BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 110/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 08 506.9 _______________________ … nde Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2008 durch die Vorsitze- 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 29. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen „Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilm-aufzeichnungen; Design von Internet-Webseiten“. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke 305 08 506 networkCLS ist für die Dienstleistungen Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); - 3 - Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik; Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien; Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilm-aufzeichnungen; Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Design von Internet Webseiten; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elektro-nischen schwarzen Brettern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistungen - 4 - einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; Entwick-lung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen; technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefo-nielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunika-tionswerke zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Juli 2005 wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Zeichen sei erkennbar aus dem gängigen englischen Begriff „network“ und der bekannten Abkürzung „CLS“ zusammengesetzt, die im Sinne von „Common Language Specification“ einen Standard für objektorientierte Pro-grammiersprachen bezeichne. Das Gesamtzeichen beschreibe daher die bean-spruchten Dienstleistungen unmittelbar dahingehend, dass sie mittels einer auf CLS basierenden Netzwerklösung erbracht würden bzw. darauf ausgerichtet seien. In der Fach- und Werbesprache, die gerne auf griffige und plakative Aus-drucksweisen zurückgreife, entspreche die Kombination eines Substantivs mit ei-ner Abkürzung der Sprachüblichkeit und müsse daher zur ungehinderten Verwen-dung durch die Mitbewerber freigehalten werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-dung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der Buchstabenfolge „CLS“ kein eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen lasse, da sie auch mit anderen Bedeutungen, wie z. B. „Clear Screen“, „Continuous Linked Settlement“ und „Connectionless Server“ Verwendung finde. - 5 - Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Dienstleistungen Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms - 6 - und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik; Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien; Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Zurverfü-gungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermie-tung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektie-rung und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommuni-kation, Verwaltung, Administrierung; Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen; technische Bera-tungsleistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; Zur-verfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bildda-tenservern durch Computer- und Kommunikationswerke steht der Eintragung des beanspruchten Zeichens das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren - 7 - oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange-meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Das gilt auch dann, wenn die fragliche Bezeichnung keine konkreten Merkmale der in Re-de stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt, es sich aber um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - City-service; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Dies ist für die vorgenannten Dienstleistungen der Fall. 2. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus dem englischen Wort „network“ und dem Buchstabenkurzwort „CLS“ zusammengesetzt. Der Begriff „Network“ be-schreibt im hier einschlägigen Bereich der Informations- und Kommunikationstech-nologie ein Datenverbundsystem zwischen mehreren, voneinander unabhängigen Geräten (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Das Kurz-wort „CLS“ ist mit der Bedeutung „Common Language Specification“ lexikalisch belegt als gemeinsamer Standard für objektorientierte Sprachen, der die Entwick-lung von programmiersprachenneutralen Programmkomponenten ermöglicht (vgl. Peter Winkler, Computer Lexikon 2008, S. 165/166). - 8 - 3. Aufgrund der beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile erfasst der Verkehr das Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen“ ohne Weiteres als reinen Sachhinweis auf Programmierdienstleistungen, die auf Netz-werklösungen nach dem CLS-Standard ausgerichtet sind. Denn ungeachtet der Tatsache, dass sich eine beschreibende Verwendung des Gesamtbegriffs nicht feststellen lässt, weist die Kombination der beiden Bestandteile keinen Bedeu-tungsgehalt auf, der über die Summe der beiden Begriffe „network“ und „CLS“ hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 34 - BioID). 4. Die von der Anmelderin geltend gemachte Sprachregelwidrigkeit der Zeichen-bildung steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Im Bereich der hier einschlägigen Informations- und Kommunikationstechnologie ist der inländische Verkehr an zahl-lose Zusammensetzungen mit Buchstabenkurzwörtern, wie z. B. DSL, WLAN, UMTS, VoIP usw., gewöhnt und erkennt in dieser Art der Wortbildung daher kei-nen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch der Hinweis der Anmelderin auf die an-deren lexikalischen Bedeutungen der Buchstabenfolge „CLS“ führt zu keinem an-deren Ergebnis, weil ein beschreibender Begriffsinhalt bereits dann anzunehmen ist, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der be-anspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT). 5. Bei den Dienstleistungen Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera- - 9 - tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik; Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien; Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Zurverfü-gungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbei-tungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von An- - 10 - lagen und Geräten für die Telekommunikation, Verwaltung, Admi-nistrierung; technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmög-lichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunikationswerke handelt es sich zwar nicht um reine Programmierdienstleistungen, aber um solche, bei denen eine Erbringungen mittels computergestützter Netzwerklösungen in Be-tracht kommt bzw. die thematisch auf eine Netzwerk-CLS-Lösung bzw. das Ver-mieten der zugehörigen technischen Ausstattung ausgerichtet sein können. Der Verkehr erkennt daher auch für die diesbezüglichen Dienstleistungen in der Kom-bination zweier einschlägiger technischer Begriffe nur die begriffliche Bedeutung als solche und keinen betrieblichen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). 6. Etwas anderes gilt hingegen für die Dienstleistungen Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeich-nungen; Design von Internet-Webseiten. Diese Dienstleistungen sind weder Programmierdienstleistungen noch werden sie typischerweise mit Hilfe computergestützter Anwendungen erbracht. Bei den Dienstleistungen „Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-tungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeichnungen“ ist dies of-fensichtlich, weil sie sich in der Regel nicht mit Computerprogrammen, sondern mit dem Erstellen von Bildern und Texten befassen. Bei dem Design von Internet-Webseiten handelt es sich im Wesentlichen um eine Dienstleistung im Bereich der grafischen Gestaltung. Auch insoweit ist daher die Annahme fernliegend, das an-gesprochene Publikum werde in dem Zeichen „networkCLS“ ohne Weiteres den - 11 - Hinweis auf die Erbringung dieser Dienstleistung mittels einer Netzwerk-CLS-Lö-sung erkennen. 7. Da dem Zeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, bedurfte die Frage eines möglichen Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keiner weiteren Erörterung. Grabrucker Fink Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen. Grabrucker Ko
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