BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 163/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. August 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 09 409.1 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richte-rin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 wird aufge-hoben. G r ü n d e I Die Wortmarke Lebensmittel Zeitung Direkt ist für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Klasse 35: Werbung zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 20. Januar 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben be-stehe, die im Verkehr zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 dienen können und daher den einschlägigen Verkehrskreisen zur beschreibenden Verwendung freizuhalten seien. Den einschlägigen Verkehrs-kreisen erschlösse sich nämlich die angemeldete Wortkombination ohne weiteres. Die angemeldete Marke deute darauf hin, daß es sich bei den Druckereierzeugnis-sen ihrer Art nach um Zeitungen oder Zeitschriften im Bereich der Lebensmitteldi-- 3 - rektvermarktung handeln könne und diese Erzeugnisse sowie die Dienstleistungen im Bereich der Werbung (Zeitschriftenwerbung) die Lebensmitteldirektvermarktung und damit zusammenhängende Fragen zum Gegenstand oder Inhalt haben. Den beschreibenden Charakter des Bestandteils „Lebensmittel“ würden die weiteren Bestandteile „Zeitung“ und „Direkt“ nicht aufheben können, da sie die Beschrei-bung lediglich ergänzten. Insbesondere das Wort „Direkt“ sei als Hinweis auf eine Direktvermarktung im Handel gebräuchlich, wozu die Markenstelle auf die ihr be-kannte Zeitschrift „Hof Direkt“ Bezug nimmt. Außerdem deute das Bestehen eines Titelschutzes allein keineswegs automatisch auf die Eintragungsfähigkeit als Mar-ke hin. Schließlich ergäben sich für eine Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung weder Anhaltspunkte in den Ausführungen der Anmelderin noch führten die ange-gebenen Voreintragungen zu einer anderen schutzrechtlichen Beurteilung. Ob der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahinge-stellt bleiben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß der Werktitel „Lebensmittel Zeitung“ für sie bereits seit dem 3. April 1976 als Mar-ke unter der Nummer 984 125/16 eingetragen sei und derzeit Schutz bis zum 30. April 2007 genieße. Es bestehe kein Freihaltungsbedürfnis, weil der Zusatz „Direkt“ die geschützte Marke „Lebensmittel Zeitung“ nicht zu einer rein beschrei-benden Bezeichnung mache, der in ihrer Gesamtheit das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegengehalten werden könne. Unabhängig davon gebe sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte zu bedenken, daß Zeitschrif-tentiteln, die aus Sachangaben bestehen, die erforderliche Unterscheidungskraft zugemessen worden sei. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - II Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke weder das Eintragungshindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch das eines Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke die Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und nicht darauf abzustellen, welche Bedeutung den Einzelwörtern zukommt, wenn sie in Allein-stellung als Marke angemeldet würden (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Verbindung der Wörter zu einer klaren und eindeutigen Gesamtaussage führt, die geeignet ist, im Verkehr als Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen zu kön-nen. Das ist hier nicht der Fall. Zwar weisen die Wörter „Lebensmittel“ und „Zeitung“ je-weils für sich einen beschreibenden Inhalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, was auch die Anmelderin nicht verkennt. Die Kombina-tion der Wörter ist jedoch ungeeignet, als für Mitbewerber freizuhaltende reine Sachbezeichnung zu dienen, weil die Aneinanderreihung der Wörter eine mehr-deutige Gesamtaussage ergibt, die der Interpretation bedarf. Während die Be-standteile „Lebensmittel“ und „Zeitung“ allgemein gebräuchliche und inhaltlich ein-deutige Wörter sind, unter denen sich der Verkehr auch in der Verbindung „Le-bensmittel Zeitung“ lediglich eine Zeitung vorstellt, die sich mit Lebensmitteln be-faßt oder diese bewirbt, so ist das Wort „direkt“ in der Kombination mit den voran-gestellten Wörtern mehrdeutig. Das zeigt sich schon an der Interpretation, die die Markenstelle vorgenommen hat, in dem sie der Wortfolge „Lebensmittel Zeitung - 5 - Direkt“ den Sinngehalt der Direktvermarktung von Lebensmitteln entnommen hat, obwohl sich nach der konkret angemeldeten Reihenfolge der Begriffe das Marken-element „Direkt“ eher auf den Begriff „Zeitung“ als auf Lebensmittel bezieht. Hinzu kommt, daß das Wort „direkt“ nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Rei-he unterschiedlicher Bedeutungen wie z.B. „ohne Umwege“, „unverzüglich, sofort“, „in unmittelbarer Nähe“, „ohne Vermittlung, ohne Mittelsperson, unmittelbar“ „durch unmittelbare Beziehung, persönlich“ sowie „unmißverständlich, unverblümt“ (vgl Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, 824 un-ter dem Stichwort „direkt“) hat und damit zu den verschiedensten Interpretationen und Überlegungen Anlaß gibt. So könnte der Verkehr annehmen, es handele sich um eine Zeitschrift, die nur direkt im Sinne von unmittelbar vor Ort, ohne Zwi-schenhändler bzw. Zeitungsausträger oder ohne Papierausgabe als Online-Ver-sion bezogen werden kann bzw. sonstige Vertriebsmodalitäten betrifft oder die sich etwa direkt im Sinne von ohne Umschweife, geradeheraus, unverblümt zu be-stimmten Fragen aus dem Lebensmittelbereich äußert, ohne daß damit allerdings eine naheliegende Beschreibung des Inhalts oder des Gegenstands der Drucke-reierzeugnisse und der Werbedienstleistungen verbunden ist (vgl BGH MarkenR 2001, 363 = GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN). Die angemeldete Wortkombination ist damit aufgrund der gewählten Aneinander-reihung der Einzelwörter zu unbestimmt und vage, um als konkret waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage zu dienen und die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses zur ungehinderten beschreibenden Verwendung von Sachbezeichnungen nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu erfüllen. Aufgrund der Mehrdeutigkeit und der interpretationsbedürftigen Assoziationen, die die angemeldete Bezeichnung hervorruft, wenn sie dem Verkehr in ihrer Gesamt-heit entgegentritt und analysierende Überlegungen erforderlich macht, kann ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). - 6 - Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, daß die Bezeichnung „Lebens-mittel Zeitung“ als Wortmarke der Anmelderin für Fachzeitschriften geschützt ist, weil sie die ansonsten bestehenden Eintragungshindernisse kraft Verkehrsdurch-setzung für die Anmelderin überwunden hat. Allerdings hätte die Markenstelle die betreffende Angabe der Anmelderin berücksichtigen und diesen Umstand in Be-zug auf Umfang und Auswirkung der Verkehrsdurchsetzung auf die angemeldete Wortkombination in ihre Prüfung miteinbeziehen müssen (vgl BPatG E 26, 96 - BEKA Robusta). Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war daher aufzuheben. Grabrucker Pagenberg Guth Cl/Ko
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