BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 9/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 48 770 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Marken-stelle für Klasse 10 - vom 26. November 1999 und 11. Okto-ber 2000 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse" zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 05 169 wird in-soweit die Löschung der Marke 398 48 770 angeordnet. G r ü n d e I. Gegen die für Waren der Klassen 5, 6 und 10, u.a. "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse" eingetragene Wortmarke ARTAG ist – beschränkt auf die im Tenor genannten Waren - Widerspruch erhoben aus der seit dem 20. März 1997 für die Waren "Veterinärmedizinische Präparate" ein-getragenen Wortmarke 397 05 169 ACTAZ - 3 - Die Markenstelle für Klasse 10 hat den Widerspruch mit der Begründung zurück-gewiesen, dass die Marken selbst bei Gegenüberstellung identischer Waren auf Grund des unterschiedlichen Konsonantengerüsts der Markenwörter noch einen ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsge-fahr auszuschließen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Marken in Klang und Bild für hochgradig ähnlich hält, was vor dem Hintergrund identischer Waren zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im Umfang des erho-benen Widerspruchs führe. Der Markeninhaber hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und im Umfang des be-schränkten Widerspruchs auch begründet, da die Vergleichsmarken verwechsel-bar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und ande-rerseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegen-den Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden. Die Vergleichsmarken können sich im Umfang des Widerspruchs auf identischen Waren begegnen, denn die pharmazeutische Erzeugnisse umfassen als Oberbe-- 4 - griff auch die veterinärmedizinischer Präparate. Des weiteren richten sich die Wa-ren nicht nur an Fachleute, sondern können auch Artikel des täglichen Bedarfs sein, die von breitesten Verkehrskreisen erworben werden, die auch als durch-schnittlich informierte und verständige Verbraucher solche Waren erfahrungsge-mäß häufig mit eher geringerer Aufmerksamkeit gegenüber den Kennzeichnungen entgegentreten. Angesichts dieser Ausgangslage ist zur Verneinung einer Ver-wechslungsgefahr zumindest bei identischen Waren von einem recht deutlichen Abstand zwischen den Marken auszugehen, der vorliegend nicht mehr eingehal-ten wird. Angesichts der klanglichen wie schriftbildlichen Nähe dieser Wörter, die auf den Großteil des Verkehrs mangels Sachbezug zu den Waren als reine Phantasiebe-zeichnungen wirken, sind Verwechslungen vor allem aus der Erinnerung heraus hier nicht auszuschließen. Beide Zeichenwörter werden von der Lautfolge "A-ta-" geprägt, die in beiden Zeichen identisch vorhanden ist. Die unterschiedlichen Kon-sonanten in Wortmitte und Wortende fallen demgegenüber nicht ausreichend ins Gewicht, zumal die Gefahr besteht, daß sie bei zB schlechten Übermittlungsbedin-gungen im verbalen Bereich untergehen. Im übrigen bieten die Bezeichnungen von der der deutschen Sprache eher fremden Wort- und Begriffsbildung her auch keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinne-rungsbild. Angesichts dieser Übereinstimmungen der Marken und der aufgezeig-ten Warensituation ergibt sich mithin eine Konstellation, die im System der Wech-selwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt. Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle waren damit auf die Beschwerde der Widersprechenden im Umfang des beschränkten Widerspruchs aufzuheben.- 5 - Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Ur-laub und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel Ko
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