BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 149/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 29 766 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Pagenberg beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die mit den Farben magenta, grau eingetragene Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt lautet: "Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für - 3 - geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Tele-kommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Er-ziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROMs und CD-Is); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermie-tung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Pro-jektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunika-tion" ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke Diginet, die seit dem 17. August 1995 für die Waren und Dienstleistungen "EDV-Anlagen und Telekommunikationssysteme; Analyse und Be-ratung für die Anschaffung von EDV-Anlagen und Telekommuni-kationssystemen; Installation, Betreuung und Wartung von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen; Entwicklung und Programmierung von Anwendersoftware; Schulung und Be-treuung von Anwendern von EDV-Anlagen und Telekommunika-tionssystemen" - 4 - im Markenregister eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr durch Beschluß vom 14. Januar 2000 zurückgewiesen. Trotz teilweiser Identität und teilweiser Ähnlichkeit der Ver-gleichswaren und -Dienstleistungen bestehe keine klangliche Ähnlichkeit der Wi-derspruchsmarke mit dem den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägenden Wortbestandteil "vidinet". Der übereinstimmende Wortteil "net" sei kennzeich-nungsschwach, so daß sich das Augenmerk der angesprochenen Verkehrskreise daher auf die Bestandteile "vidi" und "digi" richte. Zwar enthielten beide Marken-bestandteile dieselbe Vokalfolge. Entscheidend sei aber, daß die begrifflichen Unterschiede von "vidi" im Sinne von "ich habe gesehen" einerseits und von "digi" als Abkürzung von "digital" andererseits einer klanglichen Verwechslungsgefahr deutlich entgegenwirkten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Waren bzw Dienstleistungen seien teilweise identisch und im übrigen ähnlich und die Kennzeichnungskraft sei normal. Diginet sei weder lexikalisch nachweis-bar noch lehne sich die Marke an einen Fachterminus an. Entscheidend sei der Gesamteindruck, den die Widerspruchsmarke dem angesprochenen Durch-schnittsverbraucher vermittele. Der begriffliche Bezug von "net" zu Internet, Intra-net oder Netzwerk gehe durch die Voranstellung des verfremdenden Wortanfangs "Digi" gänzlich verloren. Die Widerspruchsmarke trete dem Verkehr als einteilige Phantasieangabe ohne beschreibenden Anklang entgegen. Es bestehe Ver-wechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht, weil dem Wortbestandteil die prä-gende Bedeutung beizumessen sei und die Übereinstimmungen in fünf der jeweils aus sieben Buchstaben bestehenden Markenwörter an jeweils der gleichen Stelle überwögen. Auch sei Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht gegeben. Der Wortbestandteil "vidi" werde auf dem vorliegenden Gebiet der EDV und der Tele- - 5 - kommunikation nicht als lateinisches Wort erkannt, so daß begriffliche Unter-schiede der Gefahr klanglicher Verwechslungen nicht entgegenwirken könnten. Die jüngere Marke sei daher für einen im einzelnen angegebenen Teil der Waren und Dienstleistungen zu löschen. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der deutschen Marke 397 29 766 im Umfang der mit der Wider-spruchsmarke identischen bzw ähnlichen Waren und Dienstleistungen anzuord-nen. Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich im Widerspruchs- und im Beschwerde-verfahren in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. II Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungs-gefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG. Bei der hier maßgeblichen Registerlage geht der Senat mit der Widersprechenden und der Markenstelle von einer teilweisen Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Vergleichszeichen aus. Dagegen vermag der Senat der Wi-dersprechenden nicht in ihrer Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke zu folgen. Zwar ist die Widerspruchsmarke "Diginet" insgesamt schutzfähig. Die Kennzeichnungskraft ist jedoch von Haus aus gering, weil die Marke sich sehr nahe an die Sachangabe "digitales Netz" anlehnt. Der Markenteil "-net" geht mit dem vorangestellten Wortteil "Digi-" eine enge Verbindung ein, ohne deshalb aber seinen Aussagegehalt als Kurzform von "Internet oder sonsti- - 6 - gen Netzen" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einzubüßen. Aus diesem Grund ist ein unterdurchschnittlicher Grad an Kennzeichnungskraft bei der Widerspruchsmarke anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung, die den Komponenten der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft und der Identität bzw. Ähnlichkeit der Marken bei der Beurteilung der Verwechslungs-gefahr zukommt (stRspr BGH, EuGH u.h.M. vgl zuletzt BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 78/99 - ASTRA/ESTRA-PUREN m.w.N.; Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl, § 9 Rdn 17, 36), genügt die jüngere Marke den Anforderungen an den Abstand, den sie gegenüber der prioritätsälteren Widerspruchsmarke ein-zuhalten hat, um die Gefahr von Verwechslungen in jeder Richtung zu verneinen. Ausgehend von dem maßgeblichen Gesamteindruck der jeweiligen Marken (stRspr BGH aaO, S 12 u. BGH GRUR 2000, 233, 235 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten) bestehen ausreichende, unübersehbare Unterschiede zwischen der reinen Wortmarke der Widersprechenden und dem visuellen Erscheinungsbild der jüngeren Marke. Zwar kann einem einzelnen Be-standteil einer Marke unter Umständen eine die Gesamtmarke prägende Kenn-zeichnungskraft beizumessen sein, wenn die weiteren Bestandteile gänzlich zu-rücktreten. Das mag bei einer aus Wort- und Bildelementen gebildeten Marke hin-sichtlich des Wortes der Fall sein, wenn die Bildbestandteile dieses lediglich als Beiwerk unterstreichen oder umrahmen. Anders ist es jedoch, wenn den Bildele-menten - wie hier - eine eigenständige visuelle Wirkung zukommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der bildliche Eindruck eines Filmstreifens hervorgerufen wird oder ob eine Reihe sogenannter Digits abgebildet ist. Von einer Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke in bildlicher Hinsicht allein durch den Wort-bestandteil "vidinet" kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Soweit die Wider-sprechende den Grundsatz heranzieht, wonach bei einem aus Wort- und Bildbe-standteilen zusammengesetzten Zeichen dem Wortbestandteil eine prägende Be-deutung beizumessen sei, verkennt sie, daß der Erfahrungssatz nur bei der klang- - 7 - lichen Ähnlichkeit zum Tragen kommt, weil es nur dort von Bedeutung ist, daß sich der Verkehr zur Benennung der Gesamtmarke in der Regel des Wortes als der einfachsten und kürzesten Bezeichnungsform bedient (vgl BGH WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). In klanglicher Hinsicht reichen die Abweichungen ebenfalls aus, um ein Auseinan-derhalten der Marken noch hinreichend zu gewährleisten. Obwohl die Zeichen-wörter die gleiche Wortlänge, Silbenzahl und Vokalfolge aufweisen und sich nur in zwei von sieben Lauten unterscheiden, bewirken diese am betonten und stärker beachteten Wortanfang stehenden Unterschiede ein jeweils abweichendes Klang-bild mit völlig unterschiedlichen begrifflichen Inhalten und Vorstellungen, die beim Hören und Benennen der Marken hervorgerufen werden. Wenn der Senat auch nicht von der Bekanntheit des lateinischen Wortes "vidi" = "ich habe gesehen" oder des Caesar zugeschriebenen Ausspruches "veni, vidi, vici" im Zusammen-hang mit den betroffenen Telekommunikationswaren und - dienstleistungen aus-geht, so ist doch festzustellen, daß der angesprochene Verkehr - nicht zuletzt we-gen der großen Bedeutung von Video und Bildübertragungen - bei dem Wortteil "vidi-" an das Sehen und bei "vidinet" insgesamt an ein Bildübertragungsnetz denkt. Demgegenüber lenkt der in Verbindung mit "net" ohne weiteres erkennbare und unüberhörbare Markenteil "Digi-" als Anklang an "Digital" bzw "Digitalnetz" das Klangbild wegen des ausgeprägten Begriffsgehalts in eine andere Richtung. Die abweichenden Begriffsanklänge der Vergleichsmarken bewirken, daß die klanglichen und bildlichen Unterschiede vom Hörer oder Leser rascher und besser erfaßt werden, was verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl Altham-mer/Ströbele aaO § 9 Rdn 73). Angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der deutlichen Abweichungen im Klang und Bild der Vergleichsmarken ist die Ver-wechslungsgefahr insgesamt zu verneinen, auch soweit Identität der Waren und Dienstleistungen besteht. - 8 - Für eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlas-sung (§ 71 Abs 1 MarkenG). Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl Abb. 1
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