BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 155/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 23 523 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für Waren und Dienstleistungen 9, 35, 38 und 42 "Dienstleistungen eines Providers für Telefon-Festnetz- und -Mobilnetz sowie Fernseh-Netze, insbesondere Pay TV-Netze; Abrechnung von Telekommunikations-, Informations-, Internet- und Pay-TV-Dienstleistungen; Vermittlung von Zugangsbe-rechtigungen für Telefon-Fest- und -Mobilnetzen, Internet sowie für das Fernsehen, insbesondere Pay-TV; Vermittlung von Verträgen für Telekommunikationsdienstleistungen, auch mittels Internet; Telefonansagen und Telefonsonderdienste, wie Übermittlung von Nachrichten, Straßenzustandberichten, Fluginformationen, Übermittlung von Veranstaltungshinweisen; Hotelreservierung, Geräte für die Telekommunikation, - 3 - insbesondere Mobilfunk-Telefone; Teile aller vorgenannten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten)." farbig eingetragene Marke Nr. 397 23 523 siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 396 13 221 siehe Abb. 2 am Ende die für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Markenregister eingetragen ist. - 4 - Ein weiterer Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 579 560 ist im Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 10. März 1999 die Widersprüche aus den Marken 396 13 221 und IR 579 560 zurückgewiesen. In Bezug auf den Widerspruch aus der Marke 396 13 221 hat die Markenstelle im wesentlichen auf die Begründung ihres Be-schlusses in der Parallelsache 397 23 524.0 verwiesen. Zusätzlich hat sie aus-geführt, der Wortbestandteil "Media Planet" in der angegriffenen Marke werde als Gesamtbegriff verstanden. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, seien die beiden Wörter in Gesamteindruck gleichgewichtig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke 397 23 523 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 13 221 zu löschen. Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie auf den Inhalt der Amtsakte 397 23 523.2 und auf Ziffer I. der Entscheidung des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren 29 W (pat) 134/99 verwiesen. II. Hinsichtlich der Begründung kann in vollem Umfang auf den Beschluß des erken-nenden Senats vom selben Tag im Parallelverfahren 29 W (pat) 134/99, in dem der Senat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen hat, Bezug genommen werden. Die abweichende Reihenfolge der Wörter "Media" und "Planet" in der angegriffenen Marke rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung, so daß die der Parallelentscheidung zugrundeliegenden Gründe in gleicher Weise für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens gelten. Auch im vorliegenden Fall prägt das Wort "planet" den Gesamteindruck nicht. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl Abb. 1 - 6 - Abb. 2
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