BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 111/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Mai 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2010 066 694 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin k.A. Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaber der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. August 2012 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 30 2010 066 694 auf den Widerspruch aus der Marke 30 2010 010 084 für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet worden ist: Klasse 09: fotografische Instrumente, Filminstrumente, optische Instrumente, Wägeinstrumente, Messinstrumente, Sig-nalinstrumente, Kontrollinstrumente, Rettungsinstru-mente und Unterrichtsinstrumente und Apparate, Ap-parate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Um-wandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Registrierkassen, - 3 - Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-halten sind; Buchbinderartikel, Fotografien, Schreib-waren, Klebstoffe für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-nommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunst-stoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turnartikel und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Christ-baumschmuck; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 3, 4, 6, 8, 9, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28. Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 30 2010 010 084 zu-rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 4 - G r ü n d e I. Die Wortmarke der Beschwerdeführer Babo ist am 15. November 2010 angemeldet und am 17. März 2011 unter der Nummer 30 2010 066 694 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienst-leistungen der Klasse 9: Fotografische Instrumente, Filminstrumente, optische Instrumen-te, Wägeinstrumente, Messinstrumente, Signalinstrumente, Kon-trollinstrumente, Rettungsinstrumente und Unterrichtsinstrumente und Apparate, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektri-zität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Re-gistrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so-weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereier-zeugnisse – Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Kleb-stoffe für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwe-cke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büro-artikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so-weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; - 5 - Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turnartikel und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Christbaumschmuck; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 3, 4, 6, 8, 9, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28. Gegen diese Marke, deren Eintragung am 21. April 2011 veröffentlicht wurde, ist aus zwei älteren Marken Widerspruch erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin zu 1) hat am 21. Juli 2011 Widerspruch eingelegt aus ihrer Wortmarke 30 2010 010 084 BRAVO die am 3. September 2010 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: bespielte und unbespielte Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Disks, Schall-platten, DAT-Bänder, Audio- und Videobänder, Disketten, CD-ROMs, Digital Versatile Discs (DVD's); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Software [gespeichert oder herunterladbar]; Brillen [Optik], Brillenetuis; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (so-weit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Papierservietten, Pa-piertaschentücher, Toilettenpapier, Haushaltspapier und Papier-handtücher; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-rate); Schreibwaren; Plakate; Abziehbilder; Sammelkarten [Pa-pierwaren]; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibma-- 6 - schinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungs-material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklet-tern; Druckstöcke; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Aktentaschen; Badetaschen; Brieftaschen; Campingtaschen; Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen; Dosen aus Leder oder Ledermappe; Einkaufstaschen; Gehstöcke; Geldbörsen (Geld-beutel), nicht aus Edelmetall; Handkoffer (Suitcases); Handta-schen; Hüfttaschen; Kartentaschen (Brieftaschen); Kästen aus Leder oder Ledermappen; Kindertragetaschen; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Notenmappen; Regenschirme; Reise-koffer; Reisenecessaires (Lederwaren); Reisetaschen; Rucksä-cke; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Schirmfutterale; Schirmstöcke; Schlüsseletuis (Lederwaren); Schultaschen; Schultornister; Verpackungsbeutel (-hüllen, -taschen) aus Leder; Werkzeugtaschen aus Leder (leer); Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Anzüge; Babywäsche; Babywindeln aus textilem Material, Badeanzüge, -hosen, -mäntel, -mützen, -schuhe; Bikinis; Einstecktücher; Fa-schings-, Karnevalskostüme; Fußballschuhe; Gürtel (Beklei-dung); Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe, Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hemden und/oder Hemdblusen; Ho-sen, soweit in Klasse 25 enthalten; Hüte; Jacken; Kapuzen; Kra-watten, Krawattentücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Mäntel; Mützen; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Pullover; Radfah-rerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schlafanzüge; Schuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Strandanzüge; Strümpfe; Strumpfhosen; Trikotkleidung; T-Shirts; Unterwäsche; Klasse 35: Werbeforschung, nämlich Absatz-, Markt- und Meinungsfor-schung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, insbesondere - 7 - von Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Werbung, insbeson-dere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Druck-, Videotext- und Tele-textwerbung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Erstellung von Marketingkonzepten; Vermietung von Werbematerial; Ver-mietung von Werbefilmen; Vermietung von Werbeflächen, auch in elektronischer Form im Internet; Geschäftsführung; Unterneh-mensverwaltung; Büroarbeiten; Systematisierung und Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken, verwaltungstechnische Be-arbeitung von Bestellungen für Waren und Dienstleistungen (auch für Teleshopping-Angebote), insbesondere Bestellan-nahme, Auftragsbearbeitung, Weiterleitung von Bestellungen, Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen und Vermittlung von Bestellungen; Erteilung von Auskünften (Infor-mation) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Ge-schäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen für Werbezwecke; Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Übertragung und Weiterlei-tung von Tönen, Bildern, Dokumenten, Nachrichten und Daten; Telefondienste, auch mittels einer Hotline oder eines Callcenters; Mobil-Funktelefondienste; E-Mail-Dienste; Telefaxdienste; Dienstleistungen von Presseagenturen; Bereitstellung des Zu-griffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; elektronische Ausstrahlung, Sendung und Weiterleitung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Vi-deotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Informationsangebote zum Abruf aus dem Internet und aus anderen Datennetzen; Bereit-stellung des Zugriffs auf Informationen im Internet über Compu-terspiele, Videospiele und auf Informationen über damit ver-wandte Produkte; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, insbesondere mittels eines Online-Informa-tionscenters für die Kundenbetreuung im Zusammenhang mit - 8 - Verlagserzeugnissen; Beratung und Auskünfte über Telekom-munikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Compu-ternetzwerk; Telefonkonferenzdienstleistungen; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellung von Te-lekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste und elektro-nische Marktplätze; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung sowie Unterhaltung über das Internet; Beratung und Auskünfte über Unterhaltung, auch im Internet; Durchführung von Spielen im Internet; Filmproduktion, Videofilmproduktion; Produktion von Rundfunk-, Fernseh- und Hörfunksendungen; Erstellen von Texten (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere für Vi-deo- und Teletextprogramme; Filmvermietung [Filmverleih]; Ver-öffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (aus-genommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitschriften, Zeitungen, Büchern; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kultu-relle Aktivitäten; Klasse 42: technische Beratung; Serveradministration; elektronische Daten-speicherung und elektronische Datensicherung, auch in Com-puterdatenbanken; Entwurf und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Vermietung und Wartung von Speicherplät-zen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Nachfor-schungen und Recherchen in Datenbanken und im Internet für die Computertechnik und die wissenschaftliche Forschung; Be-ratung und Auskünfte über Telekommunikationstechnik; Zurver-fügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicher-plätzen (Webspace) im Internet; Vermietung von Computersoft-ware - 9 - eingetragen worden ist, wobei der Widerspruch sich gegen „alle identischen und/oder ähnlichen Waren/Dienstleistungen“ der jüngeren Marke richtet. Die Beschwerdegegnerin zu 2) hat am 20. Juli 2011 Widerspruch erhoben aus ihrer am 18. Mai 1998 unter der Nummer EM 000 150 003 eingetragenen Ge-meinschaftsmarke BRABO die für die folgenden Waren und Dienstleistungen Verkaufsautomaten und geldbetätigte Spielautomaten; Ersatz- und Zube-hörteile für diese Erzeugnisse, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck geschützt ist. Auf dem Widerspruchsformular ist bei der Angabe, gegen welche Waren sich der Widerspruch richtet, sowohl die Alternative „alle Wa-ren/Dienstleistungen“ als auch die Alternative „folgende Waren/Dienstleistungen der angegriffenen Marke:“ mit der zusätzlichen Angabe „alle identischen und ähn-lichen Waren und Dienstleistungen“ angekreuzt. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. August 2012 die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus der Marke 30 2010 010 084 BRAVO vollständig gelöscht. Ferner hat sie auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke EM 000 150 003 die Löschung teil-weise ausgesprochen, und zwar für die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Über-tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Spiele, Spielzeug; Turnartikel und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Christbaum-schmuck“. Im Übrigen hat sie den Widerspruch aus der Marke BRABO zurückge-wiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der älteren Widerspruchsmarke BRAVO bestehe - 10 - teilweise Identität, teilweise enge Ähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke BRAVO weise für die – für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wesentlichen – Waren und Dienstleistungen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Lediglich bei den Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bü-cher, Kataloge und Prospekte“ könne aufgrund der amtsbekannten langjährigen Verbreitung und Bekanntheit der Zeitschrift „BRAVO“ dagegen eine Steigerung der Kennzeichnungskraft angenommen werden. Beim Zeichenvergleich würden im Gesamteindruck die Gemeinsamkeiten überwiegen, selbst wenn die Wider-spruchsmarke im Unterschied zur angegriffenen Marke einen erkennbaren Sinn-gehalt aufweise. Die Vergleichszeichen seien einander klanglich ähnlich, die Ab-weichung der Marken in den Mittelkonsonanten „B“ / „R, V“ könne für keine aus-reichende Differenzierung sorgen. Der Widerspruch aus der Marke BRABO sei nur hinsichtlich der tenorierten Waren und Dienstleistungen begründet, im Übrigen fehle es an einer Waren- und Dienst-leistungsähnlichkeit. Teilweise seien die Waren in den Verzeichnissen identisch enthalten. Die Waren „Verkaufsautomaten und geldbetätigte Spielautomaten so-wie Ersatz- und Zubehörteile für diese Erzeugnisse“ lägen ferner im Ähnlichkeits-bereich zu den Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BRABO sei durchschnittlich. Eine Verwechslungsgefahr sei zu bejahen, da die Widerspruchs-marke lediglich über den zusätzlichen Konsonanten „R“ verfüge, der bei identi-schem Wortanfang und Wortende kaum ins Gewicht falle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber. Sie sind der Auffassung, der Widerspruch aus der Marke BRAVO sei wegen der unklaren Formulierung „alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistun-gen“ nur hinsichtlich der identischen Waren und Dienstleistungen zulässig, im Üb-rigen zu unbestimmt. Er sei jedenfalls unbegründet. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BRAVO sei originär als schwach einzustufen, da „BRAVO“ als positive Produktbeschreibung und werbeschlagwortartige Anpreisung verstan-den werde. Infolge der langjährigen Verbreitung und Bekanntheit der Zeitschrift „BRAVO“ könne daher lediglich eine Steigerung der originär schwachen auf eine - 11 - durchschnittliche Kennzeichnungskraft erfolgt sein und dies allenfalls für die Ware „Zeitschriften“. Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich in Sinn-gehalt und Schriftbild so stark, dass die kaum erkennbare klangliche Nähe dadurch vollständig neutralisiert werde. Schriftbildliche Ähnlichkeit sei wegen der unterschiedlichen Buchstabenzahl nicht gegeben. Klanglich stimmten die Zeichen am Wortanfang und Wortende jeweils nur in einem Buchstaben überein. Durch das Hinzutreten der Konsonanten „R“ und „V“ verändere sich der Klang ausrei-chend deutlich. Eine klangliche Nähe werde schon durch den vorhandenen Be-deutungsunterschied neutralisiert. Auch seien die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen teilweise unähnlich, insbesondere hinsichtlich der Waren der Klasse 9 bestehe keine Ähnlichkeit zu den Produkten der Widersprechenden. Al-lein der Umstand, dass diese Geräte irgendwie auch mit Computertechnik ausge-stattet sein könnten, genüge nicht, um pauschal eine Warenähnlichkeit zu Com-putern zu bejahen. Weiterhin sei bei den Waren der Klasse 28 zumindest „Christ-baumschmuck“ nicht ähnlich zu Waren aus Papier und Pappe. Vor allem aber seien „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen…“ nicht ähnlich zu den „Büro-dienstleistungen“ der Klasse 35. Die Anbieter von Bürodienstleistungen würden im Allgemeinen nicht zugleich selbst als Groß- oder Einzelhändler von Waren in Er-scheinung treten. Vorsorglich führten die Markeninhaber ebenfalls aus, dass kein Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG als Löschungsgrund in Be-tracht komme, da im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine reale Benut-zungssituation zur Beurteilung stehe und daher nur eine markenmäßig-rechtser-haltende Benutzung der angegriffenen Marke zugrunde gelegt werden könne. Der Widerspruch aus der Marke BRABO sei ebenfalls teilweise unzulässig, da auf dem Widerspruchsformular sowohl das Feld, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen richten soll, als auch das Feld, dass sich der Wi-derspruch gegen alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen richten soll, angekreuzt worden sei. Schriftbildlich bestehe keine Ähnlichkeit der angegriffenen Marke zu der Wider-spruchsmarke BRABO. Die ältere Marke verfüge über mehr Buchstaben als „Babo“, sei damit um ein Viertel länger und unterscheide sich auch sonst optisch. Die Marken stimmten am Wortanfang nur in einem Buchstaben überein, was sie klanglich deutlich voneinander absetze. Eine Ähnlichkeit zwischen „Geräten zur - 12 - Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ und „Verkaufsau-tomaten und geldbetätigten Spielautomaten“ bestehe nicht, da die Vergleichswa-ren ganz andere Vertriebswege hätten und sich eine eigene Herstellerindustrie gebildet habe. Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. August 2012 aufzuheben Die Beschwerdegegner zu 1) und 2) beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin zu 1) führt aus, der Widerspruch sei auch hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren wirksam eingelegt. Die Formulierung „identische und/oder ähnliche Waren“ sei so zu interpretieren, dass sich der Wi-derspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen richte. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BRAVO sei von Haus aus durchschnittlich und durch in-tensive Benutzung gesteigert. Die Zeitschrift „BRAVO“ sei ein überragend be-kannter Titel. Die Tatsache, dass es sich bei „BRAVO“ um ein Wort mit einem be-stimmten Inhalt handele, führe nicht dazu, eine originäre Kennzeichnungsschwä-che anzunehmen. Außerdem werde der Zeitschrifteninhalt nicht durch das Wort „BRAVO“ beschrieben. Zudem sei die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke „BRAVO“ nicht auf den Zeitschriftenkontext beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den Tonträgerbereich. Die Zeichen seien schriftbildlich und klanglich we-gen der identischen Anfangsbuchstaben und der identischen Vokalfolge eng ähn-lich. Weiterhin weise das wie ein weiches „w“ gesprochene „v“ eine hohe phoneti-sche Ähnlichkeit mit „b“ auf. Das „r“ werde beim schnellen Aussprechen regelmä-ßig verschluckt. Die Beschwerdegegnerin zu 2) trägt vor, zwischen dem jüngeren Zeichen und der Widerspruchsmarke BRABO sei Verwechslungsgefahr zutreffend bejaht worden, weil die Zeichen in drei von vier Buchstaben, dem Anfangsbuchstaben und der - 13 - Vokalfolge übereinstimmten und der zusätzliche zweite Buchstabe „R“ in der Wi-derspruchsmarke leicht überhört und zudem in einem undeutlichen Erinnerungs-bild leicht übersehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Markeninhaber ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke BRAVO überwiegend begründet, hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke BRABO dagegen unbegründet. Zwischen den Vergleichsmarken Babo und BRAVO besteht für das angespro-chene Publikum lediglich im Umfang der Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse“ die Gefahr von Verwechslungen in klangli-cher Hinsicht gem. § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke BRABO hat die Markenstelle des DPMA dagegen zu-treffend die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Spiele, Spielzeug; Turnartikel und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Christbaumschmuck“ angeordnet. 1. Zulässigkeit der Widersprüche Die Angriffe der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Widersprüche gehen fehl. Der Widerspruch aus der Marke 30 2010 010 084 „BRAVO“ ist zulässig. Die Formulierung „identische und/oder ähnliche Waren“ ist dahingehend zu interpretieren, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen richtet (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 42 Rn. 46). Dies folgt aus der Notwendigkeit, Erklärungen rechtserhaltend auszu-- 14 - legen. Eine Beschränkung auf die erst durch die Widerspruchsentscheidung als solche festgestellten identischen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen wäre eine – für eine Verfahrenserklärung unzulässige – Rechtsbedingung. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Erhebung in der erfolgten Form sei unzulässig, berücksichtigt ferner nicht, dass aus dem Widerspruch eindeutig hervorgeht, dass er nicht bedingt erhoben ist. Deshalb ist die Einschränkung auf identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen unbeachtlich, nicht dagegen der Widerspruch selbst. Nichts anderes gilt für den Widerspruch aus der Marke EM 000 150003 BRABO. Der Umstand, dass in dem Widerspruchsformular sowohl die Alternative „Der Wi-derspruch richtet sich gegen alle Waren/Dienstleistungen“ als auch die Alternative „Der Widerspruch richtet sich gegen folgende Waren/Dienstleistungen der ange-griffenen Marke: alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen“ ku-mulativ angegeben ist, hat nicht die Unwirksamkeit der Erklärung hinsichtlich ähn-licher Waren und Dienstleistungen zur Folge. Er führt nur dazu, dass eine wirk-same Beschränkung des Widerspruchs nicht erklärt wurde, sodass er gegen alle Waren und Dienstleistungen als erhoben gilt. Denn aus der Erklärung geht jeden-falls eindeutig hervor, dass der Widerspruch sich nicht auf identische Waren und Dienstleistungen beschränkt. 2. Widerspruch aus der Marke 30 2010 010 084 BRAVO Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Löschung der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen auf den Widerspruch aus der Marke BRAVO angegriffen wird, da zwischen den Marken nur hinsichtlich der im Identitätsbereich liegenden Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten“ und „Druckereierzeugnisse“, für die die Widerspruchsmarke zudem gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt, Verwechslungsgefahr besteht. - 15 - Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto-ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-Inter-Connect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m.w.N.). Allerdings kann eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähn-lichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeich-nungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS). a) Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ist von der Registerlage auszugehen. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheb-lichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Art, Beschaffenheit, Einsatz- und Verwendungszweck, wirtschaftliche Bedeutung der Waren und Dienstleistungen, der Nutzen für den angesprochenen Verkehr sowie dessen Vorstellung, dass die Waren und Dienstleistungen unter der gleichen Ver-antwortung hergestellt, erbracht und in Anspruch genommen werden oder hin-sichtlich ihrer Eigenart als konkurrierende Angebote sich in sonstiger Weise er-gänzen – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrs-- 16 - kreise der Meinung sind, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich ver-bundenen Unternehmen, sofern sie – unterstellt man dies – mit identischen Mar-ken gekennzeichnet sind (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 Rn. 22 ff. – Canon; BGH GRUR 2004, 241 – GeDIOS; BGH GRUR 2001, 507 – Evian/Revian). Von Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Ver-wechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlos-sen ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; a.a.O. Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2006, 941 Rn. 13 - TOSCA BLU). Nach diesen Grundsätzen ist für die Waren der Klasse 16 von Identität auszuge-hen, da sie wörtlich im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke enthalten sind. Gleiches gilt für die Waren der Klasse 9 „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Schallplatten, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“. Identität besteht auch zwischen den Waren der jüngeren Marke in Klasse 9 „Mag-netaufzeichnungsträger“ und den Widerspruchswaren „bespielte und unbespielte Ton-, Bild-, sowie Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten (ausgenom-men unbelichtete Filme)“, da es sich bei letzteren überwiegend um Magnetauf-zeichnungsträger handelt. Gleiches gilt für die Waren der jüngeren Marke „opti-sche Instrumente“ und der Widerspruchsware „Brille [Optik]“, da Brillen unter den Oberbegriff „optische Instrumente“ fallen. Die übrigen Vergleichswaren in Klasse 9 und 28 weisen z. T. durchschnittliche bis hochgradige Ähnlichkeit auf. Die Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der jüngeren Marke in Klasse 35 weisen durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Dienst-leistungen der Widerspruchsmarke „verwaltungstechnische Bearbeitung von Be-stellungen für Waren und Dienstleistungen …“ auf. Denn derartige Arbeiten fallen regelmäßig im Rahmen von Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen an. - 17 - Ob und in welchem Grad eine Ähnlichkeit zwischen den weiteren Vergleichswa-ren bzw. –dienstleistungen besteht, kann dahingestellt bleiben, da eine Ver-wechslungsgefahr ohnehin nur bei einigen im Identitätsbereich liegenden Waren – abhängig von der jeweiligen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – an-zunehmen ist. b) Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleis-tungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder). Vorliegend ist die Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus durchschnittlich. Das Wortzeichen „BRAVO“ ist ein Ausruf des Beifalls und der Anerkennung insbeson-dere im Bereich künstlerischer Darbietungen. Als allgemeine Werbeanpreisung für Waren oder für die Vergleichsdienstleistungen in Klasse 35 ist der Begriff nicht üblich (vgl. für Schreibgeräte: BPatG, Beschluss vom 27.11.2002, 29 W (pat) 293/98 – BRAVO). Auch zu einem Verständnis im Sinne eines Hinwei-ses auf den Inhalt von Druckereierzeugnissen oder sonstigen Datenträgern derge-stalt, dass sie sich mit beifallswürdigen Darbietungen befassen, gelangt der ange-sprochene Verkehr nur über mehrere Gedankenschritte. Gleiches gilt für das Ver-ständnis als Qualitätsangabe von Tonaufnahmen. Für „Druckereierzeugnisse; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten“ ist aller-dings von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszu-gehen. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, benutzt die Widerspre-chende die Widerspruchsmarke seit Jahrzehnten als Titel für eine Jugendzeit-schrift und veröffentlicht unter ihr seit vielen Jahren bespielte Tonträger mit aktu-ellen Popmusiktiteln. Aus den vorgelegten Unterlagen (Basistabelle Medien AWA Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 02.12.2011, Bl. 170 d. VA), geht dabei hervor, dass die Zeitschrift BRAVO bei - 18 - 86,3 % der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren bekannt ist. Aus den für die Tonträger vorgelegten Unterlagen (Anlage 12, Bl. 202 d. VA) ergibt sich, dass „Bravo Hits“ als erfolgreichste CD-Serie aller Zeiten in Deutschland, Österreich und der Schweiz im Guinness Buch der Rekorde vermerkt war. Die Compilation Serie (Compilation ist in der Musikindustrie die Zusammenstellung von Musikstü-cken in Zweitverwertung auf Tonträger) erscheint seit 1992 regelmäßig mehrmals im Jahr und erfreut sich insbesondere unter Jugendlichen großer Beliebtheit. Eine Ausstrahlungswirkung der erhöhten Kennzeichnungskraft auf andere Waren und Dienstleistungen kann nur für eng benachbarte Produktbereiche angenommen werden (vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 643; Hacker in: Strö-bele/ Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 150). Für „Druckereierzeugnisse“, „Magnetaufzeich-nungsträger“ und „Schallplatten“ ist damit jedenfalls von einer gesteigerten Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Keine gesteigerte Kennzeichnungskraft besteht allerdings für die übrigen im Ähn-lichkeitsvergleich beachtlichen Waren und Dienstleistungen. Die vorgelegten Un-terlagen über Internet-Auftritte und –Plattformen sowie Werbekampagnen haben keinen nennenswerten Aussagewert. Angaben zu Umsatzzahlen, Marktanteilen, Werbeausgaben in Bezug auf konkrete andere Waren oder Dienstleistungen feh-len. c) Die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb der Ver-gleichswaren ist durchschnittlich. Sie setzen sich aus den allgemeinen Verbrau-chern sowie – im Fall der Großhandelsdienstleistungen - gewerblichen Abneh-mern zusammen. Der allgemeine Verbraucher begegnet den relativ niedrigpreisi-gen Vergleichswaren und –dienstleistungen nicht mit einer erhöhten Aufmerksam-keit. d) Nach den soeben getroffenen Feststellungen müssen die Vergleichszeichen im Bereich der identischen Waren bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher - 19 - einen weiten Abstand einhalten. Diesen Abstand hält die angegriffene jüngere Marke ein. Lediglich dort, wo die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke noch zusätzlich erhöht ist, nämlich bei den Druckereierzeugnissen und den be-spielten Tonträgern, ist der erforderliche Abstand nicht mehr eingehalten. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und domi-nierenden Elemente (BGH, a.a.O., Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2008, 909 Rn. 13 – Pantogast; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszuge-hen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 32 - METROBUS). Schriftbildlich besteht zwischen dem angegriffenen Zeichen Babo und dem Wi-derspruchszeichen BRAVO keine Verwechslungsgefahr. Beide Vergleichszeichen verfügen zwar über identische Anfangs- und Endbuchstaben, die ältere Marke weist jedoch im besonders beachteten Wortbeginn einen weiteren Konsonanten „R“ auf und auch der dritte Konsonant „V“ unterscheidet sich in seiner Form we-- 20 - sentlich von dem zweiten Konsonanten „B“ der jüngeren Marke, sodass einem einzigen, sich in der Buchstabenmitte wiederholenden Anfangskonsonanten der jüngeren Marke drei unterschiedlich geformte Konsonanten in der älteren Marke gegenüberstehen. Dadurch ergeben sich eine unterschiedliche Wortform und –länge sowie im Fall der ebenfalls vom Zeichenschutz umfassten Binnenklein-schreibung der Widerspruchsmarke unterschiedliche Oberlängen. Klanglich stehen sich die Wörter „BRAVO“ – ausgesprochen bra-wo - und „Babo“ – ausgesprochen ba-bo – gegenüber. Trotz einer gewissen Annäherung der Zei-chen infolge der identischen Anfangs- und Endbuchstaben, der identischen Sil-benzahl und der Vokalfolge A-O bestehen zwischen diesen im Übrigen ausrei-chende Abweichungen. So unterscheiden sie sich in der Konsonantenzahl und -folge, was zu einem deutlich abweichenden Klangbild führt. Am erfahrungsgemäß besonders beachteten Anfang der ersten Silbe folgt dem klangschwachen An-fangsbuchstaben „B“ im Widerspruchszeichen das stimmhafte und deshalb deut-lich hörbare „R“, während sich im jüngeren Zeichen unmittelbar der Vokal „A“ an-schließt. Beide Silben der jüngeren Marke weisen den gleichen Anfangskonso-nanten „B“ gefolgt von einem Vokal auf und besitzen damit eine auffällige Doppe-lung, Dagegen unterscheiden sich im Widerspruchszeichen die Konsonanten an den Silbenanfängen „BR“ und „V-“ deutlich sowohl voneinander als auch von dem Vergleichszeichen „Ba-bo“. Die Unterschiede zwischen „Ba-bo“ und „BRA-VO“ werden bei normalen Über-mittlungsverhältnissen nicht überhört werden. Bei ungünstigen Übermittlungsver-hältnissen wird die Unterscheidbarkeit durch die abweichenden Bedeutungsge-halte der Vergleichszeichen erleichtert. Das in der ersten Silbe lang gesprochene BRA-VO wird als Beifallsruf unmittelbar erkannt. Babo wird in Anlehnung an ähn-lich gebildete Wörter mit verdoppelten Konsonanten wie „Papa“, „Mama“, „Toto“ in der ersten Silbe kurz gesprochen. Es hat in der Jugendsprache die Bedeutung „Chef, Boss“ und ist das Jugendwort des Jahres 2013. Breiten Kreisen bekannt wurde das aus der bosnischen Sprache (urspr. Bedeutung „Vater“) stammende - 21 - und auch in türkischen Bevölkerungsgruppen bekannte Wort als Bezeichnung für eine Respektsperson spätestens durch das erfolgreiche Musikvideo des Rappers Haftbefehl mit dem Refrain „Chabos wissen wer der Babo ist“. Die Bedeutungs-unterschiede vermindern auch die Verwechslungsgefahr bei der Unterscheidung der Zeichen aus dem Erinnerungsbild heraus. Eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht deshalb nur insoweit, als die Wider-spruchsmarke aufgrund erhöhter Kennzeichnungskraft und identischer Waren ei-nen besonders hohen Zeichenabstand fordern kann. In begrifflicher Hinsicht fehlt es den Zeichen - wie bereits oben dargelegt - an ei-nem die Ähnlichkeit begründenden gemeinsamen Bedeutungsgehalt. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr unter sonstigen Gesichtspunkten sind nicht gegeben und auch nicht vorgetragen. Deshalb war der angegriffene Beschluss für die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen aufzuheben und der Widerspruch insoweit zurückzuweisen. 3. Widerspruch aus der Marke EM 000 150003 BRABO Die Beschwerde gegen die von der Markenstelle angeordnete teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus dem Wortzeichen BRABO ist dagegen unbegründet. Zwischen den Vergleichszeichen besteht inso-weit unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125 b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich der Waren „Spiele, Spielzeug; Turnartikel und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Christbaumschmuck“ liegt zwischen den beiden Marken wiederum nach dem Wortlaut der Warenverzeichnisse Identität vor. Die Waren der angegriffenen Marke „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung - 22 - und Wiedergabe von Ton und Bild; Registrierkassen; Rechenmaschinen, Daten-verarbeitungsgeräte und Computer“ liegen wegen vielfältiger technischer Gemein-samkeiten im engen Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Verkaufsautomaten und geldbetätigte Spielautomaten sowie Ersatz- und Zubehörteile für diese Erzeug-nisse“ (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl. 2014, S. 230, 295). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus durchschnitt-lich, da BRABO ein Fantasiezeichen ohne jeglichen Bedeutungsgehalt ist. Kon-krete Anhaltspunkte für eine Schwächung oder eine Stärkung der Widerspruchs-marke liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen. Den deshalb erforderlichen weiten Zeichenabstand hält das jüngere Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die jüngere Marke Babo unterscheidet sich von dem älteren Zeichen lediglich in dem zusätzlichen zweiten Konsonanten „R“, der allerdings bei guten Übermitt-lungsverhältnissen deutlich zu hören ist. Anfangs- und Endbuchstaben, Silbenzahl und Vokalfolge sind demgegenüber identisch. Bei ungünstigen Übermittlungsbe-dingungen kann der dem Konsonanten „B“ folgende zweite Konsonant „R“ aller-dings leicht überhört werden. Das ältere Zeichen verfügt auch über keinerlei Be-deutungsgehalt, der die Gefahr klanglicher Verwechslung bei ungünstigen Über-mittlungsverhältnissen vermindern oder dem angesprochenen Verbraucher als Differenzierungsmerkmal in Erinnerung bleiben kann. Daher ist die Gefahr klangli-cher Verwechslung nicht ausgeschlossen, die Markenstelle hat die Löschung der jüngeren Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Wortmarke BRABO insoweit zu Recht verfügt. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Bil-ligkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestand kein Anlass. - 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-stimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren-straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechts-beschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu
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