BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 151/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 394 11 162 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für die Dienstleistungen "Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverar-beitung (Software)" eingetragene Marke Nr. 394 11 162 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 7, 16, 36, 38 und 42 im Markenregister eingetragenen prioritätsälteren Marke Nr. 1 190 135 siehe Abb. 2 am Ende ein auf die Waren und Dienstleistungen "Geräte für die elektronische Datenverarbeitung, namentlich Zen-tralgeräte, Steuergeräte, Bandgeräte, Plattenspeichergeräte, Drucker, Laser-Drucker, Kartenleser und Stanzer, optische Be-legleser, Bildschirme und andere Terminals, Datenübertragungs-geräte, Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, ausgabe-, übertragungs-, -verwertungs- und -speichergeräte ....; Erstellen von Software, Beratung auf dem Gebiete der elektronischen Da-tenverarbeitung, Übermittlung von Nachrichten und Daten", für die die Widerspruchsmarke u. a. eingetragen ist, gestützter Widerspruch eingelegt worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 25. Mai 1998 zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Die Marken seien im Gesamteindruck unähnlich. Verwechs-lungen seien lediglich aufgrund des in beiden Marken enthaltenen Wortteils "COS" denkbar. Es sei jedoch grundsätzlich nicht zulässig, unselbständige Mar-kenelemente aus dem Gesamtzeichen herauszugreifen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn einzelnen Elemente den Gesamteindruck der Marken prägten. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil die Widerspruchsmarke trotz der unterschiedlichen Schreibung der Buchstaben als geschlossenes Phantasiewort wirke. - 4 - Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit der Markenstelle darin überein, daß der Widerspruch zurückzuweisen ist, weil keine Verwechslungsgefahr der angegrif-fenen Marke mit der Widerspruchsmarke besteht (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat zutreffend im einzelnen ausgeführt, daß sich die Marken zwar bei gleichen Dienstleistungen begegnen können, aber nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck keinen Anlaß für mögliche Verwechslungen bieten. Mangels ei-ner Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich was die Widersprechende hierzu einwenden will. Zwar ist die Silbe "COS" in beiden Marken enthalten, die bei der jüngeren Marke durch die Schreibweise, bei der älteren Marke durch die Farbe der Buchstaben abgesetzt ist. Jedoch erscheinen beide Marken - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - als aussprechbare, geschlossene Wörter. Außerdem ist nicht ersichtlich, weshalb "COS" den Gesamteindruck der Marken prägen bzw. die weiteren Markenbestandteile als rein beschreibend und für die herkunftshinweisende Funktion der Marken völlig unerheblich angesehen werden sollten. Bei "Time" in der jüngeren Marke sind einige Überlegungen notwendig, um auf eine beschreibende Angabe zu kommen. Auch bei der Widerspruchsmarke beschreibt "AG" nicht die Dienstleistungen und Waren unmittelbar, auch wenn es sich um die Angabe der Rechtsform der Markeninhaberin handelt. Im Markenzusammenhang drängt sich vielmehr ein Verständnis von "AG" als End-silbe auf. Hinzu kommt, daß es sich bei "COS" um eine den angesprochenen - 5 - fachkundigen Verkehrskreisen verständliche Abkürzung für "Communication ope-rating system" und auch "compatible operating system" sowie "complementary switching" handelt (Rosenbaum, Fachkompendium Informationstechnologie von A - Z, Stand Dezember 1999, Abkürzungen C, Stichwort "COS"), die die gegen-seitigen Dienstleistungen unmittelbar beschreibt und auch bei der Hardware der Widerspruchsmarke, auf die sich der Widerspruch stützt, als beschreibende An-gabe oder jedenfalls als nicht unterscheidungskräftiger Fachbegriff (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) nahe liegt. Der Verkehr hat darum keinen Anlaß, sich allein an diesem Bestandteil zu orientieren. Im übrigen können aus einem schutzunfähi-gen Markenbestandteil grundsätzlich keine Verbietungsrechte hergeleitet werden. (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 137). Aus diesen Gründen besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Wortteils "COS". Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Meinhardt zugleich für Richter Baumgärtner, der we-gen Urlaubs ver-hindert ist zu unter-schreiben. Meinhardt Guth Cl - 6 - Abb. 1 Abb. 2
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