BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 77/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 14 688.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel und der Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge New Flower Generation für die Waren (unter anderem): "lebende Pflanzen und natürliche Blumen, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten". Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst ganz - auf die Erinnerung der Anmelder sodann teilweise, und zwar für die oben genannten Waren - zurückgewiesen, da ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie nur sachbezogen als "neue Blumen-Ge-neration" verstanden werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die weder Anträge gestellt noch ihr Rechtsmittel begründet haben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Erinnerungsprüfer hat die Marke für die oben genannten Waren der Klasse 31 zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen. Auch nach Ansicht des Senats - 3 - unterliegt die Marke in diesem Umfang dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Anhand einer Internet-Recherche hat der Senat ermittelt, daß die angemeldete Bezeichnung auf dem einschlägigen Warengebiet bereits beschreibend verwendet wird. Bei der "New Flower Generation" handelt es sich um einen neuen Pflan-zentyp speziell bei Ampelpflanzen, der im Vergleich zum Richardii-Habitus deut-lich kompakter wächst und praktisch ohne Einsatz von Wuchshemmstoffen zu kultivieren ist (vgl http:\\www.schmuelling.de\ampelpfl3.htm). Damit besteht die angemeldete Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeich-nung unter anderem der Beschaffenheit der versagten Waren dienen können. Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren un-mittelbar beschreibender Angaben haben. Daß das englische Wort "generation" in Alleinstellung darüber hinaus auch einen botanischen Fachbegriff darstellt, mit dem nach den Feststellungen des Senats auch im Inland neue Pflanzenzüchtun-gen beworben werden (F2-Generation, erste Generation der Hybriden), muß an-gesichts der genannten Ermittlungen nicht weiter vertieft werden. Nachdem die Anmelder zu den übersandten Internet-Auszügen keine Stellung-nahme abgegeben haben, sind mangels Vorbringens keine weiteren Gründe er-sichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im Ergebnis war sie daher zurückzuweisen. Stoppel Grabrucker Martens E.
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