BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 100/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 05 203.2hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Januar 2006 das WortzeichenARBEIT Nehmerfür nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:Klasse 16: Papier; Pappe (Karton) und Waren aus den Mate-rialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Foto-grafien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büro-artikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichts-mittel (ausgenommen Apparate);Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren;Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung;Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.- 3 -Mit Beschluss vom 7. August 2007 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmel-dung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses für fol-gende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;Klasse 41: Erziehung; Ausbildung.Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete Zeichen trotz der besonderen Schreibweise als der Begriff "Arbeitnehmer", d. h. als eine Per-son, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, aufgefasst werde. Demzufolge verstünden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise darunter einen Hin-weis auf die Zielgruppe oder den Inhalt der von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen. Insbesondere könnten auch Arbeitnehmer in den Be-reichen "Geschäftsführung" und "Unternehmensverwaltung" tätig sein. Gegen-stand dieser Dienstleistungen sei zudem die Arbeitnehmerpolitik, um die Mitarbei-ter eines Unternehmens zu führen und zu qualifizieren. Auf die von dem Anmelder aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus um eine Gattungsbezeichnung handele, komme es nicht an.Gegen den Beschluss vom 7. August 2007 hat der Anmelder Beschwerde ein-gelegt. Trotz Ankündigung und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme ist keine Begründung zur Akte gelangt. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat er ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen orthographisch und grammatikalisch unüblich gebildet sei. Es stehe mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in keinem direkten Zusammenhang, so dass der für die Bejahung der Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG erforderliche - 4 -unmittelbare Produktbezug nicht gegeben sei. Dem Begriff "ARBEIT Nehmer" kön-ne erst nach längerem Nachdenken ein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Zudem schließe die Üblichkeit eines Wortes seine Eignung, Waren und Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden, nicht aus. Es bestehe weder ein aktuelles noch mangels objektiv nachprüfbarer Anhaltspunkte ein künftiges Frei-haltungsbedürfnis.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis feh-lender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintra-gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen ande-rer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRIN-ZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht - 5 -als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).a) Es ist davon auszugehen, dass das beanspruchte Zeichen von einem Großteil des Verkehrs als der Begriff "Arbeitnehmer" aufgefasst werden wird, mit dem - wie bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt -jemand bezeichnet wird, der von einem Arbeitgeber beschäftigt wird (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Durch die Großschreibung des Bestandteils "ARBEIT" und des Anfangsbuchstabens des Bestandteils "Nehmer" sowie durch das Ein-fügen eines Leerraums zwischen ihnen entsteht zwar der Eindruck, dass es sich um zwei getrennte Wörter handele. Allerdings ergänzen sie sich zu einer sinnvollen Aussage, so dass sie der Verkehr zusam-menziehen und daraus einen Gesamtbegriff bilden wird. Dies gilt umso mehr, als der Schreibweise heutzutage häufig keine maßgebliche Be-deutung beigemessen wird. Gerade in der Werbung werden Verstöße gegen die Rechtschreibung meist als Instrument zur Erregung von Auf-merksamkeit eingesetzt, so dass der Verkehr an sie gewöhnt ist. Zu-dem wird angesichts der Diskussion um die wirtschaftliche Lage und die Arbeitsplätze in Deutschland das Wort "Arbeitnehmer" häufig ge-braucht. Da es demzufolge den angesprochenen Verkehrskreisen be-kannt ist, werden sie das angemeldete Zeichen mit ihm gleichsetzen, zumal ansonsten völlige Übereinstimmung besteht.b) Die beanspruchte Wortfolge wird nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern lediglich auf die thematische Ausrichtung und den Adressatenkreis der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen angesehen:"Druckereierzeugnisse", wie Bücher oder Broschüren, können Informa-tionen zu den Rechten und Pflichten, zur Bewerbung oder zum Ver-- 6 -halten von Arbeitnehmern enthalten. In Form eines Berechtigungsaus-weises mit Namen und weiteren Angaben zur Person ermöglichen sie einem Arbeitnehmer zudem den Zutritt auf das Werksgelände, damit er seiner Tätigkeit nachkommen kann. Als Bedienungsanleitung klärt sie den Beschäftigten des Weiteren auf, wie Maschinen, Fahrzeuge oder Vorrichtungen im Betrieb zu handhaben sind."Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" haben die Fort-bildung von Arbeitnehmern in ihrem Beruf zum Ziel. So werden in ihnen neue Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe, Vorschriften oder Mittel zur Kundengewinnung vorgestellt. Darüber hinaus bieten sie die Mög-lichkeit einer Qualifizierung beispielsweise vom Gesellen zum Meister. Diesen Zwecken dienen auch die Dienstleistungen "Erziehung" und "Ausbildung". Mit ihnen wird ein Arbeitnehmer u. a. zu einem bestimm-ten Verhalten angeleitet, um zum Beispiel erfolgreich Verkaufsgesprä-che zu führen oder richtig auf die Beschwerden von Kunden zu rea-gieren.Die "Geschäftsführung" und "Unternehmensverwaltung" können zum einen von Arbeitnehmern wahrgenommen werden, so dass das ange-meldete Zeichen lediglich den oder die Erbringer dieser Dienstleis-tungen benennt. Zum anderen richten sie sich an Arbeitnehmer, da sowohl "Geschäftsführung" als auch "Unternehmensverwaltung" dasPersonalwesen umfassen. In diesem Zusammenhang sind beispiels-weise Vorgaben für Arbeitnehmer zu entwickeln, Tätigkeiten wie Ein-stellungen, Beförderungen oder Kündigungen durchzuführen oder diese betreffende Fragestellungen zu klären.2. Inwieweit das angemeldete Zeichen auch als freihaltungsbedürftige unmittel-bar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem Schutzhindernis - 7 -gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts obiger Aus-führungen dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit gehindert zu unter-zeichnen.KopacekKopacek Dr. KortbeinHu
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