BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 121/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2009 065 393 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 23. Juni 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich-terin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 27. September 2012 aufgehoben. Die Widersprüche aus den Marken 302 12 297 und EM 3 682 002 werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die (in grün und silber ausgestaltete) Wort-/Bildmarke - 3 - ist am 10. November 2009 angemeldet und am 22. Januar 2010 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 01: Aldehyde, Alkohol, Amylalkohol, Antiklopfmittel für Verbrennungs-motoren, Äther, Äthylalkohol, Äthyläther, Ätzmittel, Benzolderivate, Bodenverbesserungsmittel, Brennstoffsparmittel, Bremsflüssigkeiten, chemische Entzunderungsmittel für Motoren, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, chemische Erzeugnisse für Laboranalysen (ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwe-cke), chemische Kraftstoffzusätze, chemische Kühlmittel, chemische Produkte zur Lebensmittelkonservierung, chemische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff, Erdöldispergierungsmittel, Ester, Fettentfer-nungsmittel zur Verwendung bei Herstellungsverfahren, Fettsäuren, Feuerlöschmittel, Fluide für Getriebe, Frostschutzmittel, Glykol, Gly-koläther, Glyzeride, Härter als chemische Erzeugnisse für gewerbli-che Zwecke, Holzalkohol, Holzgeistdestillationsprodukte, Hydraulik-flüssigkeiten, Kältemittel, Klebleime und Klebmittel für gewerbliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand (in Form von Pulver, Flüssig-keiten oder Pasten), Methan, Methyläther, Methylbenzen, Methylben-zol, Naphthalin, Ölabscheidemittel, Öldispergierungsmittel, Ölreini-gungsmittel, Reinigungszusätze für Benzin, Wasserstoff, Zündstoff (chemische Treibstoffzusätze); Klasse 04: Alkohol (Brennstoff), Kohleanzünder, Benzin (Brennstoff), Benzol, biogene Brennstoffe, biogener Kraftstoff, Brenngas, Brennöle, Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennstoffe, Brennstoffmischungen (gasförmig), Dochte für Beleuchtungszwecke, Gasöl, Gasolin, Heizöl, Kerosin, Kerzen (für Beleuchtungszwecke), Kraftstoff, Masut, mine-ralische Brennstoffe, Mineralöle, Mineralschmieröle, Motorenöl, mi-- 4 - neralischer Kraftstoff, Nachtlichte (Kerzen), Naphta, nicht chemische Zusätze für Kraft-, Treibstoff, Öle für technische Zwecke, Ölgas, Pa-raffin, Petroleum (roh oder raffiniert), Petroleumäther, Rapsöl für ge-werbliche Zwecke, Rizinusöl für technische Zwecke, Rüböl für ge-werbliche Zwecke, Schmierfette, Schmiermittel, Schmieröle, Schneidöle, Sonnenblumenöl für gewerbliche Zwecke, Staub bin-dende Stoffe, Stearin, Steinkohlenöl, Steinkohlenteeröl, technische Fette, verfestigte Gase (Brennstoff), Xylol (Dimethylbenzol), Xylol (Kohlenwasserstoff); Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Aldehyde, Alkohol, Amylalkohol, Antiklopfmittel für Verbrennungsmotoren, Äther, Äthylalkohol, Äthyläther, Ätzmittel, Benzolderivate, Bodenverbesserungsmittel, Brennstoffsparmittel, Bremsflüssigkeiten, chemische Entzunderungsmittel für Motoren, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, chemische Erzeug-nisse für Laboranalysen (ausgenommen für medizinische oder vete-rinärmedizinische Zwecke), chemische Kraftstoffzusätze, chemische Kühlmittel, chemische Produkte zur Lebensmittelkonservierung, che-mische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff, Erdöldispergierungs-mittel, Ester, Fettentfernungsmittel zur Verwendung bei Herstellungs-verfahren, Fettsäuren, Feuerlöschmittel, Fluide für Getriebe, Frost-schutzmittel, Glykol, Glykoläther, Glyzeride, Härter als chemische Er-zeugnisse für gewerbliche Zwecke, Holzalkohol, Holzgeistdestillati-onsprodukte, Hydraulikflüssigkeiten, Kältemittel, Klebleime und Kleb-mittel für gewerbliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand (in Form von Pulver, Flüssigkeiten oder Pasten), Methan, Methyläther, Me-thylbenzen, Methylbenzol, Naphthalin, Ölabscheidemittel, Öldisper-gierungsmittel, Ölreinigungsmittel, Reinigungszusätze für Benzin, Wasserstoff, Zündstoff (chemische Treibstoffzusätze); Alkohol (Brennstoff), Kohleanzünder, Benzin (Brennstoff), Benzol, biogene - 5 - Brennstoffe, biogener Kraftstoff, Brenngas, Brennöle, Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennstoffe, Brennstoffmischungen (gasförmig), Dochte für Beleuchtungszwecke, Gasöl, Gasolin, Heizöl, Kerosin, Kerzen (für Beleuchtungszwecke), Kraftstoff, Masut, mineralische Brennstoffe, Mineralöle, Mineralschmieröle, Motorenöl, mineralischer Kraftstoff, Nachtlichte (Kerzen), Naphta, nicht chemische Zusätze für Kraft-, Treibstoff, Öle für technische Zwecke, Ölgas, Paraffin, Petro-leum (roh oder raffiniert), Petroleumäther, Rapsöl für gewerbliche Zwecke, Rizinusöl für technische Zwecke, Rüböl für gewerbliche Zwecke, Schmierfette, Schmiermittel, Schmieröle, Schneidöle, Son-nenblumenöl für gewerbliche Zwecke, Staub bindende Stoffe, Stea-rin, Steinkohlenöl, Steinkohlenteeröl, technische Fette, verfestigte Gase (Brennstoff), Xylol (Dimethylbenzol), Xylol (Kohlenwasserstoff). Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 26. Februar 2010 veröffentlicht wurde, hat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus der am 8. März 2002 angemeldeten und am 6. September 2002 eingetragenen Wortmarke 302 12 297 MANNOL sowie aus der am 25. Februar 2004 angemeldeten und am 1. März 2006 eingetra-genen Gemeinschaftswortmarke EM 003 682 002 MANNOL Beide Marken sind für zahlreiche Waren aus den Klassen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 16, 17, 21 und 25 geschützt, nämlich unter anderem übereinstimmend für die Wa-ren der - 6 - Klasse 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere che-misch und physikalisch wirkende Zusätze für Schmiermittel, Schmierfette, technische Öle und für Motoren-, Getriebe-, Kompres-soren- und Hydrauliköle sowie Zusätze für Treibstoffe, insbesondere Benzin- und Dieseltreibstoffe; Zusätze für Kühlerflüssigkeiten und für Wasser von Scheibenwaschanlagen; Hydraulikflüssigkeiten; Brems-flüssigkeiten; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Filterkohle; Filter-einsätze (chemische Erzeugnisse, Kunststoffe im Rohzustand, mine-ralische Substanzen, pflanzlich); Keramikpartikel als Filtereinsätze; Feuerlöschmittel; Klasse 04: Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staub-bindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe); techni-sche Fette und technische Öle, einschließlich Motoren-, Getriebe-, Kompressoren- und Hydrauliköle; Kontaktöle und Kontaktfette; nicht chemische Additive für Öl, Treibstoffe, insbesondere für Benzin- und Dieselkraftstoffe; nicht-chemische Zusätze für technische Fette, technische Öle, Motorenöle, Getriebeöle, Kompressorenöle und Hy-drauliköle. Nach Übertragung der Widerspruchsmarken von der ursprünglichen Inhaberin, der S… GmbH, auf die jetzige Beschwerdegegnerin sind diese auf entsprechenden Antrag jeweils vom März 2011 im nationalen Register und im Gemeinschaftsmarkenregister umgeschrieben worden; die Rechtsnachfol-gerin der Widersprechenden hat mit Erklärung vom 27. März 2011 das Wider-spruchsverfahren übernommen. Mit Beschluss vom 27. September 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4 und 35 der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchs-marke bestehe enge Ähnlichkeit bis hin zur Identität. Selbst wenn man berück-- 7 - sichtige, dass teilweise Fachkreise in den Erwerbsvorgang eingeschaltet seien und es sich auch weniger um geringwertige Produkte und Leistungen handle, seien nach der maßgeblichen Registerlage dennoch Durchschnittsverbraucher einzubeziehen. Den danach eher strengen Anforderungen an den einzuhaltenden Markenabstand werde die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Die Vergleichsmarken stimmten in den Eckbestandteilen überein. Sie wiesen zwar eine unterschiedliche Silbenanzahl auf; die eingefügte Zwischensilbe „ba“ und die Verdoppelung des Konsonanten „n“ bewirkten gegenüber dem gemeinsamen Lautbestand aber keine ausreichende Verschiedenheit. Denn bei der Zwischen-silbe „ba“ handle es sich um eine überwiegend unbetont gesprochene Silbe, so dass der unterschiedliche Klangcharakter im Gesamteindruck nicht so hervortrete, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Verkehr die übereinstimmende Endung „-ol“ als kennzeichnungs-schwach ansehe; insoweit sei aber schon zu berücksichtigen, dass die Endung „-nol“ laute und der Verkehr deshalb diese gerade nicht ohne weiteres mit „Öl“ in Verbindung bringe und als kennzeichnungsschwach ansehe. Da mit mündlichen Bestellungen und Empfehlungen zu rechnen sei, führten bereits die festgestellten klanglichen Ähnlichkeiten zu einer relevanten Verwechslungsgefahr, so dass es auf die Frage, ob die Marken auch im Schriftbild einer Verwechslung unterlägen, nicht ankomme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Zwischen den Vergleichsmarken sei bereits eine klangliche Ähnlichkeit nicht ge-geben. Die Markenstelle habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass gerade im Hinblick auf die gemeinsame und nicht unterscheidungskräftige Endung „-ol“ den Wortanfängen besondere Bedeutung bei der Bemessung der Verwechslungsge-fahr zukomme. Der Zeichenendung „-ol“ komme aufgrund der branchenweiten und -typischen Verwendung eine deutlich herabgesetzte Kennzeichnungskraft inner-halb des Gesamtzeichens zu; es handle sich um eine in der Industrie gebräuchli-che Endung für alle Flüssigkeiten bzw. Substanzen auf alkoholischer Basis. Maß-- 8 - geblich zu berücksichtigen seien daher die deutlich unterschiedlichen Wortan-fänge „maban“ und „MANN“. Ferner wiesen die Vergleichswörter nicht nur eine unterschiedliche Silbenzahl auf, sondern erhielten durch die zusätzliche Silbe ei-nen vollständig anderen Klangcharakter. Es handle sich nämlich bei „-ba“ gerade nicht um eine unbetont gesprochene Zwischensilbe. Eine schriftbildliche Ähnlich-keit sei schon wegen des nicht bloß eine Verzierung darstellenden Bildbestand-teils der jüngeren Marke zu verneinen. Nicht zuletzt beachte die angegriffene Ent-scheidung nicht ausreichend, dass aufgrund der speziellen Waren und Dienst-leistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten sei. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf Widerspruchsentscheidungen des DPMA und des HABM, in denen in parallelen Verfahren eine Verwechslungsgefahr zwischen den hiesigen Kollisionsmarken bzw. der angegriffenen Wortmarke „mabanol“ verneint worden war. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 27. September 2012 aufzu-heben und die Widersprüche zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren weder einen Sachantrag gestellt noch hat sie sich - auch nicht nach einem Verfahrenshinweis des Senats vom 9. März 2015 - zur Sache geäußert. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen der angegriffe-nen Marke und den Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr sowohl in visueller wie auch klanglicher Hinsicht bestehe, da „mannol“ und „mabanol“ schriftbildlich hochgradig ähnlich seien sowie die Zeichenwörter in klanglicher Hin-sicht von der übereinstimmenden Lautfolge „ma-nol“ geprägt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 9 - II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Marken kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 (i. V. m. § 125b Nr. 1) MarkenG nicht fest-gestellt werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto-ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-Inter-Connect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus fol-gend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungs-vermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Da die Widerspruchsmarken hinsichtlich der Zeichen und der Warenverzeichnisse – in den hier relevanten Waren – übereinstimmen, gelten die nachfolgenden Aus-führungen gleichermaßen für beide Widersprüche. - 10 - 1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Waren aus den Klassen 1 und 4 teilweise Identität. Ob und in welchem Grad im Übrigen eine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswa-ren sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP) zur Frage der Ähnlichkeit zwischen Handelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren auch für die Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus der Klasse 35 zu den Wider-spruchswaren der Klassen 1 und 4 eine Ähnlichkeit in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Denn die angegriffene Marke hält den erforderlichen Ab-stand zu den Widerspruchsmarken selbst im Bereich identischer Waren ein. 2. Die Widerspruchsmarken „MANNOL“ verfügen über durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft. Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft sind nicht erkennbar. 3. Angesprochene Verkehrskreise im hier relevanten Warenbereich der überwie-gend chemischen Erzeugnisse sind im Wesentlichen – auch wegen der kon-kreten Zweckbestimmungen, vgl. z. B. „…für gewerbliche Zwecke“, „…für tech-nische Zwecke“ - die Fachverkehrskreise und nur in geringerem Umfang End-verbraucher. Unter Berücksichtigung der speziellen Art der Waren, auf die sich auch die Handelsdienstleistungen der angegriffenen Marke beziehen, ist insge-samt daher eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit zugrundezulegen. 4. Ausgehend hiervon hat die angegriffene Marke zum sicheren Ausschluss einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr im Bereich identischer Waren einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Diesen Anforde-rungen wird sie – entgegen der Auffassung der Markenstelle - gerecht. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/ Villa Culi-- 11 - naria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2008, 909 Rn. 13 – Panto-gast; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 459 Rn. 42 – CLORALEX; GRUR Int. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH/HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR Int. 2010, 129., Rn. 60 – [Carbonell/La Espaňola]; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Be-deutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungs-gefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in ei-ner Hinsicht aus (BGH GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, Rn. 21 - HEITEC). Die angegriffene Wort-/Bildmarke hebt sich sowohl in schriftbildlicher, begrifflicher wie auch in klanglicher Hinsicht ausreichend von den beiden prioritätsälteren Wortmarken „MANNOL“ ab. Die Vergleichsmarken zeigen schriftbildlich schon wegen des in der angegriffe-nen Marke zusätzlich enthaltenen Bildbestandteils eines stilisierten Schiffes und der grafischen Ausgestaltung des Schriftbildes, das jeweils in das visuelle Erin-nerungsbild aufgenommen wird, deutliche Unterschiede. Da es sich bei den Markenwörtern „mabanol“ und „MANNOL“ jeweils um Be-griffe ohne konkrete Bedeutung handelt, kommt auch eine begriffliche Ver-wechslungsgefahr nicht in Betracht. - 12 - In klanglicher Hinsicht wird die angegriffene Marke durch ihren Wortbestandteil geprägt, so dass demnach für den klanglichen Markenvergleich das Wort „MABANOL“ den Widerspruchsmarken „MANNOL“ gegenübersteht. Zwar stim-men die Markenwörter jeweils in ihren zwei Anfangsbuchstaben „ma-„ sowie in den letzten drei Buchstaben „-nol“ überein. Allerdings ergibt sich eine unter-schiedliche Silbenanzahl – dreisilbig bei „ma-ba-nol“ und zweisilbig bei „man-nol“ -, so dass schon die ersten Silben damit nicht übereinstimmen. Auch die Vokalfolgen - „a-a-o“ einerseits und „a-o“ andererseits - weichen erkennbar voneinander durch den zusätzlich in der angegriffenen Marke enthaltenen Vokal „a“ ab, was nicht zuletzt wegen der Verdopplung auffällt. Bei der zusätzlichen Silbe „-ba-“ in der angegriffenen Marke handelt es sich – entgegen der Auffas-sung der Markenstelle – auch nicht um eine unbetonte Zwischensilbe, vielmehr wirkt sich diese auf den Sprechrhythmus und die Betonung deutlich aus. Die jüngere Marke wird eher weicher und gedehnter ausgesprochen, die Wider-spruchsmarken demgegenüber kurz und hart. Auch bei ungünstigeren Über-mittlungsbedingungen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Marken wegen dieser Unterschiede in den Gesamtklangbildern nicht füreinander halten. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher nicht zu bejahen. Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG. - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren-straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe-schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu
Full & Egal Universal Law Academy