BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 10/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. April 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 305 05 918.1hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbeinbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. Februar 2005 die WortmarkeQuickalbumfür nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:Klasse 09:Hard- und Software, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte Daten-träger, insbesondere mit Daten aus dem Druckbereich bespielte CD-ROM's und Disketten; Datenverarbeitungsgeräte, Datenüber-tragungsgeräte;Klasse 16:Druckereierzeugnisse; Fotoalben, Alben; Fotos, Bilder; digitale Fo-tos und Bilder; grafische Darstellungen, grafische Reproduktionen;Klasse 35:Werbung; Erstellung von Alben und digitalen Fotos; Erstellung von Werbegeschenken; Erstellung von Werbematerialien; Erstellen von Vorlagen zur Anfertigung der in Klasse 16 enthaltenen Waren;Klasse 38:Sammeln und Liefern von Bildern, Objekten, Texten, Informatio-nen und Daten in digitalisierter Form; Telekommunikation;Klasse 41:Digitaler Bilderdienst;- 3 -Klasse 42:Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen und Bereitstellen von Programmen zur Online-Erstellung der in Klasse 16 enthaltenen Waren; Erstellung von Computergrafiken, digitalen Fotos, Bildern und Bildkarten sowie Digitalisierung von Grafiken und Fotografien; Druckarbeiten, insbesondere lithografi-sche Druckarbeiten, Siebdruckarbeiten und Digitaldruckarbeiten; digitale Bildbearbeitung; Zusammenstellen, Systematisieren, Digi-talisieren und Archivieren von Bildern, Objekten, Texten, Informa-tionen und Daten in Datenbanken; Dienstleistungen einer Daten-bank, insbesondere Bereitstellung von Daten und Zurverfügung-stellung einer Datenbank oder Onlineleitungen.Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Un-terscheidungskraft zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung werde der Begriff "Quickalbum" dahingehend verstanden, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der schnellen Erstellung eines Albums dienten und hierfür be-nötigt würden. Der Zeichenbestandteil "Quick" gehöre zum englischen Grundwort-schatz und werde im Inland ohne weiteres mit "schnell" übersetzt. Da auch das Element "Album" in der deutschen Sprache gebräuchlich sei, werde die Bedeu-tung der Wortzusammensetzung erkannt. Sie vermittle nur die Vorstellung, dass das Album mit Hilfe eines Computers und damit schnell erstellt werde. Insofern liege kein Fall der Mehrdeutigkeit vor. Darüber hinaus habe sich "Quickalbum" zu einer Art Fachbegriff entwickelt, zumal er bereits von Dritten verwendet werde. Demzufolge beschreibe das angemeldete Zeichen die Art der Waren bzw. die Thematik der Dienstleistungen. Schließlich seien auch vergleichbare Zeichen nicht als Marken eingetragen worden.- 4 -Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,den Beschluss vom 15. November 2006 aufzuheben.Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei "Quickalbum" um eine von der Be-schwerdeführerin erfundene Wortneubildung und um eine "sprechende" Marke mit nicht ausschließlich beschreibenden Bestandteilen handele. Sie vermittle die un-bestimmte Vorstellung, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen schnell, d. h. ohne Schwierigkeiten oder Anstrengungen zugänglich seien. Damit werde jedoch nicht auf bestimmte Merkmale hingewiesen, so dass sich das an-gemeldete Zeichen nicht als beschreibende Angabe eigne. Zudem werde auchSchutz für Waren und Dienstleistungen beansprucht, die nicht im Zusammenhang mit der digitalen Bildbearbeitung stünden. Gerade bei ihnen stelle sich die Frage, welche Bedeutung dem Begriff "schnell" zukomme. Die Wortkombination "Quick-album" sei mehrdeutig, da darunter ein besonders schnell durchzublätterndes Al-bum oder ein schnell zu findendes Einzelbild verstanden werde könne. Darüber hinaus sei der Zeichenbestandteil "Quick" ein geläufiger Ausdruck des Lobes, rufe Assoziationen hervor, enthalte ein Element subjektiver Einschätzung und sei völlig unspezifisch. Die von der Markenstelle angeführten schutzunfähigen Zeichen wie-sen einen weiteren technischen, konkret auf die Art des Albums hinweisenden Be-griff auf und seien somit anders gebildet. Die Verwendung des angemeldeten Zei-chens durch Dritte beruhe auf geschäftlichen Vereinbarungen mit der Beschwer-deführerin. Auch unterliege es dem Titelschutz.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.- 5 -II.1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis feh-lender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintra-gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen ande-rer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRIN-ZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).a) Die lexikalisch nicht nachweisbare Kombination "Quickalbum" setzt sich aus dem englischen Wort für "schnell" und dem sowohl im Englischen als auch im Deutschen vorkommenden Begriff "Album" zusammen, mit dem eine Art Buch zur Aufbewahrung insbesondere von Fotografien, Briefmarken und Postkarten oder zwei zusammengehörige Langspiel-platten in zwei miteinander verbundenen Hüllen bezeichnet wird (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 21 und 722; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-- 6 -ROM). Demzufolge wird im deutschsprachigen Verkehr unter dem an-gemeldeten Zeichen ein schnell erstelltes Fotoalbum verstanden (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: Quickalbum). Gerade auch von Dritten wird mit ihm vielfach eine besondere Form eines Fotobuchs benannt (vgl. "Fotos und mehr" unter "http://www.bookup4.de/preise"; "NORMA Fotobuch" unter "http://www.norma.at"). Die Schnelligkeit resultiert hier-bei aus der einfachen Gestaltung des Albums, das regelmäßig eine Spiralbindung und meist kein Hardcover aufweist (vgl. "Fotostadt.de" unter "http://www.fotostadt.de"; "Foto Quelle: Fotobuch" unter "http://-www.fotoquelle.de"; "SDV-Fotobuch" unter "http://www.sdv-fotobuch.-de"). Der Aspekt der Schnelligkeit kommt beispielsweise in der Aussage "Quickalbum - Gedruckt statt geklebt, einfach schnell und individuell" zum Ausdruck (vgl. "Mein Fotobuch Quickalbum" unter "http://www.-beststfotoservice24.de").b) Ausgehend von der Bedeutung eines schnell erstellten Fotoalbums kommt der Wortfolge "Quickalbum" in Verbindung mit allen angemel-deten Waren und Dienstleistungen lediglich die Funktion einer im Vor-dergrund stehenden Sachangabe, nicht jedoch eines betrieblichen Her-kunftshinweises zu.Mit Hilfe der "Hard- und Software, soweit in Klasse 9 enthalten" und der "Datenverarbeitungsgeräte" können Fotoalben schnell erstellt werden. So bieten Computer und spezielle EDV-Programme die Möglichkeit, digitale Bilder einzulesen, zu bearbeiten, in digitale Vorlagen einzustel-len und zusammen mit diesen auszudrucken. Der Begriff "Quickalbum" bringt somit ihre thematische Ausrichtung zum Ausdruck."Bespielte Datenträger, insbesondere mit Daten aus dem Druckbereich bespielte CD-ROM's und Disketten" dienen der Speicherung der ferti-gen Fotoalben selbst, der Vorlagen oder der Bilder. Das angemeldete - 7 -Zeichen wird somit lediglich mit dem Inhalt der Waren in Verbindung gebracht.Es benennt darüber hinaus eine besondere Art der "Druckereierzeug-nisse; Fotoalben, Alben", zumal ein Quickalbum ausweislich obiger Be-lege nicht nur in elektronischer, sondern gerade auch in Papierform an-geboten wird."Fotos, Bilder; digitale Fotos und Bilder; grafische Darstellungen, grafi-sche Reproduktionen" sind wesentliche Bestandteile auch eines schnell erstellten Fotoalbums. Insbesondere kann es neben Fotos und Bildern Grafiken zur Verzierung und Erläuterung enthalten. Demzufolge weist das beanspruchte Zeichen lediglich darauf hin, wofür die Waren einge-setzt werden sollen.Weiterhin ist es möglich, dass im Rahmen der Dienstleistung "Wer-bung" schnell angefertigte Alben präsentiert und angepriesen werden. Wie obige Belege zeigen, sind Quickalben preiswerter als gebundene Fotobücher, so dass sie gerade für kostenbewusste Verbraucher in Betracht kommen. Um diese Gruppe gezielt anzusprechen, bedarf es geeigneter Werbemaßnahmen, so dass der Begriff "Quickalbum" ledig-lich den Gegenstand der Dienstleistung wiedergibt.Die Dienstleistung "Erstellung von Alben und digitalen Fotos" macht bereits auf Grund der Formulierung deutlich, dass sie sich auf Alben im Allgemeinen und damit auch auf Quickalben im Besonderen sowie auf digitale Fotos als ihre zentralen Elemente bezieht. Folglich wird der Verkehr das angemeldete Zeichen nicht mit dem hinter der Tätigkeit stehenden Unternehmen, sondern mit dem Zweck der Dienstleistung in Verbindung bringen.- 8 -Die "Erstellung von Werbegeschenken" und die "Erstellung von Werbe-materialien" stehen ebenfalls mit Quickalben in einem sachlichen Zu-sammenhang. Wegen ihres geringeren Preises bieten sie sich als Wer-begeschenk oder -material in besonderer Weise an. So ist es denkbar, dass ein Unternehmen sich selbst oder seine Produkte durch eine Sammlung entsprechend gestalteter Bilder vorstellt. Deshalb benennt die gegenständliche Wortkombination nur eine besondere Form von Werbegeschenken bzw. -materialien.Ein Sachzusammenhang besteht auch im Hinblick auf das "Erstellen von Vorlagen zur Anfertigung der in Klasse 16 enthaltenen Waren". Bei den Vorlagen kann es sich um Cover, Blätter zur einheitlichen Anord-nung der Fotos, Umrahmungen oder sonstige Muster zur standardisier-ten und damit schnellen Produktion eines Fotoalbums handeln. Der Sachbezug des angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Waren der Klasse 16 umfasst auch die für sie bestimmten Vorlagen, so dass ihm in Verbindung mit der vorstehend genannten Dienstleistung nicht die Bedeutung eines Herkunftshinweises beigemessen wird."Sammeln und Liefern von Bildern, Objekten, Texten, Informationen und Daten in digitalisierter Form" sind zentrale Tätigkeiten, um ein Fotoalbum schnell herstellen zu können. Während Bilder, Objekte und Texte direkt in einem Quickalbum Verwendung finden, werden die In-formationen und Daten für seine Gestaltung benötigt. Sie bilden zum Beispiel die Grundlage für die Anordnung der Fotos, für die Formulie-rung der Texte oder den Umfang des Albums. Damit vermittelt das angemeldete Zeichen lediglich die Aussage, dass die Dienstleistungen der Erstellung eines Quickalbums dienen.Dies betrifft auch die Waren "Datenübertragungsgeräte" und die Dienst-leistung "Telekommunikation". Mit ihrer Hilfe werden die für ein schnell - 9 -erstelltes Fotoalbum notwendigen Daten wie Bilder, Texte und Grafiken an den Produzenten zur Weiterverarbeitung übermittelt. Nach Ab-schluss der Arbeiten kann das fertige Quickalbum wiederum in elek-tronischer Form über das Internet an den Absender zurückgeschickt werden.Ein "Digitaler Bilderdienst" umfasst auf Grund des weiten Begriffsge-halts nicht nur den Ausdruck digitaler Fotos, sondern auch die Anferti-gung von Quickalben in elektronischer Form bzw. in Papierform unter Verwendung elektronischer Daten. Demzufolge gibt das gegenständ-liche Zeichen nur die thematische Ausrichtung der Dienstleistung wie-der.Entsprechendes gilt für das "Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung" und das "Erstellen und Bereitstellen von Programmen zur Online-Erstellung der in Klasse 16 enthaltenen Waren". Diese Dienst-leistungen dienen auch der Entwicklung von Software zur Anfertigung von Quickalben in elektronischer oder in Papierform. Vor allem mit derOnline-Übertragung der Daten, die für die Produktion der in Klasse 16 genannten Waren erforderlich sind, ist eine große Zeitersparnis verbun-den. Sie ermöglicht somit in besonderer Weise die schnelle Produktion der Fotoalben.Die Dienstleistungen "Erstellung von Computergrafiken, digitalen Fotos, Bildern und Bildkarten sowie Digitalisierung von Grafiken und Fotogra-fien" und "digitale Bildbearbeitung" stehen mit einem schnell hergestell-ten Fotoalbum ebenfalls in sachlichem Zusammenhang. Während die digitalen Fotos zentraler Bestandteil eines Quickalbums sind, dienen die Grafiken, Bilder und Bildkarten seiner Ausschmückung. Um die Fo-tos und Grafiken mit Hilfe des Computers ausdrucken zu können, müs-sen sie darüber hinaus zuvor mit einem Scanner digitalisiert werden. - 10 -Danach erfolgt die digitale Bildbearbeitung, um Unzulänglichkeiten, wie beispielsweise die durch Blitzlicht hervorgerufene Rottönung der Augen zu beseitigen.Zu "Druckarbeiten, insbesondere lithografische Druckarbeiten, Sieb-druckarbeiten und Digitaldruckarbeiten" gehört auch der Ausdruck eines Quickalbums. Insofern wird das angemeldete Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern auf das mit den Druckarbeiten verfolgte Ziel aufgefasst.Durch das "Zusammenstellen, Systematisieren, Digitalisieren und Archi-vieren von Bildern, Objekten, Texten, Informationen und Daten in Da-tenbanken" und die "Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstellung von Daten und Zurverfügungstellung einer Datenbank oder Onlineleitungen" wird der Inhalt eines Quickalbums aufbereitet, geordnet und dauerhaft aufbewahrt. Des Weiteren dienen die Tätigkei-ten der Speicherung weiterer Daten, wie zur Person des Bestellers, zum Dateityp der Fotos oder zur Anzahl der zu erstellenden Alben. Eine Interpretation des angemeldeten Zeichens als betrieblicher Herkunfts-hinweis kommt auch bezüglich dieser Dienstleistungen nicht in Be-tracht.c) Der Umstand, dass der Begriff "Quickalbum" von der Beschwerdefüh-rerin entwickelt worden ist, begründet nicht seine Schutzfähigkeit. Zum einen bedarf es für die Bejahung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keines Nachweises, dass das angemeldete Zei-chen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f., Rdnr. 37 bis 47 - DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT). Zum anderen sprechen die oben genannten Belege gegen die Annahme, dass es sich bei "Quickalbum" um eine Wortneu-bildung handelt. Inwieweit die ermittelten Belege auf die Beschwerde-- 11 -führerin zurückgehen, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da aus-weislich der Fundstellen der Begriff "Quickalbum" auch von etwaigen Lizenznehmern nicht kennzeichnend gebraucht wird.Seine Mehrdeutigkeit lässt dem angemeldeten Zeichen ebenfalls nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommen. Zwar kann der Be-standteil "Quick" nicht nur auf das schnelle Erstellen des Fotoalbums, sondern beispielsweise auch auf das schnelle Durchblättern, das schnelle Auffinden eines Fotos oder das schnelle Aufbewahren von Fo-tos hinweisen. Dennoch vermitteln diese Assoziationen ebenfalls nur Sachaussagen. Zudem reicht es für die Verneinung der Unterschei-dungskraft aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).d) Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Titelschutz lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Eignung des ange-meldeten Zeichens als Herkunftshinweis ableiten, da die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich niedriger anzusetzen sind als an die Unterscheidungskraft von Marken (vgl. BGH GRUR 2003, 440, Rdnr. 20 bis 22 - Winnetous Rückkehr).- 12 -2. Inwieweit das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch als freihaltungsbe-dürftige unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann ange-sichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben.Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu un-terschreiben.KopacekKopacek Dr. KortbeinHu
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