BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 81/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Löschung der Marke 394 10 600 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze beschlossen: Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Be-schluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4. - vom 16. Dezember 1999 aufgehoben. Die Löschung der Marke 394 10 600 wird angeordnet, soweit sie für die Waren "Fahrräder; Fahrradzubehör, nämlich Rahmen, Ga-beln, Federgabeln, Lager, Gangschaltungen, Bremsen, Tretkur-beln, Innenlager, Steuersätze, Pedale, Naben, Schnellspanner, Felgen, Reifen, Vorbauten, Lenker, Lenkerhörnchen, Sattelstüt-zen, Sättel, Schutzbleche, Beleuchtung, Gepäckträger, Speichen; Fahrradträger" eingetragen ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe I. Mit Schriftsatz vom 24. August 1998 hat die Antragstellerin die Löschung der Marke PARK & BIKE beantragt, die seit dem 20. November 1996 für die im Tenor genannten Waren, sowie für "Mofas" eingetragen ist. Nach Auffassung der Antragstellerin sei die Eintragung der angegriffenen Marke nichtig, da sie entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG erfolgt sei (§ 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG). Die angegriffene Wortfolge beinhalte einen auch schon zum Eintra-gungszeitpunkt gebräuchlichen Slogan, dessen glatt beschreibender Aussagege-halt dem Verkehr ohne weiteres verständlich gewesen sei. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und hält die Marke mangels gegenteiliger konkreter Feststellungen nach wie vor für schutzfähig. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-schungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffe-nen Marke habe im Zeitpunkt ihrer Eintragung kein absolutes Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1-3 MarkenG entgegengestanden Ein Freihaltebedürfnis sei deshalb nicht festzustellen, weil der angesprochene Verkehr in Kenntnis des bekannten Slogans "PARK & RIDE" bei "PARK & BIKE" allenfalls auf ein ähnli-ches Dienstleistungsangebot schließe, nicht jedoch auf die von dem Markeninha-ber beanspruchten Waren. Bei den von der Antragstellerin vorgelegten zwei Ver-wendungsnachweisen vor der Eintragung der angegriffenen Marke werde lediglich - 4 - allgemein die Initiative angesprochen, durch Parkplatzangebote oder Parkmög-lichkeiten den Individualverkehr in Verbindung mit dem Fahrrad alternativ zu ge-stalten. Ein Hinweis auf ein besonderes Fahrrad werde damit aber nicht verbun-den. Im übrigen sei die Marke auch unterscheidungskräftig. Es handle sich nicht lediglich um einen Werbeslogan. Für die maßgeblichen Waren stehe die unmittel-bare Beschreibung nicht im Vordergrund. Zwar seien die einzelnen Wortbestand-teile für sich gesehen schutzunfähig. Ihre Kombination sei im Aussagegehalt je-doch eher mehrdeutig und vage. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, daß der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Eintragung die absoluten Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses entgegengestanden hätten, die auch heute noch vorlägen. Bei der Bezeichnung "PARK & BIKE" handle es sich um eine für jedermann ver-ständliche plakative Aussage, daß die so beworbenen Fahrräder durch wenige Handgriffe im Auto verstaubar seien und genauso schnell wieder fahrfähig ge-macht werden könnten. Der angesprochene Verbraucher verstehe deshalb das Zeichen als Werbeslogan in dem Sinne "park (dein Auto) und fahre - unkompliziert - mit dem Fahrrad los". In diesem Sinne habe die Wortfolge auch vor der Eintragung als Marke schon beschreibend Verwendung gefunden, nämlich in einem Aktionsprogramm des Ortsverbandes Osnabrück der SPD aus dem Jahre 1995 und in einem Bericht des Fahrradmagazins "Tour" im Mai 1992. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Bezeichnung im übrigen in anderen Anmeldeverfahren ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Eintragung auch schon ein Freihaltebe-dürfnis bestanden, weil die Mitbewerber diese Wortkombination zur Beschreibung ihres Warenangebotes benötigt hätten. - 5 - Die Antragstellerin beantragt deshalb, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke zu lö-schen. Die Markeninhaberin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie schließt sich den aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Markenabtei-lung im angefochtenen Beschluß an. Was die von der Antragstellerin behauptete "geläufige" Benutzung der Wortfolge angehe, sei unklar, ob, wann und in welcher Auflage das parteipolitische Dokument der SPD an die Öffentlichkeit gelangt sei. Im übrigen würden zwei nachgewiesene Benutzungen vor dem Eintragungstag für sich gesehen noch nicht die Annahme einer allgemein gebräuchlichen Wortfolge begründen. Entscheidend sei letztlich jedoch, daß - eine entsprechende von der Antragstellerin behauptete beschreibende Verwendung der angegriffenen Wort-folge unterstellt - lediglich ein Hinweis auf Dienstleistungs- und Freizeitangebote gegeben werde. Im Hinblick auf die geschützten Waren sei eine konkrete Verwen-dung der angegriffenen Wortfolge als Sachhinweis in keinem Fall nachzuweisen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend begründet. Nach Auffassung des Senats ist die angegriffene Marke für die im Tenor aufgeführten Waren entgegen § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eingetragen worden, so daß sie inso-weit wegen Nichtigkeit zu löschen war (§ 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG). Die weitergehende Beschwerde auf Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Mofas" ist dagegen unbegründet. - 6 - Im kontradiktorischen Löschungsverfahren kann die Löschung der angegriffenen Marke dann angeordnet werden, wenn das Vorliegen von Eintragungshindernis-sen zum Zeitpunkt der Eintragung und zum Zeitpunkt der Entscheidung nachge-wiesen ist. Dabei genügen bloße Zweifel an der Eintragungsfähigkeit nicht. Nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, daß es sich bei der angegriffenen Marke um eine be-schreibende Angabe handelt, für die insbesondere ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzunehmen ist. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausweislich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren dienen können. Dieses Eintragungsverbot gilt auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern beste-hen. Um den berechtigten Interessen der Mitbewerber an der freien Benutzbarkeit von Angaben zur Beschaffenheit der Ware gerecht zu werden, sind folglich auch bei fremdsprachigen Wortschöpfungen solche Bezeichnungen von der Eintragung auszunehmen, die nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs als eine glatt beschrei-bende Angabe auffassen. Bei der eingetragenen Marke handelt es sich um eine solche beschreibende An-gabe, die weder einen einzelnen, hinreichend eigenständigen, schutzfähigen Be-standteil aufweist, noch in ihrer Gesamtheit einen phantasievollen Überschuß be-sitzt. Die vom Senat getroffenen Feststellungen belegen ein aktuelles Freihaltebe-dürfnis sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung, als auch bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke am 20. November 1996. Die Wortfolge "PARK & BIKE" ist heute (und zwar vor allem im Internet) vielfach als allgemein verständlicher Sachhinweis nachweisbar. Sie wird insbesondere von Städten und Kommunen verwendet, die mit diesem Slogan auf ein entsprechen-des Verkehrsplanungssystem hinweisen wollen: der Verkehrsteilnehmer soll mit seinem Fahrzeug einen Parkplatz anfahren und seine Fahrt von dort aus mit dem - 7 - Fahrrad fortsetzen. Ob er ein solches mitbringt oder an Ort und Stelle anmietet, spielt keine Rolle. Beide Möglichkeiten werden umfangreich propagiert. Beispiel-haft zu nennen sind etwa die Internetauftritte der Städte Oldenburg, Klagenfurt, Münster, Salzwedel, Salzburg und Amsterdam (vgl www.google.de; PARK & BIKE). Gleichermaßen beschreibend wird die Wortfolge "Park&Bike" im Rahmen diverser Freizeit- und Tourismus-Projekte verwendet, wie zB im "Positionspapier zum Tourismus in Brandenburg" ("Umsetzung von Park&Bike-Konzepten"), "Feri-enregion Edersee im Waldecker Land ("Park&Bike-Parkplätze") oder "Touristen-info Stiftsort Levern" ("Park&Bike-Station an der Windmühle in Levern"). Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin findet sich der Slogan aber auch im direkten Warenbezug als Werbung für ein Faltfahrrad, das innerhalb kürzester Zeit leicht im Kofferraum eines Fahrzeuges verstaut werden kann (www.google.de; brompton). Diese und weitere Nachweise, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wa-ren, belegen, daß die angegriffene Wortfolge zumindest heutzutage umfangreich und ausschließlich rein beschreibend Verwendung findet. Dabei steht zwar regel-mäßig ein gewisses Dienstleistungsangebot im Vordergrund, Parkraum für Kraft-fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, so daß der Verkehrsteilnehmer von dort mit dem Fahrrad weiterfahren kann. Unübersehbar ist aber gleichermaßen auch ein unmittelbarer Sachbezug zur Ware "Fahrrad", denn es liegt auf der Hand (und wird inzwischen sogar praktiziert, vgl. Projekt "Stadtrad München") spezielle Fahrräder für ein "PARK & BIKE" - System herzustellen und diese auch im Kontext der angegriffenen Wortfolge anzubieten, d.h. es muß jedem Hersteller spezieller Fahrräder für ein "PARK & BIKE" - System möglich sein, diese sogar mit der angegriffenen Wortfolge als Sachhinweis darauf zu versehen, daß der angesprochene Verkehr erkennen kann, daß es sich bei den so beworbenen Waren um spezielle, für ein "PARK & BIKE" - System geeignete Fahrräder handelt, die zB leicht zusammenlegbar sind und sich deshalb für den Transport in einem Kraftfahrzeug besonders eignen oder aber als Mieträder besondere bauliche oder gestalterische Eigenschaften aufweisen. Die gleichen Erwägungen treffen auch für die Ware "Fahrradträger" zu, wobei es hier noch naheliegender ist, - 8 - spezielle Fahrradträger für ein entsprechendes System herzustellen und zu vertreiben. Aber auch für die Fahrradzubehörteile, wie sie im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthalten sind, besteht ein Freihaltebedürfnis. Denn bei jedem einzelnen Teil kann es sich um ein speziell für ein "PARK & BIKE - System geeignetes Zubehör handeln. So sind zB entsprechend konstruierte Fahrradgabeln oder Schutzbleche denkbar, um ein Fahrrad möglichst schnell zusammenklappen zu können. Damit dient die angegriffene Wortfolge allein dazu, die Bestimmung der vorgenannten Waren anzugeben, so daß im Ergebnis für alle im Tenor aufgeführten Waren nach den getroffenen Feststellungen ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der Wortfolge "PARK & BIKE" besteht. Ein solches aktuelles Freihaltebedürfnis bestand aber auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung der angemeldeten Marke am 20. November 1996. Zwar sind für den Zeitraum vor der Eintragung relativ wenige Nachweise einer beschreibenden Verwendung der angegriffenen Wortfolge ins Verfahren eingebracht worden, doch reichen diese zur Annahme eines aktuellen Freihaltebedürfnisses im November 1996 aus. Die Löschungsantragstellerin hat hierzu einmal Auszüge aus einem lo-kalen SPD-Aktionsprogramm sowie einen Artikel aus der Fahrradzeitschrift "Tour" im Mai 1992 vorgelegt. Im Aktionsprogramm für die Jahre 1996 bis 2001 wird die Wortfolge "PARK & BIKE" ohne nähere Erläuterung für ein entsprechend bezeich-netes Verkehrssystem verwendet, was den Rückschluß zuläßt, daß diese Wort-kombination bereits damals beim Publikum als allgemein verständlicher Sachhin-weis vorausgesetzt worden ist, und zwar ganz unabhängig davon, ob und in wel-chem Maß das Programm seinerzeit Verbreitung gefunden hat. Von einem sol-chen zwanglosen Verständnis kann hingegen in den Vorjahren noch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, denn im Fahrradmagazin "Tour" aus Mai 1992 be-darf der Begriff "PARK & BIKE" ersichtlich noch der Erläuterung dahingehend, daß ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz hinfährt und von dort mit einem (mitgebrachten) Fahrrad weiterfährt. Dem entspricht auch ein vom Senat im Rahmen einer Internet-Recherche aufgefundener Leserbrief aus der Zeitschrift "Auto, Motor, Sport" vom 13.Januar 1990, in dem der Verfasser eben-- 9 - falls bereits die Wortfolge "PARK & BIKE" verwendet, sich aber bemüßigt fühlt, diese im Einzelnen zu erläutern. Für den Senat drängt sich schon allein aufgrund dieser Feststellungen der Ein-druck auf, daß von der ersten nachgewiesenen Verwendung der angegriffenen Wortfolge Anfang der neunziger Jahre bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke eine sprachliche Entwicklung stattgefunden hat, die spätestens 1996 in dem Sinne abgeschlossen war, als sich die angegriffene Wortfolge nunmehr als allgemein verständlicher, beschreibender Sachhinweis etabliert hatte. Das wird recht deutlich durch die Internetseite der Stadt Salzwedel belegt, wo die angegrif-fene Wortkombination zumindest im Juni 1996 schon in dem bereits beschriebe-nen Sinne ohne weitere erläuternde Angaben verwendet wird, was zeigt, daß die Verfasser seinerzeit davon ausgegangen sind, der Verkehr werde den Slogan ohne weiteres in seiner Bedeutung wie Sinngehalt erschließen. Weitere zum Ein-tragungstag zeitnahe Belegstellen verstärken diese Schlußfolgerungen; so findet sich zB im Wahlprogramm der Universität Gießen, für das Wintersemester 1997/98 der Hinweis auf einen "Ausbau des PARK & BIKE" – System", und zwar erneut ohne jeglichen erläuternden Zusatz. Nicht nur im Hinblick auf die spätere Entwicklung im Gebrauch der angegriffenen Wortfolge rechtfertigen die getroffe-nen Feststellungen für den Senat die Annahme, daß auch schon zum Eintra-gungszeitpunkt ein aktuelles Freihaltebedürfnis für die genannten Waren bestand. Denn auch seinerzeit mußte Mitbewerbern die Möglichkeit freistehen, ihre Waren, insbesondere Fahrräder nebst Zubehör und Trägern, mit der Wortfolge "PARK & BIKE" zu versehen, um auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck, nämlich die spezielle Eignung für ein "PARK & BIKE" – System, hinzuweisen. Stand der Eintragung der angegriffenen Marke damit aber ein aktuelles Freihalte-bedürfnis entgegen, ist die Eintragung zu Unrecht erfolgt, so daß der angefoch-tene Beschluß der Markenstelle für die im Tenor näher genannten Waren aufzu-heben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war. - 10 - Was die weiterhin geschützten Waren "Mofas" betrifft, läßt sich hingegen ein sol-ches aktuelles Freihaltebedürfnis nicht feststellen. Ob heutzutage auch spezielle Mofas für ein "PARK & BIKE" - System hergestellt werden, ist dem Senat nicht be-kannt, kann aber dahinstehen. Jedenfalls bieten die Feststellungen zum Eintra-gungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß seinerzeit im Zu-sammenhang mit "Mofas" ebenfalls bereits von "Park&Bike"-System gesprochen wurde. Für eine entsprechende Verwendung finden sich keine Nachweise, so daß die Eintragung insoweit nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde zurückzu-weisen war. Anlaß zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand nicht (§ 71 Abs 1 MarkenG). Stoppel Martens Richter Kunze ist an das BMJ abgeordnet worden und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel prö
Full & Egal Universal Law Academy