BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 120/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 395 21 972 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 039 985 und 39 405 046 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 5. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 039 985 und 39 405 046 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenom-men. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genann-ten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Grabrucker Pagenberg GuthJu
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