BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 78/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18.Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 08 721.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Schwarz und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet am 21. Februar 2003 zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Winglet als Kennzeichnung für die Waren „Pflugschare“. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort handele es sich um einen englischen Fachbegriff, der ursprünglich aus der Flug-zeugtechnik komme, um eine bestimmte Flügelform zu bezeichne, inzwischen aber auch in der Landmaschinentechnik verwendet werde, um dort die einem Flugzeugflügel ähnliche Form einer Pflugschar zu beschreiben. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie bestreitet, dass es sich bei dem Markenwort um einen Fachbegriff der Agrartechnik handelt, und behauptet, dass die von der Marken-stelle entgegengehaltenen Fundstellen aus dem Internet ausschließlich auf Pro-dukte des Anmelders zurückgingen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem als Marke beanspruchten Wort um eine beschrei-bende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. - 3 - Zutreffend hat bereits die Markenstelle ausgeführt, dass es sich bei „winglet“ um ein übliches Wort der englischen Sprache in der Bedeutung „kleiner Flügel“ han-delt, mit dem vor allem kleine Hilfsflügel am Ende einer Flugzeugtragfläche be-zeichnet werden, die etwa senkrecht nach oben zum Hauptflügel angeordnet sind (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 1999). Ebenso zutreffend sind die Feststellungen der Markenstelle, dass dieser Begriff aus der Luftfahrttechnik Eingang in das Fachvokabular der Agrartechnik gefunden hat, zumal zur Beschreibung von Pflug-scharen, insbesondere in der Form von Flügelscharen, ohnehin bevorzugt illustra-tive Begriffe aus der Flugzeugtechnik verwendet werden, wie etwa ein Blick in ein-schlägige Patentschriften zeigt. So ist in der EP 1 061 790 vom 24.4.2002, also 1 Jahr vor Anmeldung der vorliegend beanspruchten Marke, im Zusammenhang mit Pflugscharen in den Ansprüchen bereits von „wings“ und „flaps“ (Klappen) die Rede, während in der Fachpresse (Landwirtschaft ohne Pflug Nr. 6/2002, erschie-nen im Dezember 2002) nur wenig später eine „Sämaschine mit Winglet-Scharen“ beschrieben wird. Im übrigen verwendet der Anmelder bzw. die von ihm be-triebene Firma selbst das Markenwort nach Art eines Fachbegriffs, wenn etwa bei mit einer solchen Schar ausgestattete Maschinen im technischen Kontext von Auf-hängung („Unterlenker“), Saatgutzuteilung („pneumatisch“), Scharbelastung („200kg“), Tiefenführung („Packerwalze“) auch vom „Schartyp: Winglet-Schar“ die Rede ist. Gleichermaßen rein beschreibend im technischen Sinne zur Bezeich-nung der Wirkungsweise heißt es im Rahmen der Produktbeschreibung: „Während der schmale Einzugsmeißel und das Winglet-Schar in den Boden einziehen, be-stimmen Tastrad und Druckrollen die exakte Tiefenbegrenzung“ (www.baechtagrar.de/produkte/direktsaat.htm). Die beanspruchte Wortkombination beschreibt damit in unmittelbarer und unzwei-deutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der bean-spruchten Waren (nämlich die einem Hilfsflügel nachempfundene Form und Ge-staltung), womit sie als Marke schutzunfähig ist, zumal das Markenwort von den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich in diesem Sinne verstanden wird, selbst wenn es sich dabei nicht in erster Linie um technisch versierte Maschinen-- 4 - bauer handelt, die bei der Beschreibung von Maschinen vielleicht eher Fachbe-griffe erwarten würden, sondern auch um reine Endnutzer (zB Landwirte), denn die Marke wird wie ausgeführt vom Anmelder selbst in diesem beschreibenden Sinn gebraucht. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Stoppel Schwarz Schwarz-Angele Ko
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