BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 145/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 09 396 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die Richterin Pagenberg und den Richter Baumgärtner beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 38 - vom 18. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 09 396 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 520 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 18. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -Markenstelle für Klasse 38 - eine Verwechslungsgefahr der Marke 397 09 396 mit der Widerspruchsmarke 2 910 520 angenommen und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 396 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende (deren Firma zwischenzeitlich geändert worden ist) hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Wider-spruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechts-- 3 - klarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Meinhardt Baumgärtner Pagenberg Hu
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