BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 179/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 62 917 hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die Rückzahlung der von ihr in einem Widerspruchsbe-schwerdeverfahren entrichteten Beschwerdegebühr. Sie hatte gegen die am 4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung der Marke 399 62 917 mit Schriftsatz vom 3. August 2000 aus zwei Marken Widerspruch eingelegt und in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsgebühren auf das Konto des Deut-schen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München eingezahlt worden seien. Mit Bescheid vom 9. November 2000 kündigte die Markenstelle der Antragstellerin die Rückerstattung der verspätet eingezahlten Widerspruchsgebüh-ren an. Auf Nachfrage teilte sie in einem weiteren Bescheid mit, dass die Gebüh-ren erst am 9. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen seien, damit nach Ablauf der am 4. August 2000 endenden Widerspruchsfrist. Mit Beschluss vom 3. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt, dass die Widersprüche wegen verspäteter Zahlung der Widerspruchsgebühren als nicht erhoben gelten. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Nachdem sich das Beschwerdeverfahren durch Verzicht auf die angegriffene Marke erledigt hat, stellt sie nunmehr den Antrag die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. - 3 - Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Hinweis auf eine beigefügte Kopie der Einzahlungsquittung und des Einzahlungsbelegs aus, dass sie die Wider-spruchsgebühren am 4. August 2000 auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts eingezahlt habe. Maßgeblicher Einzahlungstag für die Frage der fristwahrenden Zahlung sei daher nach § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts der Tag der Einzahlung. Diesen Tag hätte die Markenstelle durch Rückfrage bei der Bank oder Anforde-rung eines Einzahlungsnachweises jederzeit feststellen können. Die fehlerhafte Sachbearbeitung der Markenstelle sei für das Einlegen der Beschwerde ursächlich gewesen und rechtfertige daher die Rückzahlung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, weil das Deutsche Patent- und Marken-amt die Vorschriften der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) fehlerhaft angewendet hat. 1. Die Beurteilung fristgebundener Verfahrenshandlungen bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltenden Recht. Maßgeblich für die Bestimmung des Einzahlungstags der Widerspruchsgebühren ist daher die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV) in der Fassung vom 20. Dezember 2001. 2. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kopien der Einzahlungsquittung und des Einzahlungsbelegs ergibt sich eindeutig, dass der dem damaligen Gebüh-rensatz entsprechende Betrag von DM 460,00 bei der Deutschen Post AG Frank-furt auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentral-bank in München bar eingezahlt wurde. Bei Bareinzahlung auf ein Konto der Zahl-- 4 - stelle des Deutschen Patent- und Markenamts gilt der Tag der Einzahlung als Einzahlungstag (§ 2 Nr. 3 PatKostZV). Zweck der Vorschrift ist es, dem Gebüh-renpflichtigen noch am letzten Tag der Zahlungsfrist die fristwahrende Entrichtung der Gebühr durch Einzahlung bei einem beliebigen Kreditinstitut zu ermöglichen (vgl BPatGE 46, 60, 62 – I love DM). Sowohl die Einzahlungsquittung als auch der Annahmevermerk auf dem Einzahlungsbeleg weisen als Tag der Einzahlung den 4. August 2000 aus und damit als den Tag, an dem die Widerspruchsgebühren wirksam entrichtet wurden. Da die Widerspruchsfrist für die am 4. Mai 2000 ver-öffentlichte Eintragung am 4. August 2000 ablief, war die Zahlung auch fristgemäß (§ 42 Abs. 1 und 3 MarkenG in der Fassung vom 25. Oktober 1994). 3. Der Beschluss der Markenstelle vom 3. Mai 2001 beruht auf einer fehlerhaften Anwendung der PatKostZV, da die Markenstelle nicht den Tag der Einzahlung, sondern den Tag, an dem die Gebühr dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde, als maßgeblichen Einzahlungstag zugrunde-gelegt hat. Wie aus der Akte ersichtlich, erhält das Amt bei Entrichtung der Gebühr durch Bareinzahlung von der kontoführenden Bank lediglich eine Mitteilung über die Gutschrift der Gebühr. Dem von der Bank übermittelten Beleg ebenso wie der auf dieser Grundlage für die Verfahrensakte erstellten Zahlungsanzeige lassen sich daher nicht die Zahlungsart, sondern nur der Tag der Gutschrift entnehmen. Diese Schwierigkeiten bei der Zuordnung der richtigen Zahlungsart sind bekannt. Das Amt selbst weist darauf im Zusammenhang mit der Zahlung der Anmeldege-bühren ausdrücklich hin und bittet bei Geltendmachung des früheren Einzah-lungstags um unverzügliche Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbelegs um die Korrektur des Einzahlungstags vornehmen zu können (Zahlungshinweise für die Anmeldung von Marken, Merkblatt M 8643 - http://www.dpma.de/formu-lare/allgemein.html). Im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin ausdrücklich den früheren Einzahlungstag beansprucht hatte, durfte sich die Markenstelle daher nicht ausschließlich auf die von der Zahlstelle übermittelten Unterlagen verlassen. Zusätzlicher Anhaltspunkt für die Bareinzahlung war außerdem die von der Antragstellerin im Widerspruchsschriftsatz vom 3. August 2004 gewählte - 5 - Formulierung „Die Widerspruchsgebühren ... habe ich auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München ein-gezahlt“. Die ordnungsgemäße Bearbeitung hätte es daher geboten, die Antragstellerin zur Einreichung eines Einzahlungsbelegs aufzufordern. Eine solche Aufforderung sieht das für die Mitteilung der verspäteten Gebührenzahlung verwendete Formschreiben ausdrücklich vor. 4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil das Beschwer-deverfahren bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgeblichen Einzahlungstags hätte vermieden werden können. Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Pflicht des Gebührenschuldners, die Bareinzahlung dem Amt gegenüber nachzuweisen. Die PatKostZV regelt in § 2 Nr 3 hinsichtlich des maßgeblichen Einzahlungstags eine Privilegierung der Bar-einzahlung gegenüber der Überweisung, weil der Gebührenpflichtige bereits mit der Einzahlung die Verfügungsbefugnis über den geschuldeten Betrag verliert und die Gutschrift auf dem Konto des Amtes daher mit hinreichender Sicherheit zu er-warten ist (BPatGE 46, 60, 62 – I love DM). Die Vorschrift stellt damit ausschließ-lich auf die Art der Zahlung und nicht auf deren Nachweis ab. Eine Verpflichtung zum Zahlungsnachweis ergibt sich insbesondere nicht aus den Schwierigkeiten des Amtes anhand der Buchungsunterlagen die Bareinzahlung von der Zahlung mit Überweisung zu unterscheiden, weil diese ausschließlich in den Verantwor-tungsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts fallen. Macht der Gebüh-renpflichtige den für die Bareinzahlung geltenden früheren Einzahlungstag geltend - 6 - ohne die Zahlung nachzuweisen, ist das Amt zur Ermittlung des maßgeblichen Einzahlungstags verpflichtet und darf nicht ohne weiteres den Tag der Gutschrift zu Grunde legen. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl
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