatsächlich die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Letzteres hat die Markenstelle jedoch nicht mit der angemessenen Sorgfalt geprüft. Hierzu wäre es nämlich erforderlich gewesen, die von der Markenstelle ermittelte im Vordergrund stehende Sachaussage im Hin-blick auf die einzelnen im Warenverzeichnis aufgeführten Waren der Anmelderin festzustellen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fragli-chen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare oder zumindest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität. Im vorliegenden Fall ist es zumindest nicht offensichtlich, ob die beteiligten Ver-kehrskreise die Marke überhaupt auf die Ware beziehen oder sie eher für einen Fantasiebegriff halten. Aber selbst dann muss sich im Zusammenhang mit den be-anspruchten Waren ein so klarer Sinngehalt ergeben, der die Annahme rechtfer-tigt, die Bezeichnung werde nicht als Betriebshinweis verstanden. Denn die Unter-scheidungskraft ist ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Wa-ren zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 90 m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass dies bei umfangreichen Warenverzeich-nissen zu sehr aufwendigen Ermittlungen und detaillierten Ausführungen im Zu-- 6 - rückweisungsbeschluss führt, obwohl dieser nur eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen zu enthalten braucht. Andererseits verlangt eine hin-reichende Begründung bei sehr unterschiedlichen Waren wie im vorliegenden Fall, bei denen die Wortfolge durchaus unterschiedliche beschreibende Bedeutung ha-ben kann, auch eine differenzierende Darlegung, aus welcher der Anmelder erse-hen kann, welche beschreibende Bedeutung für die einzelne Ware nicht unter-scheidungskräftig ist. Eine solche Differenzierung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weder im Bean-standungsbescheid noch im Beschluss sind die Waren im einzelnen oder in Wa-rengruppen mit der beanspruchten Wortfolge in Beziehung gesetzt. Lediglich zu den Oberbegriffen „Haushaltsmaschinen und -geräte, elektrische/elektronische Apparate und Instrumente“ ist allgemein ausgeführt, dass sie „mittels Knopf- oder Tastendruck auszuschalten/zu sperren (arretieren), zu verschließen bzw. mit ei-nem leicht zu handhabenden Schnapp- oder Schraubverschluss versehen sein und damit für eine Erleichterung sorgen, ...“. Derartige Verschlüsse/Sperren mö-gen zwar für besonders gefahrträchtige Geräte bemerkenswert und wichtig sein wie etwa elektrische Schneidegeräte, Bügeleisen oder vielleicht auch Dosenöffner. Hingegen ist eine im Vordergrund stehende Sachaussage bei „Luftbefeuchtern, Fernbedienungsgeräten, Verkaufsautomaten, Kühlschränken oder Waschmaschi-nen“ nicht ohne weiteres auszumachen, vielleicht eher für „quick Lock“, den die Markenstelle in ihrem Beschluss erwähnt. Denn ein leicht(gängig)er Verschluss ist auf den ersten Blick nicht gerade warenbestimmend, andererseits auch nicht völlig ausgeschlossen, dass auch hier eine beschreibende Bedeutung in Frage kommt. Allerdings hätte dies deutlicher erläutert werden müssen. Nachdem der Senat in einer Eingangsrecherche festgestellt hat, dass „easy Lock“ durchaus in einer Rei-he von Warengebieten verwendet wird, erscheint es angemessen, angesichts der zahlreichen verschiedenartigen Produkte im beanspruchten Warenverzeichnis ein detailliertes Prüfungsverfahren nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen, son-dern vor der Markenstelle durchzuführen, auch um der Anmelderin einen vollstän-digen Instanzenzug zu gewähren. - 7 - Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und an die Marken-stelle zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ko
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