BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 89/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 83 644.9/2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 2 – vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge-wiesen worden ist. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge STONESAVE als Kennzeichnung ursprünglich für die Waren "02: Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Holzkonservierungsmittel, Grundiermittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Rostschutzmittel, Spachtelmassen; Bindemittel für Farben, bakterizide/fungizide An-strichmittel; Verdünnungsmittel; Farbmittel, Farbstoffe, Farb-pasten, Blattmetalle für Maler und Dekorateure; Naturharze im Rohzustand; Holz- und Lederbeizen. 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton, Kunst-harz im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüs-sigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen; Klebstoffe für gewerbli-che Zwecke, Tapetenkleister, Baukleber. - 3 - 19: Natur- und Kunststeine, Baustoffe (nicht aus Metall), Mörtel, Bautenschutzmittel (soweit in Kl. 19 enthalten)." Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-dungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren "Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton; Kunst-harz im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüs-sigkeiten als Zusatzmittel von Baustoffen; Klebstoffe für gewerbli-che Zwecke; Tapetenkleister, Baukleber; Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Grundiermittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Spachtel-massen; Bindemittel für Farben, bakterizide/fungizide Anstrich-mittel; Verdünnungsmittel; Farbmittel, Farbstoffe Farbpasten, Blattmetalle für Maler und Dekorateure, Naturharze im Rohzu-stand; Natur- und Kunststeine, Baustoffe (nicht aus Metall), Mörtel, Bautenschutzmittel (soweit in Klasse 19 enthalten)" und zur Begründung ausgeführt, der beanspruchten Wortmarke fehle jede Unter-scheidungskraft, weil der Verkehr ihr lediglich den Sinngehalt entnehme, dass die so gekennzeichneten Produkte Mittel seien, die beim Bearbeiten von Steinen diese haltbar machten oder die eine Bearbeitung erst ermöglichten. Ob darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter, jedoch unter Beschränkung des Warenverzeichnisses durch Streichung der noch streitbefangenen Waren "Grundiermittel, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Bautenschutzmittel" und macht geltend, dass die angemeldete Marke eine englischsprachige Wortfolge sei, die jedenfalls für die verbliebenen, versagten Waren keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt - 4 - vermittle, zumal es sich um eine sprachregelwidrige Wortverknüpfung handele, die unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht nach Beschränkung des Warenverzeichnisses weder das Eintra-gungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. 1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmel-dung zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben könnte, genügt nicht. Im vorliegenden Fall konnte hinsichtlich der hier noch streitigen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Gebrauch der Wortkombination im Inland nicht belegt werden. Die aus lediglich zwei ermittelbaren Treffern hervorgehenden (nur englischsprachigen) Internet-Seiten weisen ersichtlich keinen Bezug zu den hier beanspruchten Waren auf. Unter der Wortfolge ist allenfalls eine private Web-site zu finden, die nichts mit handwerklicher Steinbearbeitung zu tun hat. Wörter-- 5 - bücher und Fachlexika weisen keinen entsprechenden Eintrag auf. Im übrigen kann sich der Senat nicht der der Auffassung der Markenstelle anschließen, die Marke sei sprachüblich gebildet. Das von ihr zitierte Parallelwort "stoneless" rechtfertigt jedenfalls nicht diese Annahme, weil es kein Verb wie in der vorliegen-den Marke enthält. Denn "save" existiert im englischen Wortschatz weder als Sub-stantiv noch als Adjektiv. Eine Kombination von "stone" mit einem Verb lässt sich nicht ermitteln, allenfalls mit Partizipien (stonewashed, stoneground, vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2001, S. 827). Darüber hinaus hat "save" verschiedene Bedeutungen (retten, sichern, aufheben, sparen, etc., vgl. PONS, aaO. S. 735). Schon diese Mehrdeutigkeit lässt die bean-spruchte Wortfolge als zur beschreibenden Verwendung ungeeignet erscheinen. Auch führt die Verbindung mit "Stein" zu keiner unmissverständlichen Wortkombi-nation (Steinsichern, Steinsparen, Steinretten ?). Die von der Markenstelle ange-gebene beschreibende Bedeutung, die Waren könnten Steine haltbar machen oder ihre Bearbeitung ermöglichen, ist nicht zwingend und allenfalls über mehrere analysierende Gedankenschritte nachvollziehbar, was für die erforderliche Unmit-telbarkeit einer Angabe über die Bestimmung oder einen sonstigen wesentlichen Umstand nicht ausreicht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um fremd-sprachliche Begriffe handelt, deren beschreibender Gehalt sich dem Verkehr nicht ohne weiteres erschließt, auch wenn sie einzeln hierzulande bekannt sein mögen. Aber jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses bleibt für die noch beanspruchten Waren unklar, inwiefern sie (unter anderem) gerade der von der Markenstelle genannten Bestimmung dienen. Bei der fraglichen Marke handelt es sich auch nicht um eine Angabe zur Bezeich-nung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes zählen hierzu nur solche Angaben, die "für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie be-deutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben" (vgl. BGH GRUR 2000, 231 - FÜNFER). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn der Verkehr den zweiten Wortbestandteil mit "safe" im Sinne von "sicher" oder "Geldschrank" ver-wechseln oder als Anlehnung hieran verstehen würde. Dies kann jedoch im Rah-- 6 - men des Eintragungshindernisses einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 60, 150 m.w.N.) Ein Freihaltungsbedürfnis scheidet daher aus, zumal auch zweifelhaft ist, ob ein beschreibender Sinngehalt vom Verkehr überhaupt erkannt wird. Dass sich der mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überle-gungen und gedanklichen Konstruktionen erschließt, genügt nicht den Erforder-nissen einer unzweideutigen und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine fremdsprachige Angabe handelt, die nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom inländischen Ver-kehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werden wird, auch wenn sie deutschen Begriffen angenähert sind. In solchen Fällen ist ein Frei-haltungsinteresse nur sehr beschränkt anzunehmen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 134 mwN). Im übrigen ist auch nicht er-sichtlich, dass die betroffenen Verkehrskreise gerade auf die beanspruchte Wort-folge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Unter diesen Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die die streitige Wort-folge - etwa an einem Warenstand oder auf einer Speisekarte – in beschreibender Weise verwenden, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG ge-schützt werden. 2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entspre-chenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare - 7 - oder zumindest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität. Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die beteiligten Verkehrskreise die Marke überhaupt in die Einzelbestandteile "stone" und "save" gliedern oder sie eher für einen Fantasiebegriff halten. Aber auch wenn sie den letzten Bestandteil mit "safe" verwechseln, ergibt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Wa-ren kein so klarer Sinngehalt, der die Annahme rechtfertigt, die Bezeichnung werde nicht als Betriebshinweis verstanden. Denn die Bedeutung "steinsicher" ist so allgemein und vielsagend, dass dem Verkehr mit einer solchen Aussage nicht geholfen ist. Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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