BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 126/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 08 913.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. März 1999 und 7. August 1997 aufgehoben. G r ü n d e : I. Angemeldet ist die Wortmarke "D-Radio" für "Telekommunikation; Information, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Veran-staltung von Hörfunkprogrammen und sonstigen Informationsangeboten". Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-dung wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungs-kraft mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr setze „D“ mit Deutschland gleich. Daher bezeichne dieser Buchstabe ebenso wie bei Postsendungen und Autokennzeichen das Sendegebiet des als beschreibendes Element hinzugefüg-ten Markenteils „Radio“, so daß die Marke insgesamt „Deutschlandradio“ besage. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, es gebe viele „D-...“-Eintragungen, etwa „D-Medien“, „D-Internet“, wobei der Zusatz zu dem jeweiligen „D“ glatt beschreibend sei. Das zeige, daß das Patentamt dort den Teil „D“ für schutzfähig gehalten habe, was im vorliegenden Fall gleich zu be-handeln sei. Die Kombination der Marke sei in Deutschland nicht eingebürgert und das Patentamt habe keine Nachweise für ein Freihaltebedürfnis vorgelegt. Den Herkunftshinweis „Deutschlandradio“ könne man nicht mit dem unbekannten und - 3 - phantasievollen „D-Radio“ gleichsetzen. Dafür gebe es die geläufigen Begriffe „Radio aus Deutschland“, „Deutsches Radio“, „Radio für Deutschland“, „Deutsch-lands Radio“. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Der Senat vermag an der Marke weder ein gegenwärtiges noch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustel-len. Sie ist im gegenwärtigen Sprachgebrauch als beschreibende Sachangabe weder von der Markenstelle belegt worden, noch konnte dies vom Senat - etwa durch eine Internet-Recherche - festgestellt werden. Bei diesen Ermittlungen hat sich vielmehr ergeben, daß die Wendung "D-Radio" als Ganzes nur auf dem Ge-biet von Rundfunksendungen verwendet wird und dort ausschließlich auf die An-melderin hinweist. Darüber hinaus sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, daß die Marke künftig als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen der Marke ernsthaft in Betracht kommen könnte. Die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (BGH GRUR 1990, 517, 518 "SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS") liegen nicht vor. So mag schon der Begriff "Radio" für die be-anspruchte Dienstleistung "Telekommunikation" als Sachbegriff zweifelhaft sein. - 4 - Jedenfalls vermittelt der Markenbestandteil "D", der den glatt beschreibenden Hinweis "Radio" ergänzt, für sämtliche Dienstleistungen keine eindeutige Sach-aussage und macht damit einen beschreibenden Gehalt der Marke insgesamt un-klar. Lexikalisch lassen sich für "D" zahlreiche Bedeutungen nachweisen (vgl. Du-den, Wörterbuch der Abkürzungen; Brockhaus-Enzyklopädie, 5. Band, jeweils zu "D"). Unter jenen, die für das vorliegende Sachgebiet in Frage kommen, kann dies die geographische Angabe "Deutsch" sein (so häufig in Abkürzungen z.B. "DB" = "Deutsche Bahn", "DAAD" = "Deutscher Akademischer Austauschdienst"), postalisch auch "Deutschland", ferner "Düsseldorf", und schließlich kann "D" im EDV-Bereich, der mit "Telekommunikation" enger zusammenhängt, auch "Daten" bedeuten (vgl. "D-Channel" = "Data-Channel", etwa bei ISDN-Anschlüssen, s. Ro-senbaum, Online-Lexikon, 1998, zu "D-Channel"). Ergibt sich daraus schon in le-xikalischer Hinsicht im Zusammenhang mit „Radio“ eine Mehrdeutigkeit („Deutsch-Radio“, Deutschland-Radio“, „Düsseldorf-Radio“, „Daten-Radio“), so ist diese im praktischen Gebrauch des "D", etwa im Internet, noch stärker ausge-prägt. So bezeichnet „D“ auch eine vierte Version (in "D-Netz", d.h. die vierte Ge-neration von Funk-Telekommunikationsnetzen) und jedenfalls für Fachleute in die-sem Zusammenhang zugleich "digital" ("D-Netz" = "Digital-Netz", s. Das M&T Computer-Lexikon, 1998, zum Stichwort "D-Netz"). Unter den genannten Bedeu-tungen wird andererseits "Deutschland" nicht glatt sachbeschreibend verwendet, sondern, soweit feststellbar, eher in markenmäßig hervorgehobener Weise (z.B. bei dem Telephonnummernnachweis für Deutschland "D-Info"). Als Aussage der Marke verbleiben daher nebeneinander „Deutsch(es) Radio“ insbesondere i.S.v. „deutschsprachiges Radio“ oder "in Deutschland beheimatetes Radio", ferner „Düsseldorf-Radio“ als naheliegende Kennzeichnung des Verbreitungsgebiets ei-nes Lokalradiosenders und schließlich Assoziationen in Anlehnung an "D-Netz" mit einem vierten Radionetz oder mit Datenübermittlung durch das Radio. Diese Mehrdeutigkeit macht "D-Radio" für Wettbewerber eher ungeeignet zur Verwen-dung als konkrete Sachangabe (vgl. ebenso für die Bezeichnung "D.LOGISTICS" im Beschluß des Bundespatentgerichts vom 17.9.1999 - 33 W (pat) 51/99). - 5 - Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihalte-bedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) feststellen können. Da es sich auch nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr ungeachtet der dargestellten Mehrdeutigkeit der Wortfolge die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten könnte. Meinhardt Vogel von Falckenstein Baumgärtner Cl
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