BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 161/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. Dezember 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 021 863.3hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge- 2 -beschlossen:Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2009 und 14. Mai 2010 werden aufgrund des geän-derten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgehoben.G r ü n d eI.Das Wortzeichengelbgewinntist am 9. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleis-tungen angemeldet worden:Klasse 9: Computersoftware; CD-ROMs; Datenbanken (Soft-ware) oder elektronische oder über das Internet ge-lieferte Veröffentlichungen (herunterladbar); opto-elektronische Verzeichnisse, insbesondere Bran-chen-Telefonbücher und Verzeichnisse auf CD-ROM; elektronische gespeicherte und lesbare Ver-zeichnisse auf CD-ROM; Computer-Hardware; Appa-rate zum Empfang, zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Da-ten;- 3 -Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma-terialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwa-ren; Druckereierzeugnisse, insbesondere gedruckte Branchen-Telefonbücher und -Verzeichnisse, Buch-binderartikel;Klasse 35: Werbung, insbesondere in bzw. für elektronische und gedruckte Branchen-Telefonbücher und -Verzeich-nisse; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Unternehmensverwal-tung; Geschäftsführung; Zusammenstellen, Systema-tisieren und Pflege von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Büroarbeiten; Aktualisie-rung (Update) von Daten in Computerdatenbanken und Software;Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Informationen (einschließlich Webseiten) und anderen Daten; Be-reitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Infor-mationen über ein globales Computernetz; Verschaf-fen des Zugriffs auf einen zentralen Datenbankrech-ner; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, ins-besondere auch im Internet;Klasse 41: Unterhaltung, Online-Bereitstellung nicht herunter-ladbar elektronischer Veröffentlichungen; Veröffentli-chung und Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnis-sen (ausgenommen für Werbezwecke);Klasse 42: Programmierung und Design von Webseiten im In-ternet; Bereitstellung von Suchmaschinen im Inter-- 4 -net; Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung; Design und Konstruktion von Software; Ak-tualisierung (Update) von Software; Installation und Wartung von Software; Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; elektronische Speicherung von Daten für Dritte; Wartung von Datenbanken, nämlich Aktualisieren des Inhalts.Mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2009 und 14. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel-dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, der sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache gebildete Werbeslogan werde von den hier angespro-chenen breiten Verkehrskreisen als Sachhinweis darauf verstanden, dass man durch den Erwerb von in gelber Farbe gehaltenen Waren, wie den beanspruchten gedruckten und elektronischen Branchentelefonbüchern, oder die Inanspruchnah-me von Dienstleistungen, welche dem Angebot solcher gelben Waren dienten, ei-nen Vorteil erlange. Der Wortbestandteil "gelb" sei die wörtliche Benennung einer Grundfarbe und beziehe sich auf die konkrete Farbe der Druckseiten von Bran-chentelefonbüchern und -Verzeichnissen sowie anderer Medienträger, z. B. gelbe Internetseiten, zumal die Wortverbindung "gelbe Seiten" als allgemeine Bezeich-nung für Branchentelefonverzeichnisse in den deutschen Sprachgebrauch einge-gangen sei. Das Wortelement "gewinnt" sei ein in der 3. Person Singular Präsens konjugiertes Verb mit der Bedeutung, dass jemand einen Wettstreit oder eine Aus-einandersetzung zu seinen Gunsten entscheide. In seiner Gesamtbedeutung brin-ge das angemeldete Zeichen "gelbgewinnt" daher zum Ausdruck, dass der Ver-braucher, der Waren und Dienstleistungen in der Farbe Gelb wähle, auf der Ge-winnerseite stehe. Aufgrund dieses vermittelten Sinngehalts komme dem Anmel-dezeichen ausschließlich die Funktion eines Werbeversprechens und nicht eines betrieblichen Herkunftszeichens zu. Branchentelefonbücher und -Verzeichnisse dienten auch als Werbeträger und die Werbung in elektronischen und gedruckten - 5 -Branchentelefonbüchern könne auch in gelber Farbe erfolgen. Da die bean-spruchte Dienstleistung "Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Infor-mationen über ein globales Computernetz" Branchentelefonbücher und -Verzeich-nisse betreffen könne, sei das angemeldete Zeichen auch für den angemeldeten Oberbegriff "Telekommunikation" von der Eintragung ausgeschlossen. Bei der Formulierung "etwas gewinnt" handele es sich zudem inzwischen um eine in der Werbung sehr weit verbreitete Floskel, mit der in den unterschiedlichsten Waren-und Dienstleistungsbereichen auf ein erfolgreiches Handeln hingewiesen werde. Auch die Vielzahl inländischer Voreintragungen mit den Wortelementen "gelb" oder "gewinnt" könnten mangels Vergleichbarkeit keinen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Zeichens begründen. Wegen der Einzelheiten dieser Voreintra-gungen wird auf die Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes der Anmelderin vom 3. August 2009 (Bl. 22 f. VA) sowie auf dessen Anlagen A 1 und A 2 (Bl. 30 -71 VA) Bezug genommen. Entweder handele es sich bei diesen um andere Mar-kenformen, nämlich Wort-/Bildmarken, um bereits gelöschte oder zurückgewiese-ne Marken, um Marken, die sich noch im Löschungsverfahren befänden, um Mar-ken, die andere Waren beträfen, oder um Marken, die einen anderen Begriffsge-halt besäßen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung soll das angemeldete Zeichen nur noch für die Waren und Dienstleistungen derKlasse 9: Computersoftware, nämlich für die Herausgabe und die Veröffentlichung von Telefon-, Auskunfts-, Bran-chen- und Online-Verzeichnissen; Datenbanken (Software) oder elektronische oder über das Internet gelieferte Veröffentlichungen (herunterladbar), näm-lich Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Ver-zeichnisse; elektronische gespeicherte und lesbare - 6 -Verzeichnisse auf CD-ROM, nämlich Telefon-, Aus-kunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnisse;Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Telefon-, Auskunfts-, und Branchen-Verzeichnisse;Klasse 35: Werbung, nämlich für und im Zusammenhang mit Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Ver-zeichnissen; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, nämlich Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnisse; Zu-sammenstellen, Systematisieren und Pflege von Da-ten und Informationen in Computerdatenbanken, nämlich für und im Zusammenhang mit Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnissen;Klasse 38: Telekommunikation, nämlich für und im Zusammen-hang mit Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Onli-ne-Verzeichnissen; Übermittlung von Informationen (einschließlich Webseiten) und anderen Daten, näm-lich für und im Zusammenhang mit Telefon-, Aus-kunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnissen; Be-reitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Infor-mationen über ein globales Computernetz, nämlich auf Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Ver-zeichnisse; Verschaffen des Zugriffs auf einen zen-tralen Datenbankrechner; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken, insbesondere auch im Internet, nämlich auf Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und On-line-Verzeichnisse;- 7 -Klasse 41: Online-Bereitstellung nicht herunterladbarer elektro-nischer Veröffentlichungen, nämlich Telefon-, Aus-kunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnisse; Veröf-fentlichung und Herausgabe von Verlagsdrucker-zeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), näm-lich von Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnissen;Klasse 42: Bereitstellung von Suchmaschinen im Internet, näm-lich für Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnisse; Speicherung von Daten in Computer-datenbanken, nämlich für Telefon-, Auskunfts-, Bran-chen- und Online-Verzeichnisse; elektronische Spei-cherung von Daten für Dritte, nämlich von Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnissenin das Markenregister eingetragen werden.Die Anmelderin beantragt,auf der Grundlage des vorgelegten eingeschränkten Verzeichnis-ses die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2009 und 14. Mai 2010 aufzuheben.Sie vertritt die Ansicht, die Rechtsauffassung des Amtes stehe im Widerspruch zu dem Beschluss der Löschungsabteilung vom 29. März 2010 (BF 1), wonach die für nahezu identische Waren und Dienstleistungen eingetragene Wortmarke "gelb.de" ein unterscheidungskräftiges Zeichen sei. Denn der Bestandteil "gelb" sei zu ungenau, als dass er die Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmale beschreiben könne. Bei "gelbgewinnt" handele es sich nicht um einen Begriff, der sich dem Verkehr ohne weitere Interpretation erschließe. Das angemeldete Zei-- 8 -chen werde fantasievoll und überraschend in einen neuen Sachzusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gestellt. Es sei ausweislich des aktuellen Dudens (BF 3) und des Online-Wörterbuchs Wikipedia (BF 4) eine in Deutschland bislang nicht gebräuchliche, kreative Wortneuschöpfung. Ihm wohne weder eine inhaltsbezogene Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen inne, noch werde es vom Verkehr ausschließlich als Werbeslo-gan verstanden. Dienstleistungen und eine Vielzahl der angemeldeten Waren sei-en zudem farbneutral bzw. nicht originär mit einer Farbangabe verknüpft. Selbst wenn es die Aussage enthielte, dass "gelb" Erfolg bedeute, sei diese sinnentleert, weil die hier in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zum Glücks- oder Gesellschaftsspiel aufwiesen. Es sei daher nicht aus sich heraus verständlich und interpretationsbedürftig. Es sei unklar, um welchen Vorteil oder Gewinn es gehe, wer der Gewinner sei, "gelb" oder derjenige, der auf Gelb setze. Es lasse offen, wer oder was gewinne und warum und ob es sich um einen einmaligen Gewinn oder eine andauernde Gewinnmöglichkeit handele. Es bedürfe auch einer Interpretation, ob der Gewinn von der Eigenschaft eines Produktes oder einem bestimmten Einsatz oder der personengebundenen Eigenschaft eines Verbrauchers abhänge oder ob, um zu gewinnen, gar eine weitere Voraussetzung erforderlich sei, etwa ein gelbes Kleidungsstück zu tragen etc.. Im Gegensatz zu "weißer Ware" für Küchenartikel und "brauner Ware" für Unterhaltungselektronik sei der Begriff der "gelben Ware" nicht gebräuchlich und weise nicht auf eine bestimmte Gattung hin, schon gar nicht im Zusammenhang mit "gewinnt". Es sei völlig fernliegend, dass ein Produkt wegen einer Farbe irgendwelche Vorteile gegenüber einem andersfarbigen Produkt aufweise. Es gebe Konkurrenz-Bran-chenverzeichnisse auch in blauer und roter Farbe (BF 6). Ferner weist die Anmel-derin auf weitere Voreintragungen hin, die in Struktur und Gehalt der vorliegenden Anmeldung sehr ähnelten, wie "MB VIER GEWINNT" (30750936) für Waren der Klasse 9, "Wer es weiß - gewinnt!" (30093142) für Dienstleistungen der Klasse 35, "Das Wir gewinnt" (30316454) für Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 (BF 5), "Integration gewinnt" (3020090164894) für Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, "WER BREMST GEWINNT" (30235664) für Dienst-- 9 -leistungen der Klasse 35 sowie "und das Leben gewinnt" (302008041014) für Dienstleistungen der Klasse 41 (BF 2). Vorsorglich macht die Anmelderin geltend, dass sich der Bestandteil "gelb" des angemeldeten Zeichens im Verkehr durchge-setzt habe. Bereits im Jahre 1986 habe sie die Gelben Seiten als "Das Gelbe" be-worben (BF 7). Verschiedentlich sei in Werbeanzeigen auch von dem "gelben Trick" gesprochen worden (BF 7). Mit dem Ausruf "Wir sind die Gelben" habe sie im Jahre 1997 Werbung für die Gelben Seiten gemacht (BF 7). Ausweislich eines von dem Institut TNS Infratest im September/Oktober 2009 durchgeführten Gut-achtens von November 2009 zur Verkehrsdurchsetzung des Begriffs "gelb" im Zu-sammenhang mit einem gedruckten Branchentelefonbuch/einem Branchenbuch im Internet (BF 8) besitze das Wort "gelb" beim Verkehrskreis der Besitzer/Nutzer von Branchentelefonbüchern eine Kennzeichnungskraft von 64 % und beim Ver-kehrskreis der Nutzer von Branchen-Verzeichnissen im Internet 62,1 %.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Waren- und Dienstleis-tungsverzeichnisses Erfolg.Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "gelbgewinnt" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienst-- 10 -leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unter-nehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-währleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzu-legen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2009, 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungs-kraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, ange-messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Con-cord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksich-tigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge-samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegen-tritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - Ber-linCard; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR - 11 -2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuch-lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufi-gen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 -Ciyservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände bezie-hen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht un-mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu die-sen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe er-schöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-kraft von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedli-che Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind (EuGH GRUR 2010, 228, 231 Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, 1029 Rdnr. 32 u. 36, 1030 Rdnr. 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH a. a. O. Rdnr. 12 - My World; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 12 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 9 - Die Vision). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterschei-dungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH a. a. O. - My World, Willkommen im Leben u. Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbe-slogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug ge-nommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaus-sage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar be-schreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleis-- 12 -tungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 - Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Origi-nalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. -My World).Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das eine sloganartige Wortfolge enthaltende Wortzei-chen "gelbgewinnt" für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst-leistungen. Denn es ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Es vermittelt den angesprochenen inländischen Verkehrskrei-sen entgegen der Ansicht der Markenstelle eine mehrdeutige, interpretati-onsbedürftige Aussage, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erkennbar ist. Somit weist es die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden.Trotz der grammatikalisch nicht korrekten Zusammenschreibung erkennt der Verkehr sofort, dass sich das Wortzeichen aus den allgemein bekannten deutschen Wörtern "gelb" und "gewinnt" zusammensetzt und somit eine Wortfolge bildet.Bei dem Bestandteil "gelb" handelt es sich um die Angabe einer Grundfarbe (http://de.wikipedia.org/wiki/gelb).Das Element "gewinnt" stellt die in der dritten Person Singular Präsens kon-jugierte Form des Verbs "gewinnen" dar. "Gewinnen" kommt die Bedeutung zu, einen Kampf, einen Wettstreit, eine Auseinandersetzung oder Ähnliches zu seinen Gunsten zu entscheiden. "Gewinnen" bedeutet aber auch, beim - 13 -Spiel Geld oder einen Sachwert als Preis zu erhalten, durch eigene An-strengung und günstige Umstände etwas Wünschenswertes zu bekommen, ein räumliches Ziel (mit Mühe) zu erreichen, sich zu seinem Vorteil zu ver-ändern oder jemanden dazu zu bringen, sich an etwas zu beteiligen, sich für etwas einzusetzen oder für etwas einzunehmen. Ferner kann "gewinnen" im Zusammenhang mit Bodenschätzen "abbauen, fördern" und in Verbindung mit einem Naturprodukt auch "erzeugen, herstellen" bedeuten (Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).Der Gesamtbegriff "gelbgewinnt" ist allerdings lexikalisch nicht nachweisbar und stellt daher eine sprachliche Neuschöpfung dar, wie Auszüge aus dem aktuellen Duden (BF 3) und dem Online-Wörterbuch Wikipedia (BF 4) bele-gen.In seiner Gesamtbedeutung kann die sloganartige Wortfolge "gelbgewinnt" dahingehend verstanden werden, dass die Farbe "gelb" selbst oder etwas in dieser Farbe aus einem Wettstreit als Sieger hervorgeht, also erfolgreich ist. Diese Gesamtbedeutung ist für sich genommen nur in Bezug auf (Wett-)Spiele und Sportwettkämpfe verständlich, bei denen eine bestimmte (Trikot-)Farbe den Sieg erringt. Tatsächlich gibt es, wie eine Internetrecherche des Senats ergeben hat, ein Kartenablegespiel von dem Verlag Kosmos mit dem Namen "Gelb gewinnt!", das eine modifizierte Variante des italienischen Volkskartenspiels "Scopa" darstellt. Die Formulierung "Gelb gewinnt" wird auch als Titelzeile zum Bericht über das Ergebnis von Sportwettkämpfen be-nutzt, wenn das gelb gekleidete Team gesiegt hat (Berliner Zeitung vom 16. Juni 2006 Textarchiv "Gelb gewinnt") oder gelb gekleidete Schiedsrichter die ausschlaggebende Entscheidung getroffen haben (SVWWtv vom 20. April 2009 "Rot gegen grün, gelb gewinnt"). Ferner wird der Ausdruck "Gelb gewinnt" benutzt, um der Durchsetzung der Farbe im Wettstreit mit an-deren Farben Ausdruck zu verleihen (bei Fotos: "Gelb gegen Blau, Gelb ge-winnt" www.flickr.com/photos; bei Accessoires: "Gain in colours...Gelb ge-- 14 -winnt!" http://wieyepi.blogspot.com). Auch zur Bezeichnung des Siegers ei-nes marktwirtschaftlichen Wettbewerbs wird die Formulierung "Gelb gewinnt" benutzt, wobei mit der Farbe "gelb" dann ein bestimmtes Unternehmen ge-meint ist (www.n-tv.de/archiv vom 25. März 2001 "Gelb gewinnt Post verdient besser als erwartet"; www.spiegel.de/wirtschaft vom 14. Mai 2004 "Post vs. UPS Gelb gewinnt"; www.ots.at vom 22. Juli 2009 "RADIOTEST 1. HJ 2009: Gelb gewinnt - Oberösterreichs regionale Nummer 1 freut sich über Hörerzu-wachs"; www.wige.de/redaktion vom 20. April 2010 "Gelber Engel 2010 -Gelb gewinnt"; www.sharp.de 2010 "Gelb gewinnt! Innovations Award für AQUOS LCD-TVs mit Quattron-Technologie"). Mit der Wortfolge "Gelb ge-winnt" wird aber auch auf Erleichterungen zum Auffinden von gelben Brief-kästen (www.lehrer-online.de vom 30. September 2009 "Gelb gewinnt: Brief-kästen online finden") und auf günstige Angebote an Aktionstagen (www.-group-technologies.com "Gelb gewinnt: GROUP unterstützt den Yellow Day") hingewiesen.Aber in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist der Aussagegehalt der angemeldeten Wortfolge nicht aus sich heraus ver-ständlich, sondern interpretationsbedürftig und ohne jeden beschreibenden Charakter. Es bedarf zumindest mehrerer analysierender Zwischenschritte, um ihr insoweit überhaupt einen Bedeutungsinhalt entnehmen zu können.Denn es bleibt offen, wer oder was mit "gelb" gemeint ist - die Eigenschaft des Wettbewerbers, des eingesetzten Produkts oder einer weiteren Voraus-setzung -, aus welchem Grund "gelb" gewinnt und ob es sich um einen ein-maligen Gewinn oder eine andauernde Gewinnmöglichkeit handelt. Es ist auch ohne ergänzende Hinweise nicht nachvollziehbar, warum eine Farbe gegenüber anderen Vorteile aufweisen und allein zum Erfolg von was führen soll. Zudem sind eine Vielzahl der angemeldeten Waren und sämtliche Dienstleistungen farbneutral bzw. nicht originär mit einer Farbangabe verbun-- 15 -den. Keine weist einen Bezug zum Glücks- oder Gesellschaftsspiel oder zu einem sonstigen Wettbewerb auf.Auch in Bezug auf die gedruckten, elektronischen und optoelektronischen Telefon-, Auskunfts-, Branchen- und Online-Verzeichnisse sowie die damit unmittelbar in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen lässt sich erst nach mehreren Gedankenschritten ein sinnvoller Aussagegehalt ermit-teln. Der Verkehr versteht unter dem Begriff "Gelbe Seiten" das als Ergän-zungsband zum Telefonbuch herausgegebene entsprechend betitelte Bran-chenverzeichnis (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.), so dass der Bestandteil "gelb" in der angemeldeten Wortfolge auf diese Verzeichnis-se hinweisen oder mit ihnen gleichgesetzt werden könnte. Aber auch dies er-fordert bereits analysierende Zwischenschritte. Denn der Begriff "Seiten" und die attributive Verwendung des Adjektivs "gelb" müssen hinzugedacht wer-den. Selbst dann ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum, was und in welcher Weise Branchentelefonverzeichnisse gewinnen sollen. Es bedarf eines län-geren Denkprozesses und einiger Zusatzerwägungen, um die Wortfolge im Zusammenhang mit den Verzeichnissen dahingehend interpretieren zu kön-nen, dass der Benutzer der "Gelben Seiten" als Gewinner und somit als er-folgreicher Akteur im fiktiven Verbraucherwettbewerb anzusehen ist, weil er mit Hilfe dieser Verzeichnisse besonders schnell Anbieter der gewünschten Waren oder Dienstleistungen finden kann. Hinzu kommt, dass auch die In-terpretation naheliegend ist, die in den "Gelben Seiten" aufgeführten und in-serierenden Unternehmen erzielten dadurch wirtschaftlichen Gewinn, dass Kunden in den "Gelben Seiten" auf sie aufmerksam und ihnen zugeführt wer-den.Angesichts dieses diffusen, erst nach mehreren Gedankenschritten erkenn-baren Sinngehalts der angemeldeten Wortfolge, die durch die grammatika-lisch unkorrekte Zusammenschreibung noch verstärkt wird, wird das ange-sprochene Publikum den Werbeslogan, der, wie eine Internetrecherche des - 16 -Senats unter www.slogans.de ergeben hat, in seiner konkreten Form außer von der Anmelderin bisher nicht und auch nicht mit einer anderen Farbe be-nutzt worden ist, noch als so hinreichend phantasievoll ansehen, dass ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.2. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der noch be-anspruchten Waren und Dienstleistungen kann bei der angemeldeten Wort-folge auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.Grabrucker Dr. Kortbein KortgeHu
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