BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 85/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juni 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 656 803BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel sowie die Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem für die Waren "5 produits pharmaceutiques et substances diététiques à usage médical; les produits précités préparés d'algue Chlorella" nachsuchende IR-Marke 656 803 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist Widerspruch erhoben aus der seit 1958 für "Arzneimittel, nämlich pharmazeutische Präparate zur Behandlung von rheumatischen Beschwerden" eingetragenen Marke 717 323 ALGESAL Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechs-lungsgefahr zurückgewiesen, da die IR-Marke selbst bei alleiniger Prägung durch den Wortbestandteil gegenüber der Widerspruchsmarke auch dann einen ausrei-chenden Abstand einhalte, wenn hochgradig ähnliche Waren einander gegenüber stünden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinnge-mäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der IR-Marke den Schutz zu verweigern. Die Widersprechende hat schriftsätzlich vorgetragen, angesichts identischer Wa-ren sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, da die einander gegenüberstehen-den Markenwörter insbesondere klanglich weitgehend übereinstimmten. Dem stehe nicht entgegen, daß deren Zeichenanfang jeweils einen Hinweis auf die Angabe "Alge" enthalte. Seitens der Markeninhaberin lag weder Antrag noch Stellungnahme vor. Beide Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekenn-zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde (BGH BlPMZ 1999, 226 "LION DRIVER"). Was die zu vergleichenden Waren betrifft, ist von enger Ähnlichkeit bis hin zur Identität auszugehen, da Algen, insbesondere auch die Chlorella-Algen, als Sub-stanzen in antirheumatischen bzw entzündungshemmenden Medikamenten Ver-wendung finden können, wie die Widersprechende anhand einer Recherche in der medizinischen Patentliteratur belegt hat. Vor diesem Hintergrund ist daher an den für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr anzulegenden Markenabstand ein eher strenger Maßstab anzulegen, allerdings unter Berücksichtigung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der im Rahmen einer Selbstmedikation die auch rezeptfrei erhältlichen Medikamente regelmäßig mit einer erhöhten Sorgfalt erwirbt. Diesen Anforderungen wird die jüngere Marke im Ergebnis gerecht. Dabei legt der Senat der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine durchschnitt-liche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde, da Anzeichen für eine Stärkung oder Schwächung ihres von Haus aus normalen Schutzumfangs nicht vorliegen. Dem steht nicht entgegen, daß das ältere Zeichen - wie bei phar-mazeutischen Produkten üblich - in Anlehnung an Indikations- und/oder Wirk-stoffhinweise gebildet ist. - 5 - Daß die Marken in ihrem Gesamteindruck Unterschiede aufweisen, die eine Ver-wechslungsgefahr ausschließen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, Richtig ist allerdings, daß im Rahmen einer mündlichen Empfehlung damit zu rechnen ist, daß das in der jüngeren Marke enthaltene graphische Element in den Hintergrund tritt und sich der Verkehr bei der Benennung dieser Marke allein auf deren Wort-bestandteil stützt. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit können daher die beiden Markenwörter zwanglos gegenübergestellt werden, die bei beachtlichen Un-terschieden im Zeichenende starke Übereinstimmungen in den ersten vier Buch-staben ("Alge") aufweisen, die jedoch aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben müssen und keine Verwechslungsgefahr begründen können, da sich diese Gemeinsamkeiten in der jeweiligen Anlehnung an die für die beanspruchten Wa-ren glatt beschreibenden Sachangabe "Alge" erschöpfen, aus der die Widerspre-chende keinen isolierten markenrechtlichen Schutz ableiten kann. Da eine Ver-wechslungsgefahr damit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde als unbe-gründet zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Grabrucker Martens Mü/prö - 6 - Abb. 1
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