BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 85/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 54 415 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Gegen die für zahlreiche Waren der Klassen 14, 5 und 6 eingetragene Wortmarke Armstrong ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 976 337 JONES ARMSTRONG die seit dem 12. September 1978 u.a. für die Waren "Manschettenknöpfe, Mode-schmuck aus unedlen Metallen" eingetragen worden ist. Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr mit der Begründung zurückgewiesen, eine isolierte Kollisionsprüfung des identischen Wortes „Armstrong“ komme wegen des in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen Bestandteils „JONES“ - 3 - ebensowenig wie unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Orientierung des Ver-kehrs am Familiennamen „Armstrong“ in Betracht, zumal die angegriffene Marke nicht erkennbar aus Vor- und Familiennamen zusammengesetzt sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet und auf die Terminsladung des Senats ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach den genannten Vorschriften ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Iden-tität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, wobei letztlich eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht, so dass ein ge-ringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr im genannten Umfang ausgeschlos-sen werden. - 4 - Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist hinsichtlich der Waren von der Registerlage auszugehen, wobei sich in Klasse 14 teils identische, teils ähnliche Waren gegenüberstehen können. Vor diesem Warenhintergrund sind eher strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, den die jüngere Marke bei einer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterstellten normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aber vorliegend einhält. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist von dem das Kennzeichenrecht prägenden Grundsatz auszugehen, dass auf den jeweiligen Gesamteindruck der beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen abzustellen ist. Dass sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen nach dem Gesamteindruck sowohl in schrift-bildlicher als in klanglicher Hinsicht deutlich unterscheiden, wird von beiden Betei-ligten nicht in Abrede gestellt. An eine Verwechslungsgefahr wäre vorliegend nur zu denken, wenn die Widerspruchsmarke durch den Bestandteil „ARMSTROMG“ geprägt würde und das weitere Zeichenelement für deren Gesamteindruck ver-nachlässigt werden könnte. Eine bloße Gleichwertigkeit der Bestandteile begrün-det nicht schon die Gefahr von Verwechslungen (BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Der angegriffene Beschluss enthält überzeugende Aus-führungen, dass weder die graphischen Anordnung der Zeichenelemente zuein-ander noch die Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile Anlass gibt, von der Prägung durch nur ein Element auszugehen. Die nicht näher begründete Be-hauptung der Widersprechenden, ihre Marke werde als aus Vor- und Familienna-me bestehender Gesamtname ausgefasst, entbehrt nach den Feststellungen des Senats bereits jeglicher tatsächlicher Grundlage, nachdem allein im Münchner Te-lefonbuch 44 Eintragungen mit dem Familiennamen „Jones“ zu finden sind. Ledig-lich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass nach der höchstrichterli-chen Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 2000, 2031, 2032 – Carl Link) selbst beim Zusammentreffen von Marken, die einerseits aus Vor- und Familienname und an-dererseits nur aus dem Familiennamen bestehen, ohnehin im Regelfall nicht mehr von einer die Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der Marken ausge-gangen werden kann, sondern nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände. - 5 - Nachdem die Widersprechende keine Begründung ihrer Beschwerde eingereicht hat und auch die Möglichkeit, die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Ver-handlung zu erörtern, nicht wahrgenommen hat, ist nicht ersichtlich, welche recht-lichen oder tatsächlichen Gesichtpunkte der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Widersprechenden zu-rückzuweisen. Für die Auferlegung von Kosten bestand für den Senat allerdings keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Stoppel Martens Paetzold Ko
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