BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 108/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 307 79 732- 2 -hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Januar 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 307 79 732 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-marke CTM 005 967 492 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 26. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr nach von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 307 79 732 mit der Widerspruchs-marke CTM 005 967 492 festgestellt und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-nannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des - 3 -Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund urlaubsbedinger Ab-wesenheit gehindert zu unter-schreiben.KopacekKopacek Dr. KortbeinHu
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