BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 84/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 398 13 627 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. April 2002 ist wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 13 627 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 186 417 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechenden den Wider-spruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefoch-tene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus- - 3 - spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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