BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 115/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 38 220.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 11. November 1998 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet ist das Wort "ObjectBridge" als Marke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 9, 16, 36, 41 und 42 im Wesentlichen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich bezüglich der Waren und Dienst-leistungen: "Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern; Soft-wareentwicklungsprogramme auf maschinenlesbaren Datenträgern und in Daten-speichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spie-len; Schulung und Fortbildung (einschließlich Fernschulung) auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Auswertung und Verwertung von Daten Dritter; Betrieb einer Datenbank; Entwickeln und Erstellen von Programmen für die - 3 - Datenverarbeitung und Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, ins-besondere im EDV-Hard- und -Softwarebereich; Durchführung von technischen Unternehmensstudien; Entwicklung und Herstellung von Schnittstellen zur Rech-nerkopplung und Datenbankanbindung; Entwicklung von Methoden und Werk-zeugen zur Softwareerstellung; Softwareentwicklungsprogramme als Handbücher, Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Wandtafelzeichengeräten, als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen" Sie hat dazu ausgeführt, insoweit bestehe ein Freihaltebedürfnis und es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Marke sei zwar insgesamt eine neuartige Wortzusammenstellung, aber sie sei zusammengesetzt aus den bekannten Be-griffen "Object" (geschlossener Komplex mit in sich zusammenwirkenden Daten und Funktionen) und "Bridge" (protokollunabhängiges Verbindungsglied zwischen Teilnetzen in einem LAN oder zwischen LANs). Diese englischsprachigen Begriffe gehörten zur deutschen Fachsprache, die auf dem Gebiet der EDV und der Tele-kommunikation stark von englischsprachigen Wörtern geprägt sei. Die Kombina-tion des Markenworts bedeute dann "Verbindungsglied zwischen Teilnetzen, das auch bestimmte Objekte miteinander verbindet bzw. insoweit einen Datenaus-tausch ermöglicht", was eine Sachangabe für das jeweils Beanspruchte darstelle. Der Marke mangele es daher an einem phantasievollen Überschuß. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde, die sie nicht näher begründet hat, be-antragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Die Ermittlungen des Senats rechtfertigen es nicht, an dem Markenwort als Gan-zem, das für die Beurteilung allein maßgebend ist, ein gegenwärtiges oder künfti-ges Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu be-jahen. Es ist jedenfalls als beschreibende Sachangabe im gegenwärtigen Sprach-gebrauch weder von der Markenstelle belegt worden, noch konnte eine solche vom Senat - etwa durch eine Internet-Recherche - festgestellt werden. Danach ist das Markenwort zwar durchaus gebräuchlich, jedoch nicht als Fachwort auf dem vorliegend relevanten Gebiet, sondern ausschließlich als Marke oder markenmä-ßiger Hinweis. So finden sich im Internet unter dem Markenwort vereinzelt eine Werbung für eine Software der Anmelderin, darüber hinaus verbreiteter marken-mäßige Zitate als Hinweise auf den Namen einer objektorientierten Schnittstelle zwischen verschiedenen Software-Welten (z.B: SAP, Windows) des Hersteller VisualEdge (z.B. "... the Enterprise Client Object Bridge is a bi-directional bridge that provides two-way interoperability among OLE, COM and CORBA Objects ...", Internet-Adresse http://www.borland.com/appserver/appsrvrtaq.html). Bei solcher-art gänzlichem Fehlen eines sachbeschreibenden gegenwärtigen Gebrauchs feh-len auch konkrete Gründe für die Annahme, daß "ObjectBridge" in dem bean-spruchten Waren- und Dienstleistungsbereich für Wettbewerber jedenfalls künftig als sachbeschreibende Angabe benötigt werden könnte. So hat die Markenstelle die jeweilige Sachaussage der in der Marke verwendeten und im DV-Bereich häufig verwendeten Begriffe "Object" und "Bridge" zwar zutreffend ermittelt. Es haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Fachverkehr diese Begriffe miteinander verbindet, um zu einem neuartigen Fachbegriff zu gelangen. Trotz eines gewissen, durch die Kombinierung hervorgerufenen sprechenden - 5 - Charakters der Gesamtmarke läßt sich aus dem ausschließlich markenmäßigen Gebrauch von "ObjectBridge" nicht ableiten, der Fachverkehr benötige diesen Begriff ernsthaft als beschreibende Sachangabe. Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihalte-bedürfnisses keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) feststellen können. Die Marke mag zwar den Anwendungsbereich nach Art einer sprechenden Marke andeuten. Da es sich aber nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekann-ten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der dargestellten Un-kenntnis des Worts bzw. seiner Mehrdeutigkeit die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth E.
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