BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 101/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 90 404 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 23. Mai 2001 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 300 90 404 isiMEETING für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 Geräte und Anlagen der Informations- und Nachrichtentechnik; Geräte und Anlagen zur Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten; Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in Tele-kommunikationsnetzen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Programme zur Datenverarbeitung, nämlich Software; elektrische Geräte und Anlagen zur Erfassung von Nutzerdaten (z.B. Konfigu-rationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten, Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kon-trolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten), insbesondere in Te-- 3 - lekommunikationsnetzen; Sendeeinrichtungen und Empfangsgerä-te, insbesondere für die Übertragung digitalisierter und analoger Informationen (Ton, Bild, Daten); elektrische Kabel und Leitungen sowie Verbindungen hierfür; Glasfaserkabel und Verbindungen hierfür; Unternehmensberatung; Beratung in Fragen der Datenverarbei-tung und der Unternehmensorganisation; wirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Telekommunikationsnetzen und bei deren Nutzung; Übernahme und Durchführung von Aufgaben der Unter-nehmensverwaltung bei der Telekommunikation und Datenverar-beitung; Management von unternehmensinternen Vernetzungen; Übernahme von Sekretariats- und Bürodiensten mit den Hilfsmit-teln der Telekommunikation; Leasing und Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung, Übertra-gung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten, von Datenverar-beitungsgeräten, Computern und Computerprogrammen; Vermie-tung von Video- oder Tele-Konferenzstudios; Planung, Verlegung, Betrieb, Reparatur und Unterhaltung von Glasfasernetzen und Telekommunikationsnetzen und damit ver-bundene Hoch-, Tief- und Ingenieurbauarbeiten an Bauwerken; Planung und Installation von Telekommunikationsgeräten und Te-lekommunikationsanschlüssen sowie von Geräten und Program-men zur Datenverarbeitung; Aufzeichnung, Übertragung, Verarbei-tung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten durch Kabel bzw. Kabelnetze, insbesondere durch Glasfasernetze und Telekommu-nikationsnetze; Mailboxdienste in Form der elektronischen Über-mittlung von Informationen; Telekommunikation; Fax- und Informa-tionsgeräte, Video- und Tele-Konferenzgeräte; Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekom-munikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten; Erfassung, - 4 - Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Wiedergabe von Nutzerdaten, die bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen und Datenbanken anfallen, wie z.B. Konfigurationsdaten, verbin-dungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten, Gebührendaten, Te-lefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisions-daten, Sicherungsdaten; Planung und Erbringung von Sprach-, Daten- und Multimediadienstleistungen, nämlich Einrichtung und Betrieb von Mailboxen, Call Center, Übermittlung von Kurznach-richten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen; Telefon-vermittlungsservice, Abrechnungsservice; Einrichtung und Betrieb von Datenbanken; Aufbereitung und Angebot des Inhalts von Da-tenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen wurde Widerspruch erhoben aus der Gemeinschaftsmarke 1 904 747 WISI eingetragen am 18. August 2003 für die Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 9, 38 und 42 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische, elektrotechni-sche und elektronische Geräte, Apparate, Instrumente und Bau-elemente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte, Apparate, Instru-mente und Bauteile für die Nachrichtenübermittlung und die Tele-kommunikationstechnik; Sende- und Empfangsgeräte und -ein-richtungen, einschließlich solcher für den Satellitenfunk; Richtfunk-geräte; Antennen aller Art, insbesondere terrestrische Antennen, Antennen für den Satellitenfunk, Ultrakurzwellenantennen, Rund-funk- und Fernsehantennen, Autoantennen, Antennen für tragbare - 5 - Funkgeräte und Empfänger, GPS-Antennen, Mobilfunkantennen, Gemeinschaftsantennen; Antennenableitungen und -zuleitungen; Speiseeinrichtungen für Antennen; Antennenmeßgeräte, Anten-nenmaste; Verstärker, insbesondere Antennenverstärker, Lei-tungsverstärker, Mehrbereichverstärker, Splitband-Verstärker und Verteil-Verstärker; Frequenzumsetzer; Relais; Netzgeräte; elektri-sche Schalter und Schaltgeräte, Programmschaltgeräte; Einrich-tungen für die Leitung von elektrischem Strom, elektrische Kabel, insbesondere Koaxialkabel; Wellenleiter; Symmetrierglieder, elek-trische Verteiler, Dämpfer, Weichen und Filter, Abzweig- und An-schlußdosen, elektrische Stecker, Buchsen, Kupplungen und An-schlüsse, insbesondere Hochfrequenzstecker und Anschlüsse für Koaxialkabel; Kabelverbindungsteile; Abschirm- und Schutzein-richtungen für elektrische und elektrotechnische Zwecke, insbe-sondere Wetterschutzgehäuse und Blitzschutzgeräte; Video-Funk-anlagen, insbesondere mobile Video-Funkanlagen; Richtfunksy-steme, insbesondere Audio-/Video-Richtfunksysteme; Geräte und Vorrichtungen für die optische Übertragungstechnik, insbesondere Sender, Empfänger, Kabel, Filter, Verteiler, Koppler und Fre-quenzgeneratoren; Einrichtungen für das Netzwerk-Management und Netzwerk-Monitoring, insbesondere in CATV-Anlagen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten, Datenträger, Datenverarbeitungs-geräte und Computer, Programme für Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Planungssoftware; unter Verwen-dung von vorgenannten Waren hergestellte Antennenanlagen, ins-besondere Gemeinschaftsantennenanlagen; Hilfsmittel zum Verle-gen, Befestigen, Justieren und Positionieren der vorgenannten Waren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Telekommunikation; - 6 - Erstellen von Programmen für die Daten- und Informationsverar-beitung, insbesondere auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik, der Telekommunikation, des Antennenbaus, der Verstärkertechnik, von Satellitenempfangs- und -sendeanlagen, von Funkanlagen, insbesondere von mobilen Video-Funkanlagen, der optischen Übertragungstechnik; technische Beratung Dritter; Konzeption, Entwurf, Planung und Entwicklung von Anlagen und Vorrichtungen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik, der Telekommunikation, der Elektrotechnik und der Elektronik. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2001 hat die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 23. Februar 2004 zurückgewiesen. Die vor Ablauf der Benutzungsschonfrist erhobene Nichtbenutzungseinrede sei unzulässig. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke und der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen hielten die Vergleichszeichen den erforderlichen Abstand ein. Die angegriffene Marke bilde einen einheitlichen Gesamtbegriff und werde im Gesamteindruck da-her nicht allein durch den Bestandteil "isi" geprägt. Eine mittelbare Verwechs-lungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens komme nicht in Be-tracht, weil die Widersprechende keine Zeichenserie gebildet habe und der Unter-schied zwischen den Bestandteilen "isi" und "WISI" in schriftbildlicher und klangli-cher Hinsicht ausreichend deutlich sei. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im We-sentlichen aus, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen in den Klas-sen 9 und 38 identisch seien. Die übrigen von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen seien mit den von der Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen zumindest ähnlich. - 7 - Zwischen den Marken bestehe erhebliche Ähnlichkeit, da die Widerspruchsmarke klanglich nahezu identisch in den Bestandteil "isi" der jüngeren Marke übernom-men worden sei, der deren Gesamteindruck allein präge. Der weitere Bestand-teil "MEETING" sei in der Bedeutung von "Treffen/Besprechung" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und könne daher aus Rechtsgründen den Gesamt-eindruck der angegriffenen Marke nicht mitprägen. Die Ähnlichkeit der Zei-chen "ISI" und "WISI" habe das Bundespatentgericht bereits in seiner Entschei-dung 25 W (pat) 201/02 festgestellt. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe den Widerspruch zutreffend zurückge-wiesen. Die Vergleichszeichen wiesen in dem nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs maßgeblichen Gesamteindruck im Klang, Schriftbild und Sinnge-halt deutliche Unterschiede auf. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um einen Gesamtbegriff, der nicht allein durch den Anfangsbestandteil "isi" geprägt werde. Die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung des Gerichts sei da-her nicht einschlägig. Im Übrigen bestehe nur hinsichtlich der in den Klassen 9 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen Übereinstimmungen. - 8 - II. Die nach § 165 Abs. 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen begründen zu können (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zu-rückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG). 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Be-urteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegli-chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr. 2. Die von der Markeninhaberin erhobene Benutzungseinrede ist unzulässig. Für die am 18. August 2003 eingetragene Widerspruchsmarke endet die fünfjährige Benutzungsschonfrist am 18. August 2008 und damit erst nach der Entscheidung über den Widerspruch durch das Gericht (§ 43 Abs. 1 iVm § 125b Nr. 4 MarkenG). 3. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist somit von der Registerlage auszugehen. Die beiderseitigen Waren sowie die Dienstleistun-gen im Bereich der Telekommunikation und der Softwareerstellung sind identisch bzw. sehr ähnlich. Inwieweit die weiteren von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen der Wi-derspruchsmarke liegen, kann dahingestellt bleiben. Unter Berücksichtigung einer - 9 - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halten nämlich die Zeichen bereits hinsichtlich der identischen Waren und Dienstleistungen den erforderlichen Abstand ein. 4. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt an-hand des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Das an-gesprochene Publikum nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, mit der Folge, dass auch beschreibenden Angaben entnommene Bestandteile den Gesamteindruck mitprägen (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/PO-LYFLAM; aaO NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es darauf an, wie die Marke vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher, der nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, als Ganzes wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 843, Rn. 29 – MATRAT-ZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX). Nach diesen Grundsätzen stehen sich für den Zeichenvergleich die Wör-ter "isiMEETING" und "WISI" gegenüber. Die angegriffene Marke bildet erkennbar einen einheitlichen Gesamtbegriff. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammen-schreibung und wird bei mündlicher Wiedergabe durch den beschreibenden An-klang im Sinne von "easy meeting" verstärkt. Eine Prägung der angegriffenen Mar-ke durch die drei Anfangsbuchstaben "isi" nach der für mehrgliedrige Marken ent-wickelten Prägetheorie des Bundesgerichtshofs ist damit ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Im Gesamteindruck der Zeichen sind daher die Unterschiede im Schriftbild und Klang trotz der übereinstimmenden Buchstabenfolge "isi" offensichtlich. Die Zeichen unterscheiden sich sowohl hin-sichtlich der Buchstaben- und Silbenzahl als auch im jeweiligen Anfangsbuchsta-ben und im Wortende. Eine die unmittelbare Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit liegt damit nicht vor. - 10 - 5. Für die Gefahr, dass das Publikum die angegriffene Marke unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Verbindung bringen könnte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Diese Art der Verwechslungsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichs-zeichen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil über-einstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder we-sensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuzuordnet (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24). Zu einer mit der Widerspruchsmarke gebildeten Zeichenserie hat die Widersprechende aber nichts vorgetragen. Auch eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei der das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung or-ganisatorische oder wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern annimmt, besteht nicht. Denn sie setzt voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden ent-wickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchs-marke zugleich das Firmenschlagwort ist (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. 6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Grabrucker Baumgärtner Fink Cl/Pü
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