BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 83/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 394 08 548.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke DD 645 527 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 9. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke wegen des Wi-derspruchs aus der Marke DD 645 527 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Wege der Teillöschung eingeschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Martens Sekretaruk prö
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