BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 29. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 16 022.6 29 W (pat) 102/06 Verkündet am … hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden - 2 - brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters r. Kortbein Richterin GraD- 3 - beschlossen: Am 10. n Sie nicht auf Ihren Bauch Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkle-ber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und en Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Klasse 41: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. März 2006 ist die Wortmarke Höre für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenomm Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-zeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschrif-ten und Büchern, sowie von Lehr- und Informations-material, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Produktion von Ton- und Bildaufzeich-nungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Ver-mietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion - 4 - von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhal-tungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstal-tungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltun-gen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von Klasse 44: im Gesundheitswesen; medizinische und pharmazeutische Beratung; medizinische Dienstleis-ten und Büchern, sowie von Lehr- und Informations-material, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und im Internet; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnun-gen auf Ton- und Bildträger; Produktion von Rund-dfunkun-elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Beratungtungen. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückge-wiesen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-zeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschrif-Bildinformation, auch in elektronischer Form und auch funksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkpro-grammen; Unterhaltung, insbesondere Run - 5 - terhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstal-tungen, kulturellen Live-Events, Schulungsveranstal-tungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Be-reitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Klasse 44: Beratung im Gesundheitswesen; medizinische und pharmazeutische Beratung; medizinische Dienstleis-tungen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Werbeslogans dann nicht die notwen-ige Unterscheidungskraft aufwiesen, wenn es sich bei Ihnen um beschreibende ngaben, Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art handele. Dies sei vorliegend der Fall. "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" sei eine grammatikalisch orrekt und sprachüblich gebildete Wortfolge, die lediglich als ein Motto bzw. fühl, sondern auf den Ver-tand bzw. die Fakten zu verlassen. Selbst wenn das angemeldete Zeichen einen gshaltung des Kunden zu fördern. Zudem gehöre ie Anlehnung an bekannte Redensarten zu den üblichen Stilmitteln der Werbe-dAkAppell aufgefasst werde, sich nicht auf das Bauchgesgewissen Interpretationsspielraum aufweise, so diene er nur dazu, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen und/oder eine positive Erwartundsprache. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft sei auch nicht erforderlich, dass dem angemeldeten Zeichen eine unmittelbar beschreibende Funktion zu-komme. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2006 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben. - 6 - Sie trägt hierzu vor, dass es sich bei der Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" nicht um eine Anpreisung handele. Eine Zurückweisung käme nur dann in Betracht, wenn sich eine werbemäßige Verwendung oder Üblichkeit für jede ein-zelne Ware und Dienstleistung nachweisen ließe. Es komme nicht darauf an, ob sich ein Werbeslogan an geläufige Redewendungen anlehne. Der von der Mar-kenstelle angenommene Bedeutungsgehalt, dass die mit dem angemeldeten Zei-chen versehenen Waren und Dienstleistungen Fakten vermitteln würden, erschlie-ße sich erst nach verschiedenen Denkschritten. Zudem begründe gerade die durch die Verneinung bedingte Abweichung von der gebräuchlichen Redewen-dung "… auf den Bauch hören …" die Eintragbarkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die B Das Wareliche ie Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unter heidger beschreund deshalgebräuchlicetwa wege Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Werbeslogans unterliegen hierbei den II. eschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. angemeldete Zeichen weist im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen n und Dienstleistungen nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforder-Unterscheidungskraft auf. Dsc en, kommt insbesondere solchen Angaben nicht zu, durch die ein en-ibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird b nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden oder die aus hen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die n einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den - 7 - gleich Sc2004, 1027auch sie nicnen in der jeweiligen Branche vorhandenen werblichen Aussagen bzw. Anprei-ungen bestehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, anspbeteiren uurteilmess(vgl. 1. dete Zeichen nicht ur von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer breit angelegten en hutzvoraussetzungen wie sonstige Wortmarken (vgl. EuGH GRUR , Nr. 34 und 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Daher sind ht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie nur aus allgemei-sRdnr. 115). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die be-ruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die ligten Verkehrskreise zu beurteilen. Da die beschwerdegegenständlichen Wa-nd Dienstleistungen für alle Endverbraucher bestimmt sind, ist bei der Be-ung der Unterscheidungskraft somit auf die normal informierten sowie ange-en aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen EuGH GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2). Die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" ist ein Appell an den ein-zelnen Verkehrsteilnehmer, keine Entscheidung aus dem Bauch heraus oder nach dem inneren Gefühl zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine emotionale, nicht vom Verstand, sondern von der Intuition geleitete Ein-schätzung. In eben genanntem Sinne wird das angemelnAufklärungskampagne zur Darmkrebsvorsorge, sondern davon unabhängig auch von Dritten verwendet (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch"): - "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch … Das Bauchgefühl mag in vielen Bereichen die richtige Entscheidungshilfe sein, beim Thema Darm-krebsvorsorge ist die innere Stimme kein verlässlicher Ratgeber." (vgl. "Hubert Burda Media" unter "http://www.burda.de/engage-ment/hubert_burda_stiftung/felix_burda_stiftung/hoeren_sie_nicht...") oder - 8 - - "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch! Verlassen Sie sich bei wichtigen geschäftlichen Entscheidungen nicht auf Ihre Intuition, sondern auf die Fakten." (vgl. "Dun and Bradstreet" unter "http://www.dnb-eportfo-lio.at/"). Zu den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen weist das angemeldete Zeichen einen im Vordergrund stehenden Sachbezug auf. Unabhängig von einem speziellen Thema wie die Darmkrebsprävention können sich z. B. Bücher, Zeitschriften oder Rundfunksendungen mit dem Konflikt zwischen dem Verstand und dem Bauchgefühl 2. beschäftigen. Dieser ann bei Entscheidungen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen eine teilnehmer ohne weiteres verständlich und vermittelt die Vorstellung, es sei trotz eines dagegen sprechenden Gefühls vernünftig, die Waren zu gehende Bedeutung, die als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werden könnte, vermittelt das angemeldete Zeichen jedoch nicht. kRolle spielen. So ist es möglich, bei der Auswahl des Berufs, der Wohnung oder der Kleidung eher auf rationale Gründe wie Perspektiven, Lage bzw. Preis oder mehr auf gefühlsbetonte Aspekte wie Neigung, Gefallen oder Ansehen abzustellen. Die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" weist demzufolge auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der beschwerdegegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen hin und ist damit nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von Mitbewerbern zu unterscheiden. Darüber hinaus wirkt das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen als allgemeine Aufforderung, vernünftig und nicht intuitiv zu handeln. Es ist für die Ver-kehrserwerben oder die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Insofern soll die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" dazu ermutigen, sachlich nicht begründete Zweifel zu überwinden und damit eine für den Verkehrsteil-nehmer vorteilhafte Entscheidung zu treffen. Eine weiter - 9 - 3. twendige Unterscheidungskraft, weil er verschiedene Bedeutungen aufweisen kann (z. B. "Auf Ihren Verstand kommt es an", "Ihr Bauchgefühl ist trügerisch" oder "Handeln Sie vernunft-rt"). Die ver keiten sind als gleich-wertig anzusehen u g der Herkunftsfunktion als ungeeignet (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, Rdnr. 21 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, Rdnr. 23 DIREKT). Im Übrigen reicht es aus, wenn die Verkehrsteilnehmer dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Be-deutungen eine Aussage mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen könn(vgl. BGH GRUR 2005, 257, Rdnr. 18 - Bürogebäude). 4. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entscheidungen (EuGH GRUR Int. 2002, 145 - Bravo; BGH GRUR 1999, 1089 - YES) führen eben-falls zu keinem anderen Ergebnis. Erstgenannte betrifft Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104/EG zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Marken, auf welchen es - ebenso wie auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - vorliegend jedoch nicht ankommt. Gegenüber dem Wort "YES", das als schlagwortartige, einen Kaufentschluss hervor-rufende und damit noch unterscheidungskräftige Anpreisung angesehen wur-de, handelt es sich bei "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" um eine ausge-schriebene, klar verständliche und keinen Interpretationsspielraum eröffnen-de Wortfolge. Insofern sind die beiden Zeichen nicht miteinander vergleich-bar. 5. Da dem angemeldeten Zeichen bereits die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob es darüber hinaus eine unmittelbar be-schreibende freihaltungsbedürftige Angabe ist und damit auch dem Schutz-hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. Der Appell besitzt auch nicht deshalb die noorientie schiedenen Interpretationsmöglichnd erweisen sich alle zur Erfüllun - URLAUB en - 10 - Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Grabrucker Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist erkrankt und kann daher nicht unterzeichnen. Grabrucker Dr. Kortbein Hu
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