BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 108/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 08 505.0 _______________________ … de Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2008 durch die Vorsitzen- 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 29. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen „Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilm-aufzeichnungen; Design von Internet-Webseiten“. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke 305 08 505 networkCTI ist für die Dienstleistungen Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); - 3 - Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik; Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien; Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilm-aufzeichnungen; Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Design von Internet Webseiten; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elektro-nischen schwarzen Brettern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistungen - 4 - einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; Entwick-lung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen; technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefo-nielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunika-tionswerke zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Juli 2005 wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Als Zusammensetzung des gängigen englischen Begriffs „net-work“ und der bekannten Abkürzung „CTI“ für „Computer Telephone Integration“ beschreibe das Zeichen in seiner Gesamtheit die beanspruchten Dienstleistungen dahingehend, dass sie mittels einer auf CTI basierenden Netzwerklösung erbracht würden bzw. darauf ausgerichtet seien. In der Fach- und Werbesprache, die gerne auf griffige und plakative Ausdrucksweisen zurückgreife, entspreche die Kombina-tion eines Substantivs mit einer Abkürzung der Sprachüblichkeit und müsse daher zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber freigehalten werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-dung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich eine beschreibende Verwendung des beanspruchten Zeichens nicht belegen lasse, obwohl beide Bestandteile schon seit vielen Jahren Verwendung fänden. Angesichts dieses Nichtgebrauchs des angemeldeten Zeichens könne auch von einem zukünftigen Freihaltebedürfnis nicht ausgegangen werden. - 5 - Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung der Wortfolge „Netzwerk CTI“ wurde der Beschwerdeführerin übersandt. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Dienstleistungen Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb - 6 - und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik; Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien; Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Zurverfü-gungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Tele-kommunikation; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommunika-tion, Verwaltung, Administrierung; Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen; technische Beratungs-leistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; Zurverfü-gungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bilddaten-servern durch Computer- und Kommunikationswerke steht der Eintragung des beanspruchten Zeichens das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel - 7 - für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange-meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Das gilt auch dann, wenn die fragliche Bezeichnung keine konkreten Merkmale der in Re-de stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt, es sich aber um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - City-service; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Dies ist für die vorgenannten Dienstleistungen der Fall. 2. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus dem englischen Wort „network“ und dem Buchstabenkurzwort „CTI“ zusammengesetzt. Der Begriff „Network“ be-schreibt im hier einschlägigen Bereich der Informations- und Kommunikationstech-nologie ein Datenverbundsystem zwischen mehreren, voneinander unabhängigen Geräten (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Das Kurz-wort „CTI“ ist mit der Bedeutung „Computer Telephone Integration“ lexikalisch be-legt als Sammelbezeichnung für telefonische Kommunikationsanwendungen, die mithilfe eines Personal Computers die Abwicklung von Telefongesprächen komfor- - 8 - tabler und rationeller gestalten (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informations-technologie, 2003, S. 200). Der Gesamtbegriff ist nach der vom Senat durchge-führten Internetrecherche gebräuchlich für ein Netzwerk, das mit CTI-Anwendun-gen kombiniert wird, z. B. http://estos.de/support/3pty.htm - „Bei einer Netzwerk CTI-Lösung wird ein ‚Server PC’ an die Telefonanlage zentral angebunden“; http://www.servonic.com - „Über einen CTI-Server, der mit der Telefonanlage zu-sammenarbeitet, kann an den PC-Arbeitsplätzen im Netzwerk CTI verwendet wer-den“). 3. In Verbindung mit den Kommunikationsdienstleistungen Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Zur-verfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphiken, audio-visuellen Informationen und Webseiten durch Computer- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb und Ver-mietung von Telekommunikationseinrichtungen; elektronische Weiterleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chat-rooms und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemög-lichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen von allgemeinem Interesse; Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik; Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien; Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in Klasse 42 enthalten; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elek-tronischen schwarzen Brettern; Zurverfügungstellung von Zugriffs- - 9 - möglichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunikationswerke erkennt das angesprochene Publikum daher nur den im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf deren Erbringung mittels einer Netzwerk-Lösung, die mit CTI-An-wendungen kombiniert ist. Dieser Beurteilung steht die Sprachregelwidrigkeit der Zeichenbildung nicht entgegen. Denn auf dem Gebiet der Informations- und Kom-munikationstechnologie ist der inländische Verkehr an zahllose Zusammensetzun-gen mit Buchstabenkurzwörtern, wie z. B. DSL, WLAN, UMTS, VoIP usw., ge-wöhnt und erkennt in dieser Art der Wortbildung daher keinen betrieblichen Her-kunftshinweis. 4. Bei den Dienstleistungen Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten; Dienstleistungen eines Multi-media- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen jeder Art; Bereitstellen von Multimedia-Informationen im Internet; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten; elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektroni-sche Speichernachrichtendienste; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistun-gen einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Ge- - 10 - räten für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielö-sungen; technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; handelt es sich zwar nicht um rein technische Übertragungsdienstleistungen, son-dern um Dienstleistungen, die Inhalte vermitteln, Daten speichern bzw. technische Infrastruktur bereit stellen. Da aber zu den Funktionen der CTI z. B. auch das Wählen aus einer Datenbank, das Anzeigen von Gesprächsnotizen bei ankom-menden Rufen sowie das Aufzeichnen von Notizen während des Gesprächs zäh-len (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S. 200), ist CTI bei allen Dienstleistungen von Bedeutung, bei denen eine standardisierte tele-fonische Ansprache, wie etwa im Bereich der Telefonwerbung, der telefonischen Meinungsumfrage oder der telefonischen Bestellannahme, in Betracht kommt. So-mit besteht ein enger Sachzusammenhang. Der Verkehr wird daher auch für die diesbezüglichen Dienstleistungen ohne Weiteres den beschreibenden Hinweis er-kennen, dass sie mittels einer Netzwerk-CTI-Lösung erbracht werden (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Ein solch enger beschreiben-der Bezug besteht ferner hinsichtlich der Unternehmens- und technischen Bera-tungsdienstleistungen sowie der Programmier- und Vermietungsdienstleistungen, die thematisch auf eine solche Netzwerk-CTI-Lösung bzw. das Vermieten der zu-gehörigen technischen Ausstattung ausgerichtet sein können. 5. Etwas anderes gilt hingegen für die Dienstleistungen Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeich-nungen; Design von Internet-Webseiten. Diese Dienstleistungen sind weder Kommunikationsdienstleistungen noch werden sie typischerweise mit Hilfe telefonischer Kommunikationsanwendungen erbracht. - 11 - Bei den Dienstleistungen „Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporter-dienstleistungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeichnungen“ ist dies offensichtlich, weil sie sich in der Regel nicht mit der für die Telefonie typi-schen Sprachkommunikation, sondern mit dem Erstellen von Bildern und Texten befassen. Bei dem Design von Internet-Webseiten handelt es sich im Wesentli-chen um eine Dienstleistung im Bereich der grafischen Gestaltung. Auch insoweit ist daher die Annahme fernliegend, das angesprochene Publikum werde in dem Zeichen „networkCTI“ ohne Weiteres den Hinweis auf die Erbringung dieser Dienstleistung mittels einer Netzwerk-CTI-Lösung erkennen. 6. Da dem Zeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, bedurfte die Frage eines möglichen Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keiner weiteren Erörterung. Grabrucker Fink Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen. Grabrucker Ko
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