BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 93/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 91 769 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Be-schluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - als nicht eingelegt gilt. G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 09. März 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzli-chen Frist von einem Monat nach der am 06. Februar 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abge-geben. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 16.September 2004 Blania Rechtspflegerin Bb - 3 -
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