BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 132/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 43 649.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung der Richterin Fink als Vorsitzende, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 10. August 2005 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Juli 2004 die Wortmarke Datenwerk für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: „Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Internet-seiten; Bereitstellung von Informationen, Plattformen und Portalen im Internet; Computer; Datenverwaltung auf Servern; Design von Computer-Software; Design von Homepages und Web-Seiten; Desktop-Publishing; Dienstleistungen einer Datenbank; Dienst-leistungen einer Werbeagentur; Druckarbeiten; Druckerzeugnis; E-Mail-Dienste; Erstellen von Webseiten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Inter-net; Interfaces; Lizenzierung von Software; Nachforschungen, Re-cherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Software; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Teletext-Service; Vermietung von Computer-Software; Werbung; Werbung im Internet für Dritte.“ - 3 - Durch Beschluss vom 10. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 38 die An-meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass unter dem Begriff „Datenwerk“ Zu-sammenstellungen von Daten verstanden würden. Er werde in unterschiedlichsten Zusammenhängen und insbesondere auch in Verbindung mit EDV-Dienstleistun-gen verwendet. Folglich weise das angemeldete Zeichen auf die Art, den Inhalt und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Es sei zudem lexikalisch nachweisbar, so dass entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht von einer Wortneubildung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass die Wortkombination „Datenwerk“ tatsächlich bereits be-schreibend verwendet werde. Auch wenn der Bestandteil „Werk“ verschiedene Bedeutungen besitzen könne, so vermittle er in Kombination mit dem vorange-stellten Element „Daten“, das in vielen Wortzusammensetzungen zu finden sei, einen eindeutig beschreibenden Begriffsgehalt. Den geltend gemachten Vorein-tragungen käme im Übrigen weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eine Bindungswir-kung zu. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 10. August 2005 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, die Bezeichnung „Datenwerk“ sei nicht die bloße Aneinanderreihung zweier schutzunfähiger Angaben, sondern vermittle einen dar-über hinausgehenden phantasievollen Gesamteindruck. Die Bestandteile „Daten“ und „Werk“ würden im allgemeinen Sprachgebrauch nicht miteinander verbunden und wiesen keinen unmittelbaren Zusammenhang zueinander auf. Demnach er-schließe sich der Sinn der Wortkombination nicht sofort und ohne weiteres Nach-denken. Vor allem werde unter dem angemeldeten Zeichen nicht die Zusammen-stellung verschiedener Daten verstanden. Es handele sich um einen reinen Phantasiebegriff, der insbesondere wegen der möglichen Interpretation des Ele-- 4 - ments „Werk“ im Sinne einer technischen Anlage bzw. Fabrik mehrdeutig sei. Ein unmittelbarer Sachhinweis auf EDV- oder Telekommunikationsdienstleistungen könne der Wortkombination „Datenwerk“ somit nicht entnommen werden. Schließ-lich seien bereits vergleichbare Zeichen vom Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin das Verzeichnis auf folgende Waren und Dienstleistungen beschränkt: „Interfaces; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Werbung; Werbung im Internet für Dritte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und nach Beschränkung des Waren- und Dienstleis-tungsverzeichnisses in vollem Umfang begründet. 1. Dem angemeldeten Zeichen lässt sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein Sachhinweis entnehmen, so dass es nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein Wortzeichen, das in einer seiner mögli-chen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004, - 5 - 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006). Dieses Schutzhindernis be-steht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit be-darf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwen-dung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH - POSTKANTOOR, a. a. O.; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). a) Das angemeldete Zeichen „Datenwerk" besteht erkennbar aus zwei lexika-lisch nachweisbaren Begriffen. Unter dem Wort „Daten" werden Zahlenwerke oder allgemein Angaben verstanden (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, 1996, Seite 201). Der Bestandteil „Werk“ bezeichnet in Kombination mit einem anderen Substantiv die Gesamtheit von etwas, z. B. Blät-ter-, Karten- bzw. Mauerwerk, oder ein Werk, das etwas darstellt oder herbeiführt, als groß, umfangreich, z. B. ein Einigungs-, Reform- oder Vertragswerk (vgl. Du-den, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006 [CD-ROM]). Die weiteren möglichen Bedeutungen im Sinne einer Bezeichnung für eine technische Anlage oder für ein Industrieunternehmen sind in Kombination mit dem Bestandteil „Da-ten“ ohne Belang. Dem angemeldeten Zeichen kommt damit die Bedeutung „Da-tengesamtheit“ oder „große Datensammlung“ zu. In diesem Sinne wird es bei-spielsweise im Rahmen von Vereinbarungen zur Vergabe von Lizenzen betreffend das freie Betriebssystem GNU verwendet (vgl. „OpenAstro - OpenPlanet Astro Freeware: GNU“ unter „http://www.openastro.de/website.php?id=/index/openastro/ gnu.htm&PHPSESSSID=24…“). Auch außerhalb des Bereichs der Informationstechnik lässt sich die Wortfolge „Datenwerk“ im Sinne einer großen Datensammlung nachweisen (vgl. „Wortschatz Universität Leipzig“ unter „http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/“). So dient sie etwa der Umschreibung der Gesamtheit von Informationen zu einem Menschen (vgl. „Home|Ausstellungen|DATENWERK: MENSCH“ unter „http://www.khm.at/static/ page3497.html“). - 6 - b) In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis-tungen eignet sich die Wortfolge „Datenwerk“ nicht als eindeutige Merkmalsan-gabe (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 143/03 - COMPUTERWERK). So dienen Interfaces zwar der Kommunikation und damit dem Austausch von Da-ten. Es ist jedoch nicht üblich, die Gesamtheit der über Schnittstellen übermittelten Informationen als Datenwerk zu bezeichnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass über ein Interface größere Datenmengen regelmäßig nicht auf einmal, sondern nacheinander in serieller oder paralleler Form weitergeleitet werden. Die Funkti-onsweise eines Interfaces wird somit nicht durch die Verarbeitung eines Daten-werks charakterisiert. Auch für die Dienstleistungen einer Werbeagentur ist das angemeldete Zeichen keine Merkmalsangabe. Diese umfassen zwar auch die Markt- und Konsumen-tenforschung und in diesem Zusammenhang vielfältige Datenzusammenstellun-gen etwa zum Nachfrageverhalten oder zu Mitbewerbern. Selbst wenn daraus Datenwerke entstehen, so sind diese doch nur Hilfsmittel, denn Werbeagenturen entwickeln in erster Linie Werbe- und sonstige Kommunikationsmaßnahmen, die zwar vom Inhalt der Daten, nicht jedoch von einer Datensammlung als solcher abhängen. Die Angabe „Datenwerk“ ist zur Beschreibung der Dienstleistungen einer Werbeagentur daher nicht geeignet. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen „Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Werbung; Werbung im Internet für Dritte“ ist nicht erkennbar, welche Merkmale mit der Bezeichnung „Datenwerk“ klar konkret beschrieben wer-den. Maßgeblich kommt es hierbei auf die aussagekräftige und interessante Gestaltung von Bildern, Texten und Tönen an, damit das betreffende Unterneh-men in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen wird. Größere Datenmengen sind in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, so dass auch diesbe-züglich der Begriff „Datenwerk“ keinen Sachhinweis vermittelt. - 7 - 2. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh-nende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung be-antragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft dann auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste-hender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-sprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwen-dung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 1. fehlt es an einem sachlichen Bezug zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. In Verbindung mit ihnen wird die Bezeichnung „Datenwerk“ ausweislich der Beleglage zudem weder als beschreibende Angabe noch als gebräuchliches Wort als solches im Verkehr verwendet. Demzufolge kann ihr nicht die Eignung abgesprochen werden, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. - 8 - Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben war. Fink Dr. Mittenberger-Huber Kortbein WA
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