ECLI:DE:BPatG:2022:250422B28Wpat9.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 9/20
_______________
(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt
zugestellt am
25.04.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
2betreffend die international registrierte Marke IR 1 247 301
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters
Schödel sowie der Richterinnen Berner und Kriener
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
internationale Registrierungen vom 23. Januar 2018 aufgehoben und
der angegriffenen Marke IR 1 247 301 aufgrund des Widerspruchs aus
der Unionsmarke 013 068 457 hinsichtlich der Waren der Klasse 25
„Clothing“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Schutz
verweigert.
32. Die Widersprüche aus den Unionsmarken 011 234 028, 002
667 335 und 013 454 616 sind gegenstandslos.
3. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der
Widersprechenden einen Großteil der Kosten aufzuerlegen,
wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 13. März 2015 beruhend auf einer türkischen Basisanmeldung unter der
Nummer 2002 22313 vom 4. September 2002 international registriert worden. Sie
begehrt unter der Nummer IR 1 247 301 Schutzerstreckung für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland außer für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3,
16, 28, 38, 39 und 41 für die Waren der
Klasse 25: : Clothing, footwear, headgear.
4Der Antrag auf Schutzerstreckung ist am 21. Mai 2015 veröffentlicht worden.
Gegen die Schutzgewährung dieser Marke hat die Widersprechende Widerspruch
erhoben
1. aus der Unionswiderspruchswortmarke
MCM
die am 25. April 2002 angemeldet und am 21. August 2003 unter der Nummer UM
002 667 335 in das beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO)
geführte Register eingetragen worden ist für Waren der
Klasse 3: Parfümeriewaren;
Klasse 14: Schmuckwaren, Juwelierwaren, nämlich Schlüsselketten und -
anhänger;
Klasse 18: Taschen und Brieftaschen aus Leder und Lederimitationen,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Reisetaschen;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
2. aus der Unionswiderspruchsmarke
5die am 2. Oktober 2012 angemeldet und am 1. März 2013 unter der Nummer UM
011 234 028 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist für
Waren der
Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Kosmetika;
Haarwasser; Shampoos; Körperlotion;
Klasse 9: Sonnenbrillen; Kneifer [Augengläser]; Brillengläser;
Brillenkettchen (Kordeln); Brillenetuis; Kneiferfassungen;
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reisetaschen;
Sonnenschirme; Pferdegeschirre und andere Sattlerwaren;
Beutel; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Handtaschen;
Handkoffer [Suitcases]; Brieftaschen; Geldbörsen; Bahnkoffer;
Sonnenschirme; Regenschirme; Spazierstöcke; Künstlicher
Pelz; Necessaires (ohne Inhalt);
6Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
3. aus der Unionswiderspruchswortmarke
MCM
die am 9. Juli 2014 angemeldet und am 17. Februar 2015 unter der Nummer UM
013 068 457 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist für
Dienstleistungen der
Klasse 35: Entwicklung und Angebot von Marketingsystemen für Brillen
und Sonnenbrillen sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für
Mobiltelefone, Tablet-Computer und andere elektronische
Geräte, Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier,
Papierhandtücher, gedruckten Veröffentlichungen und
Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier,
Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffer,
Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen,
Beutel, Geldbeutel, Reisetaschen, Reiserucksäcke und
Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen,
Aktentaschen, Brieftaschen, Beutel, Geldbeutel, Rucksäcke
aus Lederimitationen und Taschen aller Art, Hundehalsbänder
und Hundeleinen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Import und Export von Brillen und
Sonnenbrillen sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für
Mobiltelefone, Tablet-Computer und andere elektronische
Geräte, Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier,
Papierhandtüchern, gedruckten Veröffentlichungen und
7Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier,
Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffern,
Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen,
Beuteln, Geldbeuteln, Reisetaschen, Reiserucksäcken und
Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen,
Aktentaschen, Brieftaschen, Beuteln, Geldbeuteln,
Rucksäcken aus Lederimitationen und Taschen aller Art,
Hundehalsbändern und Hundeleinen, Bekleidungsstücken,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Betriebswirtschaftliche
Beratung für Franchising-Geschäfte; Einzelhandels- und/oder
Großhandelsdienstleistungen für Brillen und Sonnenbrillen
sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für Mobiltelefone,
Tablet-Computer und andere elektronische Geräte,
Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier, Papierhandtücher,
Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier,
Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffer,
Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen,
Beutel, Geldbeutel, Reisetaschen, Reiserucksäcke und
Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen,
Aktentaschen, Brieftaschen, Beutel, Geldbeutel, Rucksäcke
aus Lederimitationen und Taschen verschiedener Art,
Hundehalsbänder und Hundeleinen, Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Großhandelsdienstleistungen
für gedruckte Veröffentlichungen;
Klasse 39: Vertrieb von Brillen und Sonnenbrillen sowie Teilen und
Zubehör dafür, Hüllen für Mobiltelefone, Tablet-Computer und
andere elektronische Geräte, Schreibwaren, Papier,
Zeichenpapier, Papierhandtüchern, gedruckten
8Veröffentlichungen und Packpapier sowie Schachteln aus
Pappe (Karton) oder Papier, Leder und Lederimitationen und
Lederhandtaschen, Koffern, Dokumentenmappen,
Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen, Beuteln, Geldbeuteln,
Reisetaschen, Reiserucksäcken und Taschen, Handtaschen,
Reisetaschen, Dokumentenmappen, Aktentaschen,
Brieftaschen, Beuteln, Geldbeuteln, Rucksäcken aus
Lederimitationen und Taschen aller Art, Hundehalsbändern
und Hundeleinen, Bekleidungsstücken, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen,
4. aus der Unionswiderspruchsmarke
die am 12. November 2014 angemeldet und am 27. Februar 2015 unter der
Nummer UM 013 454 616 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen
worden ist für Waren der
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Spielzeug für Haustiere;
Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsartikel und
Süßwaren); Spielzeug (Spielwaren); Puppen [Spielwaren];
Spielbälle; Luftballons [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Speziell
9für Sportzwecke angepasste Sporthandschuhe; Speziell
angepasste Taschen für Skis und Surfbretter; Golftaschen, mit
oder ohne Räder; Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen;
Golfschlägerhauben; Golf-Tees; Angepasste Anglertaschen;
Angelgeräte.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1.) bestritten.
Die Markenstelle für internationale Registrierungen hat die Widersprüche mit
Beschluss vom 23. Januar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, die Widersprechende habe umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1.) für die
maßgeblichen Zeiträume Juni 2010 bis Mai 2015 und Februar 2013 bis Januar
2018 für die Waren „Leder und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse
enthalten; Koffer; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ belegten,
auch wenn die Umsätze im Branchenvergleich eher gering seien. Zu den
Unterlagen gehörten eine eidesstattliche Versicherung des Global Operational
Directors der Widersprechenden vom 27. Juli 2016 für die Jahre 2006 bis 2011,
Rechnungen aus den Jahren 2013 bis 2015, eine Liste der MCM Stores in
Deutschland sowie Ausdrucke aus dem MCM Online Store 2016 mit Abbildungen
einer Tasche und eines Rucksacks. Hinsichtlich der beiderseitigen Waren
„Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ bestehe Warenidentität. Von
diesen Waren werde sowohl der Fachhandel als auch der
Durchschnittsverbraucher angesprochen. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zu 1.) sei durchschnittlich und könne für Taschen als erhöht
unterstellt werden. Selbst im Bereich identischer Waren halte die angegriffene
Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu
der Widerspruchsmarke zu 1.) noch ein. Aufgrund des Buchstabens „V“ und der
10
grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke bestehe keine schriftbildliche
Ähnlichkeit der Vergleichsmarken. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheide aus, wenn
man die Buchstaben jeweils als „1900“ bzw. 1905“ in römischen Ziffern lese, wozu
aber bei der Widerspruchsmarke zu 1.) keine Veranlassung bestehe. In klanglicher
Hinsicht sei eine Benennung der angegriffenen Marke mit „1905“ bzw.
„Galatasaray“ unwahrscheinlich, da weite Teile des angesprochenen Verkehrs den
Hintergrund der Marke nicht kennten. Es sei daher davon auszugehen, dass alle
Buchstaben einzeln als „em-ze-em-fau“ bzw. „em-ze-em“ ausgesprochen würden.
Dann wichen die Vokalfolgen aufgrund des aus der Reihe fallenden Endlauts „au“
der angegriffenen Marke deutlich voneinander ab. Bei Buchstabenfolgen mit vier
Buchstaben läge die Betonung auf dem ersten und dem letzten Buchstaben und
die mittleren Buchstaben träten in der Wahrnehmung stark zurück.
Buchstabenfolgen mit drei Buchstaben würden gleichmäßiger mit leichter
Betonung auf dem ersten und dritten Buchstaben betont. Kurzwörter blieben
zudem besser im Gedächtnis haften. Die jüngere Marke werde nicht durch „MCM“
geprägt, da es sich um einen geschlossenen Gesamtbegriff handele. Für einen
Bekanntheitsschutz der Widerspruchsmarke zu 1.) fehle es an einem
entsprechenden Vortrag, im Übrigen seien die Marken nicht hinreichend ähnlich.
Bezüglich der Widerspruchsmarken zu 2.) bis 4.) bestehe aus denselben Gründen
keine Verwechslungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt
eidesstattliche Versicherungen zu den Absatzzahlen 2016 und 2017 vor und
vertritt die Ansicht, jedenfalls für „Taschen“ sei eine stark gesteigerte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken anzunehmen. Wegen deren
langen Benutzungsdauer seit 1976 und deren weltweiten Benutzung und aufgrund
der damit erzielten durchgehend hohen Verkaufs- und Umsatzahlen in
Deutschland und der EU genössen die Widerspruchsmarken überragende
Bekanntheit im Bereich Luxustaschen. Mehrere Zeitungsartikel beschrieben die
11
Widerspruchsmarken als „weltweit bekannte Marke“ oder „bekannte
Designermarke“. Infolge der häufigen Kooperation von Taschenherstellern mit
Bekleidungs- und Schuhherstellern werde das Luxusimage ohne Weiteres darauf
übertragen, so dass die gesteigerte Kennzeichnungskraft auch für Bekleidung und
Parfümeriewaren anzunehmen sei. Die widerstreitenden Marken würden nach
ihren Wortbestandteilen benannt. Sie seien einander hochgradig ähnlich. Die
angegriffene Marke stelle keinen geschlossenen Gesamtbegriff dar, sondern der
Verkehr erkenne in ihr die Widerspruchsmarken, da sie mit diesen schriftbildlich in
den ersten drei Buchstaben übereinstimmten und die ersten drei Silben identisch
wie die Widerspruchsmarken ausgesprochen würden. Der Buchstabe „V“ werde
nur als Anhängsel wahrgenommen, da „MCM“ eine klangliche Symmetrie
aufweise. Zudem werde er, da am Wortende stehend, womöglich undeutlich
ausgesprochen oder verschluckt. Der identische Wortanfang werde dagegen
stärker beachtet. Bei den jeweiligen Vergleichszeichen handele es sich nicht mehr
um Kurzzeichen. Ihre Buchstaben würden alle gleich stark betont. Im Bereich
„Bekleidung“ stehe der Buchstabe „V“ rein beschreibend für einen Figurtyp. Bei
der jüngeren Marke sei daher ein Serienzeichen der Widersprechenden
anzunehmen. Auf jeden Fall habe die Buchstabenfolge „MCM“ in dieser eine
selbständig kennzeichnende Stellung. In der Gesamtschau reiche bei identischen
Waren und selbst nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auch eine
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende die Widersprüche
hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen bis auf die Waren der Klasse 25
„Clothing“ zurückgenommen.
12
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für internationale Registrierungen
vom 23. Januar 2018 aufzuheben und der angegriffenen Marke IR 1
247 301 auf den Widerspruch aus den Unionsmarken 002 667 335,
011 234 028, 013 068 457 und 013 454 616 hinsichtlich der Waren
der Klasse 25 „Clothing“ für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland den Schutz zu versagen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen,
2. der Widersprechenden wenigstens einen Großteil der Kosten
aufzuerlegen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke vertritt die Ansicht, die
Widerspruchsmarken seien für „Handtaschen; Reisetaschen“ nicht gesteigert
kennzeichnungskräftig. Bei der Auswahl von Bekleidung wendeten die
angesprochenen Durchschnittsverbraucher eine erhöhte Aufmerksamkeit auf, da
sie für das Image wichtig sei. Die Buchstabenfolge „MCMV“ in der angegriffenen
Marke sei eine römische Zahl und weise auf das Gründungsjahr 1905 von
Galatasaray Istanbul hin. Der in der Marke enthaltene Löwenkopf sei das
Maskottchen des Vereins, so dass sie als „Galatasaray“ ausgesprochen werde.
Somit hätten die beiderseitigen Marken einen unterschiedlichen begrifflichen
Bedeutungsgehalt als „1905“ bzw. „1900“. Es handele sich jeweils nicht um
13
Wortmarken, sondern um Abkürzungsmarken. Bei der Benennung der
angegriffenen Marke werde der Buchstabe „V“ nicht weggelassen oder überhört.
Am 6. Februar 2018 sind die vier Widerspruchsmarken auf die T… AG übertragen
worden. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Widersprechende angegeben,
das Verfahren trotz des Rechtsübergangs selbst weiterzuführen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass er nach
einem Wechsel in der Senatsbesetzung entgegen seinen Hinweisen mit Schreiben
vom 14. Januar 2021 und 6. Mai 2021 die jeweiligen Vergleichszeichen für
verwechslungsfähig erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 statthafte Beschwerde ist zulässig und hat nach teilweiser
Rücknahme des Widerspruchs in vollem Umfang Erfolg.
1. Trotz des Rechtsübergangs auf die T… AG bleibt die Widersprechende und
Beschwerdeführerin zur Prozessführung gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §
265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, da die T… AG den Rechtsstreit nicht gemäß § 28
Abs. 2 MarkenG übernommen hat (vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 265 Rdnr.
16).
14
2. Zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchswortmarke zu 3.) „MCM“ besteht im beschwerdegegenständlichen
Umfang die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 125b Nr. 1, 124, 119 Abs. 1,
112 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art 3ter PMMA.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 – OXFORD/Oxford Club
m. w. N.).
a) Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage sind die Waren der Klasse 25
„Clothing“ zu den Widerspruchsdienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandels-
und/oder Großhandelsdienstleistungen für Bekleidungsstücke“ durchschnittlich
ähnlich.
Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung
aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie
15
insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als
miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen
so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der
Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 –
Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 –
DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM). Von
einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn
die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken
wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a. a. O.
– DESPERADOS/DESPERADO; a. a. O. Rdnr. 17 – ZOOM).
Für die Bejahung einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und
den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die
entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise
aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen
stammten aus denselben Unternehmen (BGH GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 – OTTO
CAP). Die Tatsache, dass Handelsmarken, also Warenmarken in der Hand von
Handelsunternehmen, seit Jahren immer weiter verbreitet sind, führt zu einer
Gewöhnung des Verkehrs an ein Nebeneinander von Hersteller-, Handels- und
Handelsdienstleistungsmarken und zu der Annahme, dass das
Handelsunternehmen häufig nicht nur die Verantwortung für die
Einzelhandelsdienstleistungen, sondern auch eine Produktverantwortung
übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann zwischen den Waren und den
Einzelhandelsdienstleistungen, die identische Waren zum Gegenstand haben, je
nach Handelssektor und Zuschnitt eine (geringe bis mittlere) Ähnlichkeit
angenommen werden (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
16
Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG, Rdnr. 234). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn große Handelshäuser in dem betreffenden Warensektor neben dem
Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (BGH
a. a. O. – OTTO CAP). Für den vorliegend relevanten Warensektor der
Bekleidung, in dem große Handelshäuser häufig neben dem Verkauf fremder
Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten, ist eine
durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Waren und den auf diese bezogenen
Einzelhandelsdienstleistungen daher zu bejahen (vgl. BGH a. a. O. – OTTO CAP;
BPatG 29 W (pat) 4/20 – Bell&Mondo/BELMONDO; 29 W (pat) 536/15 – Petit
Filou/P'ETIT FILOU; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl.,
§ 9 Rdnr. 130)
b) Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen richten sich an die breiten,
allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher und den jeweiligen Fachhandel für
Bekleidung. Die angesprochenen Verbraucher werden bei der Auswahl dieser
Waren je nach Preisklasse der Bekleidungsstücke eine im Ergebnis
durchschnittliche Aufmerksamkeit walten lassen.
c) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 3.) ist als durchschnittlich
anzusehen.
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der
Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als
Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und
Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR
17
2017, 75 Rdnr. 19 – Wunderbaum II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in
Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Diese Eignung fehlt oder ist zumindest
erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten
Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an
eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe
anlehnt (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040
Rdnr. 30 f. – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine
hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – Wunderbaum II).
Die Buchstabenfolge „MCM“ enthält keinen beschreibenden Aussagegehalt im
Hinblick auf die Widerspruchsdienstleistungen „Einzelhandels- und/oder
Großhandelsdienstleistungen für Bekleidungsstücke“, insbesondere stellt sie keine
gängige Abkürzung für einen in der Bekleidungsbranche üblichen Begriff dar.
bb) Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung kann
nicht angenommen werden.
Zur Feststellung der gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Marke sind alle im
Einzelfall relevanten Umstände heranzuziehen. Dazu zählen der von der Marke
gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der
Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch
erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen (BGH GRUR 2003, 1040,
1044 – Kinder; GRUR 2009, 672, 674 – OSTSEE-POST). Die Feststellungen sind
stets im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen, für die die
Marke eingetragen ist, was entsprechend spezifizierten Vortrag voraussetzt (BGH
GRUR 2013, 833, 836 – Culinaria/Villa Culinaria). Die erforderliche Bekanntheit
kann nicht ohne weiteres allein aus erzielten Umsatzzahlen hergeleitet werden
(OLG Köln MarkenR 2007, 126 – Schlaufuchs und Lernfuchs; BPatG, 26 W (pat)
18
23/06 – Grüne Bierflasche; 29 W (pat) 15/09 – BLUE PANTHER/Panther), da
selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt sein können. Darüber hinaus müssen
Umsatz- und Absatzzahlen im jeweiligen Marktumfeld gesehen werden (Büscher
a. a. O., § 14 Rn. 267). Im Allgemeinen lassen am ehesten objektive Statistiken
oder demoskopische Befragungen zuverlässige Schlüsse auf die
Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. BGH, GRUR 2008, 903, Rdnr. 13 –
SIERRA ANTIGUO; BPatG 26 W (pat) 523/13 – YO/Yaa!). Maßgeblich ist in dem
auf die Löschung der jüngeren Marke abzielenden Widerspruchsverfahren sowohl
der Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke als auch der Entscheidungszeitpunkt.
Eine gestärkte Kennzeichnungskraft muss also schon im Prioritätszeitpunkt der
jüngeren Marke vorgelegen haben und auch im Entscheidungszeitpunkt noch
fortbestehen (BGH GRUR 2008, 903, 904 – SIERRA ANTIGUO).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Widersprechenden nicht.
Demoskopische Befragungen oder Angaben zu Marktanteilen und
Werbeaufwendungen wurden nicht beigebracht. Aus den vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen ergeben sich Umsätze, die im Vergleich zu den
Milliardenumsätzen im Bereich der Taschen, Bekleidung und Parfümeriewaren
eher gering erscheinen und nicht hinreichend zwischen den einzelnen
Widerspruchsmarken differenzieren. Auf den vorgelegten Publikationen, die alleine
nicht zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft verhelfen können, ist
häufig keine Markenabbildung erkennbar. Zudem handelt es sich zum Teil um
lokale Medien („Prinz“, „Merkur“) oder Internetseiten („outlet-und-fabrikverkauf.de“,
„markt.de“), die nur von einer geringen Personenanzahl wahrgenommen werden,
aber nicht von großen Teilen der angesprochenen breiten, allgemeinen
Verkehrskreise der Verbraucher. Dies gilt auch für Artikel, die unter spezifischen
Rubriken („Mode“, „Stil“, „Magazin“) großer deutscher Tageszeitungen erschienen
sind. Zudem bezieht sich ein erheblicher Teil der Unterlagen nicht auf Deutschland
19
als maßgebliches Kollisionsgebiet (vgl. BGH GRUR 2018, 79 –
OXFORD/OXFORD CLUB).
d) Ausgehend von durchschnittlicher Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen
Verkehrskreise hält die angegriffene Marke selbst bei einer nur durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 3.) den erforderlichen Abstand zu
dieser nicht mehr ein.
aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda;
BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem
allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke
so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den
durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042
Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club m.
w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist,
dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den
Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
20
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der
Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMON-
CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet).
bb) Zwischen den Marken und „MCM“ besteht eine wenigstens
durchschnittliche Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht.
Dabei ist auf Seiten der angegriffenen Wort-/Bildmarke der in ständiger
Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich der
Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem
Wortbestandteil orientiert, sofern er – wie im vorliegenden Fall –
kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die
einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet (vgl. BGH a. a. O., Rdnr. 39 – OTTO
CAP). Kurzwörter werden mit ihrem Lautwert der einzelnen Buchstaben
gesprochen, wenn sie Vokale enthalten und damit Silben bilden, die für die Zunge
des Sprechenden angenehm sind. Kurzwörter, bei denen die Buchstaben mit
ihrem alphabetischen Buchstabennamen gesprochen werden, bestehen
ausschließlich aus Konsonanten (BMW, VW, ZDF) oder sind nicht ohne
Schwierigkeiten auszusprechen (ABM, AKW). Eine feste Regel existiert allerdings
nicht (Tendenz für Lautwert, Metzler Lexikon Sprache, 4. Aufl., Stichwort:
Kurzwort). Danach wird die Widerspruchsmarke zu 3.) als „em-ze-em“ und die
angegriffene Marke als „em-ze-em-vau“ ausgesprochen (vgl. BPatG 29 W (pat)
65/13 – Tüg Zert International/TÜV Cert); 29 W (pat) 9/11 – DSBE/DSB). Zwar
besitzt die jüngere Marke am Ende die zusätzliche Silbe „vau“, die nach den
allgemeinen Sprechregeln nochmals betont wird, da nicht drei unbetonte Silben
hintereinander stehen können. Auch weicht der zusätzliche dunkle Diphtong „au“
21
klanglich von der ansonsten von dem hellen Vokal „e“ getragenen Vokalfolge ab.
Andererseits sind die ersten drei Silben der angegriffenen Marke am stets stärker
beachteten Wortanfang identisch mit der Aussprache der Widerspruchsmarke
zu 3.). Dies genügt noch, um eine die Verwechslungsgefahr begründende
klangliche Zeichenähnlichkeit anzunehmen.
3. Da bereits der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zu 3.) in vollem
Umfang zum Erfolg der Beschwerde führt, kommt es auf die Widersprüche aus
den Widerspruchsmarken zu 1.), 2.) und 4.) nicht mehr an.
III.
Gründe für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus
Billigkeitsgründen auf eine der Verfahrensbeteiligten nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG liegen nicht vor.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine
Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das
Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets
besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,
401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,
wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu
vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest
kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem
22
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 –
mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette). Dabei ist stets
ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die
Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem
sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der
Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem
Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. –
Schutzverkleidung; BPatG 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige
Salmon/PRESTIGE).
Auch wenn die Widersprechende ihre Widersprüche im Lauf des Verfahrens
beschränkt hat, ist hierin kein sorgfaltswidriges Verhalten zu sehen, insbesondere
gibt sie dadurch nicht zu erkennen, dass sie von einem mangelnden Erfolg ihrer
weitergehenden Widersprüche ausgeht. Die Teilrücknahme der Widersprüche
kann auf rein wirtschaftlichen oder prozessökonomischen Erwägungen beruhen.
23
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Kriener Berner
Bie
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