BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 134/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 62 501 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, sowie des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Zeichen siehe Abb. 1 am Ende soll als Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen "Nachrichtentechnische Geräte zur Übertragung, Aufzeich-nung und Wiedergabe von Daten, insbesondere von Ton, Bild und Sprache über Funk- und Festnetze; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare in Kartenform, im wesentlichen Telefonkarten sowie Druckereierzeugnisse für die Aufnahme und erforderlichenfalls Wiedergabe von tele-kommunikationsrelevanten Daten; Telekommunikations-dienstleistungen; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere für die Kommunikation in Festnetzen durch Übermitteln und Weiterleiten von Daten und sonstigen Infor-mationen zwischen Mobilfunkendgeräten und Endgeräten in Festnetzen, insbesondere Intranetdienste, Internetdienste, Internet-Café, interaktive Schulungsmaßnahmen; technische und finanzielle Beratung bei der Projektierung (einschließlich Planung und Entwicklung) von Geräten, Anlagen und Ein-richtungen für die Telekommunikation; Telekommunikations-dienstleistungen im Bereich von Datennetzwerken sowie Netzwerkkommunikation, insbesondere im Bereich des Inter-net; transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie - 3 - Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung von Fest- und Mobilfunknetzwerken, nämlich Datenbankdienste sowie entgeltliche Informationsdienste für Wetternachrichten, Verkehrsnachrichten, Auskunftsdienste und Bestellservice; Beratung über und Vergabe von Nutzungsrechten für die Te-lekommunikation; Installation, Wartung und Reparatur der vorgenannten Geräte, insbesondere von Endgeräten in Fest-netzen oder von Mobilfunkendgeräten; Entwicklung, Erstel-lung und Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen für den Betrieb der vorgenannten Netzwerke; Ausgabe von Identifikationskarten (Servicekarten) zur Zugangsberechti-gung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen, insbe-sondere von Telekommunikationsdienstleistungen; Dienst-leistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Abrufen von Datennachrichten, im wesentlichen des Abrufens von Rechnungsdaten zur In-formation der Telekommunikationsteilnehmer durch Anzeige der Rechnungsdaten auf dem Endgerät oder durch einen An-sagedienst; Abrechnungsdienst, im wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsrech-nungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform; Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Grup-pen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen, Diensten und Zuordnung zu diesen Gruppen; Dienstleistungen, die mittels Telekommunikationsnetz zu erbringen sind, nämlich Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung, Auskunftsdiens-te, Konferenzschaltungen, Hilfs- und Notfalldienste; Ver-kehrsinformationsdienste, Beratung bei der Organisation und Führung des Fuhrparks, Buchung von Reisen, Hotels und sportlichen und kulturellen Aktivitäten, Wettervorhersage; Vermietung oder Leasing der vorgenannten Geräte, insbe-- 4 - sondere von Endgeräten in Festnetze oder Mobilfunkendge-räten". Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. April 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines entgegen-stehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Adjektiv "mobil" handle es sich um einen Schlüsselbegriff im Bereich der Informationstechnologie. Einer der Haupttrends der Computermes-se CeBIT 2001 habe in der Darstellung der Mobilität im Zusammenhang mit der Informationstechnologie bestanden. Das angemeldete Zeichen verliere durch die Voranstellung des Plus-Zeichens auch nicht die beschreibende Qualifikation, da Plus-Zeichen in Verbindung mit beschreibenden Begriffen keine markenmäßige Kennzeichnungskraft entfalteten. Der Verkehr sei insoweit weitgehend daran ge-wöhnt, dass mit steigernden Ausdrücken, die beschreibenden Angaben vorange-stellt würden, auf besondere, verbesserte Eigenschaften der Waren und Dienst-leistungen hingewiesen werde. Aus diesem Grunde bestehe ein Freihaltebedürf-nis. Zusätzlich fehle dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unter-scheidungskraft. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, jedoch nicht begründet. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des an-gemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesonde-re zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach die-ser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine sol-che Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). So liegt es hier, denn nach Auffassung des Senats beschreibt das angemeldete Zeichen unmittelbar die Bestimmung der so bezeichneten Wa-ren und Dienstleistungen. "Mobil" wird im Deutschen substantivisch als Kurzform für Fahrzeug oder Auto ver-wendet, adjektivisch für "beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden" (vgl DUDEN Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 506). Bei "mobil" handelt es sich, worauf die Markenstelle zu Recht hinwies, um einen Schlüsselbegriff der Informations- bzw Kommunikationstechnologie. Auch auf der CeBIT 2003 war die Mobilität im Zu-sammenhang mit der Informations- bzw Kommunikationstechnologie eines der Schwerpunkthemen (vgl. www.pcwelt.de/cebit/mobile.html). Im Zusammenhang mit dem Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich daher eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Verwendungszwecks dieser Waren und Dienstleistungen bzw, soweit Druckereierzeugnisse betroffen sind, hin-sichtlich deren Inhalts. Insgesamt liegt daher im Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachanga-be der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger, für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutsamer Umstände vor, die freizuhalten ist. Dabei ist insbe-- 6 - sondere auch darauf hinzuweisen, dass Begriffe wie "Mobiltelefon" oder "Mobil-funk" (vgl DUDEN, deutsches Universalwörterbuch, CD-ROM-Version, 2001) und auch das Schlagwort des "Mobile Computing" = oder das "Mobile Business" (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2001, S. 25, Süddeutsche Zeitung vom 21. Februar 2001, S. V2/6) in dem hier betroffenen Waren und Dienstleistungsbe-reich sehr häufig vorkommen und daher gebräuchlich sind. Hieran ändert auch die Voranstellung des Plus-Zeichens nichts, da es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt, an das der Verkehr längst gewöhnt ist. In der Bedeutung von "plus" bedeutet es dabei nichts anderes als die lobende Herausstellung zusätzlicher Merkmale oder Vorteile der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen was – je nach Sachlage – eine Verbesserung von früheren, einfacheren Angeboten, eine Bezugnahme auf höhere Qualität oder auf sonstige, positive Merkmale darstellen kann (vgl HABM R 387/1999 – 2-ENERGY PLUS, Amtsblatt 2003, 92 ff). Da sich die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachaussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen auch nur als Sachangabe und nicht als herkunftshinweisen-des Unterscheidungsmittel (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Insoweit fehlt der Bezeichnung daher auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Grabrucker Voit Fink Ko - 7 - Abb. 1
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