BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 92/05 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 2095276 (hier: Verlängerung) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. G r ü n d e Mit der Beschwerde begehrt der Markeninhaber die Aufhebung eines Beschlusses der Markenabteilung, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die angeblich versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen worden ist. Nach der Aktenlage endete die Nachzahlungsfrist für die Gebühren zur Schutzverlängerung am 31. Oktober 2004 und, da dies ein Sonntag war, am nächsten Werktag. Das war für die Außenstelle Jena der 1. November 2004, im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts München indes der 2. November, da in Bayern der 1. November Feiertag ist. Die Zahlung ist am 2. November 2004 an die Dienststelle Jena geleistet worden und dort als verspätet reklamiert worden. Der Senat sieht vorliegend die Problematik nicht so sehr in der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind, sondern hält die Zu-lässigkeit einer unterschiedlichen Fristenregelung der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts für rechtlich bedenklich. Zwar gilt nach § 193 BGB bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen das Recht des Leistungsortes, vorliegend bei einer Gebührenzahlung als qualifizierter Schickschuld mithin das Recht des Ortes, an dem die Leistung zu erbringen ist bzw erbracht wird. Bei einer Bundesbehörde wie dem Deutschen Patent- und Markenamt, die über mehrere in verschiedenen Bundesländern angesiedelte Dienststellen verfügt, kann das aber zu Misshellig-keiten führen, wenn wie in der vorliegenden Konstellation je nach Wahl des Leistungsortes die Zahlung verspätet ist oder nicht. Ob die Rechtsvoraus-setzungen und -folgen des § 193 BGB durch eine Mitteilung des Präsidenten des - 3 - Deutschen Patent- und Markenamts (wie etwa Nr 8/99 v 26. Februar 1999, Bl 1999,121) verbindlich festgelegt werden können, bedarf einer rechtlichen Nachprüfung wie überhaupt die Frage, ob das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten nicht geeignete Vorsor-gemaßnahmen zur Vermeidung solcher „Zufälligkeiten“ treffen muss, erörterungs-bedürftig erscheint (zB hätte die Dienststelle Jena das Fax nur nach München weiterzuleiten brauchen, um die Frist für den Markeninhaber zu wahren). In die-sem Zusammenhang dürfte auch die Frage interessieren, ob es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt oder sich die Problematik unterschiedlicher Fristläufe im Geschäftsablauf des Deutschen Patent- und Markenamts häufiger stellt. Vor einer Entscheidung über alle diese Fragen ist dem Präsidenten des Deut-schen Patent- und Markenamtes nach § 68 Abs 2 MarkenG Gelegenheit zu ge-ben, dem Verfahren beizutreten bzw zumindest eine Stellungnahme abzugeben (§ 68 Abs 1 MarkenG). Stoppel Schwarz-Angele PaetzoldJu
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