BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 154/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 73 144.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke rent-a-page soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Software Klasse 38: Telekommunikation, Liefern und Weiterleiten von Software-Program-men Klasse 42: Erstellen, Sammeln und Bearbeiten von Programmen für die Daten-verarbeitung in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. Mai 2002 als freihaltebedürftige und nicht un-terscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung, die sich aus allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes bzw. des einschlägigen Internetjargons zu-sammensetze, handle es sich um die sprachüblich gebildete, imperative Sachaus-sage „miete, pachte eine (Internet-)Seite“. Diese könne zur Bezeichnung der Be-stimmung der Waren und Dienstleistungen dienen und sei wegen des im Vorder-grund stehenden sachlichen Aussagegehalts nicht zur Betriebskennzeichnung geeignet. Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die angemeldete Wortfolge über die erforderliche Unterscheidungs-- 3 - kraft verfüge und nicht freihaltebedürftig sei. Sie verfüge über Originalität und Prägnanz, sei kompakt, griffig und einprägsam sowie für die beteiligten Verkehrs-kreise ausfüllungs- und erläuterungsbedürftig. Entgegen der Auffassung im ange-fochtenen Beschluss könne nicht von Verkehrskreisen ausgegangen werden, die eine eigene Terminologie verwendeten. Dementsprechend sei nicht klar, ob mit „page“ eine Papier- oder eine Internetseite oder ein Page gemeint sei. Selbst wenn man „page“ mit Website oder Homepage gleichsetzen würde, bleibe offen, ob man einen Platz auf einer bereits bestehenden fremden Homepage mieten könne, oder eine selbst entworfene und vom Anbieter hergestellte, oder eine vom Anbieter für den Kunden entworfene Homepage oder einen Link auf eine fremden Homepage, die zur eigenen führe. Verstehe man „page“ als Papierseite könne damit die internetmäßige Vermittlung von Anzeigen in Zeitungen o.ä. im Raum stehen. Schließlich sei auch möglich, das „rent-a-page“ auf sogenannte Pager-dienste hinweise, bei denen der Kunde z.B. über sein Handy „angepiepst“ werden könne, oder auf die Möglichkeit, über das Internet einen Pagen (Hotelpagen, Die-ner oder sonstigen Helfer) zu ordern. Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Recherchebelege zum Suchbegriff „rent a page“ übermittelt, zur mündlichen Verhandlung ist die Anmel-derin nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 31. Mai 2002 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge „rent-a-page“ für die beanspruchten - 4 - Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zei-chen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmit-tel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen heißt wörtlich übersetzt „miete eine Seite“ und ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in diesem Sinn verständlich. Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, gehören die Bestandteile der Wortfolge „rent-a-page“ sämtlich zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett, The-matischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999). Der Sinngehalt der Wort-folge wird daher auch von breiten Teilen der Bevölkerung verstanden, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob im vorliegenden Marktsegment eine spezielle Terminologie verwendet wird oder nicht. Angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet sich das Zeichen aber überwiegend an Fachkreise und interessierte Laien. Dieser Verkehrskreis verfügt in jedem Fall über entspre-chende Fach- und Sprachkenntnisse, da Englisch auf dem Gebiet der Telekom-munikation sowie der EDV Fach- und Werbesprache ist. Die Aufforderung „rent-a-page“ bezieht sich in Verbindung mit der hier relevanten Ware „Software“ und den - 5 - Dienstleistungen „Telekommunikation, Liefern und Weiterleiten von Software-Programmen; Erstellen, Sammeln und Bearbeiten von Programmen für die Daten-verarbeitung“ nur auf Homepages. Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat, dass dieser Begriff auch andere Bedeutungen haben könne, übersieht sie, dass eine Papierseite weder in Verbindung mit den beiden weiteren Wortelementen noch im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Sinn ergibt. Dies gilt auch für die Annahme, das Zeichen könne bedeuten, dass ein Diener (Page) oder ein Pagerdienst über das Internet geordert werden könne. Für den Verkehr liegt es daher fern, „page“ anders als im Sinn von „homepage“ und die gesamte Wortfolge anders als „miete eine homepage“. Da für den inländischen Verkehr diese Bedeutung im Vordergrund steht, hat er keine Veranlassung, an die von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen zu denken. In der Bedeu-tung „miete eine homepage wird – wie die der Anmelderin übermittelten Ergebnis-se der Internetrecherche zeigen – die Wortverbindung „rent a page“ bereits häufig verwendet. Beispielsweise sei auf Folgendes verwiesen: Design. weboxx bietet unter „rent a page“ dem Kunden eine eigene Web-Site inklusive Domain, Hosting und eMail an. Bei weiland-edv erhält der Kunde im Wesentlichen dieselben Leis-tungen für eine Laufzeit von 2 Jahren. Comp-lett.com wirbt unter „RENT A PAGE dafür, eine Homepage zu mieten statt sie zu kaufen etc. „Rent-a-page“ im Sinn von „miete eine homepage“ ist bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen eine im Vordergrund stehende Sachangabe, die in werbeüblicher Wei-se schlagwortartig verkürzt auf die Bestimmung und die Art der betreffenden Pro-gramme/Software und der Telekommunikation hinweist. Die angemeldete Wortfol-ge ist wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts - 6 - nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb ge-eignet, woran auch die – werbeübliche – Verbindung der einzelnen Zeichenbe-standteile nichts zu ändern vermag. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl
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