BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 109/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 14 200 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink beschlossen: Auf Antrag der Beschwerdeführerin und Widersprechenden wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 und 11. März 2002 wirkungslos sind. G r ü n d e : Die Beschwerdeführerin hat ihren auf die Marke 396 07 649 gestützten Wider-spruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Wi-derspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Auf Antrag der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 88 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Wirkungslosigkeit der zuvor ergangenen Entscheidungen auszuspre-chen (vgl BGH GRUR 1998, 818 – Puma). Grabrucker Pagenberg Fink Cl
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