BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 88/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Markenanmeldung 394 00 505.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie die Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 29 vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2002 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der Marke 394 00 505.8 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Mar-kenstelle für Klasse 29 die vorläufig eingetragene Marke 394 00 505.8 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht. Die hiergegen gesetzte Erinne-rung der Markeninhaberin ist mit Beschluß vom 6. März 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Na
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