BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 85/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BpatG 152 (KoF) 9.98 - 2 - … betreffen die Markenanmeldung 398 17 741.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 29 - vom 29. Dezember 1999 und vom 12. März 2002 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 29. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - die vorläufig eingetragene Marke 398 17 741 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 01 505 gelöscht. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 12. März 2002 zurückgewiesen. Hierge-gen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in - 3 - Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Paetzold Hu
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