BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 158/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 18 150.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen Gründe: I. Angemeldet ist die Wortfolge "Go Internet" als Marke für "Systementwicklung, Software insbesondere für Netzwerke, Bera-tung, Web-Design und -Erstellung, -Entwicklung". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke erschöpfe sich in einer sloganmäßigen beschreibenden Anpreisung. Der Verkehr verstehe solche unvollständigen Sätze nur allgemein als Werbemittel, nicht aber als betriebliche Herkunftskennzeichnung. Er sehe darin die platt wer-bemäßige, unoriginelle Aufforderung an das Publikum zur Teilnahme am Internet. Die geltend gemachten Eintragungen von Drittmarken seien unmaßgeblich. Bei dieser Sachlage könne die Frage des Freihaltebedürfnisses an der Marke dahin-gestellt bleiben. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin nicht begründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 3 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebe-dürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). "Go ... " ist die weitverbreitete und trotz ihrer sprachlichen Verkürzung auch im In-land allgemein verstandene Aussage „geh nach ...", "geh in ..." - und ausführlicher - "wende dich dem ... zu“, z.B. "Go Europe". So wird auch "Go Internet" nicht sel-ten als Aufforderung, sich mit dem Internet zu beschäftigen, es zu nutzen (z.B. bei "Musikverein, go internet!" in der Selbstdarstellung des Musikvereins Stadtkapelle Lambrecht e.V., Internet-Fundstelle http://www.musikverein.de/deutschland/rhein-land-pfalz/duew/lambrecht) oder als Mitteilung verwendet, daß es genutzt werde ("Girls Go Internet", http//www.icf.de/mezen/g-online/girlnet.htm). Die Marke ist demnach eine sachbeschreibende sloganartige Aufforderung mit der Inhalts- und Zweckangabe, mit Hilfe der beanspruchten Dienstleistungen das Internet einzube-ziehen und nutzbar machen. Ihr fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr die Wendung "Go Internet" als geläufige Aufforderung zum Aktivwerden im Hinblick auf den in der Marke mitgenannten Gegenstand der Dienstleistungen, aber nicht als Herkunftshinweis versteht. Bei dieser Sachlage sieht der Senat kei-nen Anlaß, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidungen - 4 - abzuweichen, zumal die Anmelderin nichts dazu vorgetragen hat, inwiefern sie diese Entscheidungen für angreifbar hält. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Friehe-WichNa
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