BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 169/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 58 516.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e : I. Angemeldet ist "System2" als Marke zur Kennzeichnung der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter Bezugnahme auf den von der Anmelderin unbeantworteten Erstbescheid die An-meldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke weise darauf hin, daß die Pro-grammierung für ein bestimmtes System (=Betriebssystem) erfolge bzw. einem bestimmten System oder einer bestimmten Systematik unterliege. Die „2“ weise nur auf ein bestimmtes System mit der Ordnungsnummer 2 hin. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin nicht begründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebe-dürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Nach den Feststellungen des Senats wird die Wortfolge der Marke bereits ge-genwärtig verbreitet für Hard- und Software und die damit eng zusammenhän-- 3 - gende Programmierung gebraucht. Hinzuweisen ist beispielsweise auf das be-kannte Betriebssystem „Operating System 1“ und „2“ („OS 1“ bzw. „OS 2“), das „Personal System/2“ („PS/2“) sowie das „System/7“ desselben Herstellers. Unab-hängig davon ist bei Hard- und Software der Begriff „System“ ohnehin von zen-traler Bedeutung, ohne daß es hierzu noch eines näheren Nachweises bedarf. In diesem Zusammenhang kommt der Ziffer „2“ nur die Funktion einer Ordnungs-nummer ohne Phantasiegehalt zu, und auch die Zusammenschreibung von Wort und Ziffer führt angesichts der den genannten Beispielen entnehmbaren Praxis nicht zu einer eigenständigen, originellen Bedeutung. Der Senat sieht daher kei-nen Anlaß, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuweichen, zumal die Anmelderin nicht vorgetragen hat, inwiefern sie diese für angreifbar hält. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Friehe-Wich Na
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