BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 136/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 304 27 511.5 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Nr. 304 27 511 TTR wurde am 8. November 2004 in Klasse 16 für die Waren „Thermotransferbänder und Thermodruckfolien für elektronische und thermische Geräte und Maschinen, Faxgeräte“ in das Markenregister eingetragen. Am 3. Januar 2005 hat der Antragsteller die Löschung der Marke gem. § 50 Abs. 1 MarkenG beantragt. Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat der Löschung rechtzeitig im Sinn von § 54 Abs. 2. S. 2 MarkenG widersprochen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 1. September 2005 die Löschung der angegriffenen Wortmarke an-geordnet. Sie führt aus, dass es sich bei der Buchstabenfolge „TTR“ um eine Abkürzung für die englische Wortfolge „Thermo Transfer Ribbon“ handle, die Farbbänder für das sogenannte Thermotransfer-Druckverfahren bezeichne. Bei dem Thermotransfer-- 3 - Druckverfahren werde mittels eines computergesteuert heizbaren Druckkopfes schmelzbare Farbe vom Farbband auf das gewünschte Empfängermaterial über-tragen. Im deutschen Sprachgebrauch würden die Farbbänder für dieses spezielle Druckverfahren als „Thermotransfer-Farbbänder“ und abgekürzt als „TTR-Farb-bänder“ bezeichnet. Die Abkürzung „TTR“ werde von inländischen Anbietern der-artiger Thermotransfer-Farbbändern auch vereinzelt als Teil der Typenbezeich-nung verwendet, um auf die Zweckbestimmung hinzuweisen. Weiterhin werde die Abkürzung „TTR“ zur Beschreibung von Druckern und Faxgeräten verwendet, in denen die Thermotransfer-Technologie eingesetzt würde. Die Fundstellen beleg-ten den aktuellen beschreibenden Gebrauch der Abkürzung „TTR“ durch Unter-nehmen in Deutschland zur Bezeichnung der Warenart im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Thermotransferbänder und Thermo-druckfolien für elektronische und thermische Geräte und Maschinen“ bzw. zur Be-zeichnung einer Eigenschaft der Ware im Hinblick auf „Faxgeräte“. Damit bestehe im Entscheidungszeitpunkt ein aktuelles Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein beschreibender Gebrauch des Zeichens „TTR“ könne ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen auch für den Eintra-gungszeitpunkt im November 2004 festgestellt werden. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin und Antragstellerin mit ihrer Be-schwerde vom 14. Oktober 2005. Die Markenabteilung habe sich erkennbar durch die Vielzahl der Treffer in der Internet-Suchmaschine „Google“ zur Abkürzung „TTR“ beeindrucken lassen. Dabei habe sie verkannt, dass der Begriff „TTR“ bei den allgemeinen Verbrauchern unbekannt und als Abkürzung für „Thermo Trans-fer Ribbon“ lediglich in Fachhandelskreisen geläufig sei. Die für die Marke einge-tragenen Waren richteten sich jedoch an den durchschnittlich informierten und interessierten Verbraucher, dem der Begriff nichts sage. Die vom Antragsteller eingereichten Werbeunterlagen richteten sich offensichtlich nur an Wiederverkäu-fer. Ebenso verhalte es sich mit den Internetfundstellen, die nur auf eine Verwen-dung in Fachhandelskreisen schließen ließen. - 4 - Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung vom 1. September 2005 auf-zuheben. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Begründung wurde im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche wurde den Beteiligten zu Beginn der Verhandlung übergeben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen wor-den. Dieses Schutzhindernis besteht noch fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die eingetragene Marke ist daher zu löschen. 1. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson-dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhinder-nis besteht selbst dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beo-bachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Auf Grund ihrer merkmalsbeschreibenden Bedeutung ist die regist-rierte Wortmarke „TTR“ zur Beschreibung der eingetragenen Waren unmittelbar - 5 - geeignet. Es besteht damit ein Bedürfnis, diese Bezeichnung für den Geschäfts-verkehr als Sachangabe freizuhalten. Dies entspricht dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, auch von Mitbewerbern frei verwendet werden können. Diese Feststellung trifft sowohl auf den Eintragungs- als auch den Entscheidungszeitpunkt zu. 1.1. Die Buchstabenfolge „TTR“ ist eine Abkürzung für den englischen Begriff „thermal transfer ribbon“, wird im Deutschen aber auch als Abkürzung für „Thermotransfer-Rolle“ verwendet. Thermotransfer-Farbbänder sind Verbrauchs-mittel eines Druckers oder eines sonstigen Gerätes, z. B. einer Etikettiermaschine oder eines Faxgerätes mit einem Thermotransfer-Druckwerk. Beim Thermo-transferdruck wird über dem Papier eine spezielle Farbfolie unter einem Thermodruckkopf hindurch geführt, der Hunderte von computergesteuerten Heizelementen besitzt, die das Druckbild übertragen. Mit diesem Druckverfahren ist eine besondere Individualität der zu bedruckenden Materialien zu erreichen. Wie Tintenpatronen oder Tonerkartuschen bei einem Tintenstrahl- bzw. Laserdrucker sind die Thermotransfer-Farbbänder so ausgelegt, dass sie leicht und schnell vom Benutzer des Druckers oder Geräts gewechselt werden können. Die Thermotransfer-Farbbänder sind insoweit echte Verbrauchsmittel, keine Ersatzteile, deren Einbau Fachpersonal vorbehalten ist. 1.2. Aus den Rechercheunterlagen des Senats ist ersichtlich, dass im Entschei-dungszeitpunkt diverse Anbieter von Verbrauchsmaterialien für Drucker oder Fax-geräte die entsprechenden Thermotransfer-Farbbänder unter der Abkürzung „TTR“ bzw. „TTR-Farbbänder“ anbieten und vertreiben (www.faxland.de/index.php; www.druckerzwerge-shop.de; www.yatego.com; www.toner-dumping.de, jeweils unter dem Stichwort: ttr). Die Abkürzung „TTR“ wird teilweise auch als Typenbezeichnung der unterschiedlichen Farbbänder ein-gesetzt. Inhaltlich werden damit solche Farbbänder bezeichnet, die technisch zum - 6 - Einsatz im Thermotransfer-Druck geeignet sind und über Materialeigenschaften verfügen, die für diese Art der Drucktechnik erforderlich sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Durchschnittsverbraucher die Abkür-zung „TTR“ korrekt als „thermal transfer ribbon“ versteht, da es nur im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft darauf ankommt, wie die Verkehrskreise das Zeichen verstehen. Freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen jedoch schon dann, wenn es zur Bezeichnung bestimmter Eigenschaften oder sonstiger Merkmale dienen kann. Die Abkürzung „TTR“ steht bei den Ther-motransferbändern und –druckfolien für die Beschaffenheit der Waren selbst bzw. für ein sonstiges Merkmal der Ware, nämlich der Eignung zum Einsatz für ein be-stimmtes Verfahren, soweit es wie bei einem Faxgerät mit Thermotransfer-Druck-werk, einer bestimmten Eigenschaft zum Einsatz in diesem Gerät bedarf. Soweit die Recherchen des Senats weitere Bedeutungsinhalte der Abkürzung „TTR“ erbracht haben, ändert dies nichts an der beschreibenden Bedeutung für die eingetragenen Waren. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich keine andere Beurteilung (EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 ff. - Rn. 97 - POSTKANTOOR). Danach genügt es, dass das Zeichen - wie hier - in einer sei-ner möglichen Bedeutungen zur Beschreibung der eingetragenen Waren verwen-det werden kann. 1.3. Aus den in das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeführten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass bereits vor der Eintragung der angegriffenen Marke im November 2004 die Abkürzung „TTR“ von verschiedenen Unternehmen - unter anderem von der Markeninhaberin selbst - in Deutschland beschreibend zur Bezeichnung von entsprechenden thermischen Farbbändern in Faxgeräten oder auch als Teil von Typenbezeichnungen und Bestellnummern für Thermotransfer-Farbbänder benutzt worden ist (http://bewerbungsmappenland.de/ index.html?geha_-_fax_ttr_farbbaender.htm vom 21. Juni 2004: „Geha-Fax TTR - 7 - Farbbänder“; www.funprint.de/ttr/ttr.htm vom 21. Juni 2004: „TTR Farbbänder für Thermotransfer-Faxgeräte. Unsere Thermotransferbänder bzw. Farbrollen (TTR) sind kompatibel zur Originalfolie …“; www.alphaco.de/… vom 21. Juni 2004: „TTR-Farbbänder für Normalpapierfax …, die zu 100% mit Ihrem Fax kompatibel sind“; www.yopi.de/Pelikan_TTR_Refills_2Stk_Thermofolien_Thermofarbbaender vom 26. Mai 2004: „Preisvergleich Pelikan TTR Refills 2 Stk. - ab 14,12 €“; www.rula.de/ttr_faxrollen… vom 26. Mai 2004: „Kompatible TTR-Druckfolien - TTR-Druckfolien Thermofaxrollen Thermotransferrollen für TTR-Faxgeräte … Klicken Sie auf den Herstellernamen Ihres Gerätes …“). Hat ein Begriff einen be-schreibenden Inhalt erlangt, kommt es nicht darauf an, wer dieses Zeichen ver-wendet. Auch ein Markeninhaber selbst trägt zur beschreibenden Verwendung bei, wenn er das angemeldete Zeichen in dieser Weise benutzt (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 – LOKMAUS; GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais). 2. Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt dem Zeichen darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständli-chen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Im Bereich der Kommunikations- und Unterhaltungs-elektronik und im Umgang mit Computern und Hardware ist es üblich geworden, Abkürzungen zur Beschreibung der Beschaffenheit oder der Funktion von Geräten zu verwenden z. B. LAN-fähig, USB-Port, SIM-Card, CD-ROM etc. Ein Übergang von Abkürzungen in die Alltagssprache ist allgegenwärtig und die Verbraucher sind daran gewöhnt, eine Abkürzung zur Bezeichnung eines Gerätes oder einer Funktion zu benutzen, auch wenn die Abkürzung ursprünglich aus Fachkreisen stammt und sie unter Umständen nicht genau wissen, wofür diese Abkürzung steht. Da Thermotransfer-Farbbänder echte Verbrauchsmittel und nicht etwa Er-satzteile sind, deren Einbau Fachpersonal vorbehalten ist, begegnen sie dem - 8 - durchschnittlich informierten aufmerksamen Verbraucher beim Erwerb dieser Wa-ren. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise erfassen die Bezeichnung „TTR“ dabei nicht als Hinweis auf einen Hersteller, sondern als Eigenschaft der zu erwerbenden Ware. 3. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeits-gründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG). gez. Unterschriften
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