BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 99/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 397 03 578 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2001 und 16. April 2002 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 03 578 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 162 478 ange-ordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 8. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 16. April 2002 zurückgewiesen. - 3 - Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-men. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teil-weisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko
Full & Egal Universal Law Academy