BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 183/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 397 27 398 hier: Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Der Antragsteller hat gegen die Eintragung der Wort-Bildmarke 397 27 398 Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit gestellt, den die Markenabteilung 3.4. mit Beschluss vom 13. April 2004 zurückgewiesen hat. Seine hiergegen am - 3 - 2. Juni 2004 eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. September 2004 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, die Beschwerdegebühr in Höhe von 500,-- € gem. §§ 71 Abs. 3, 4 MarkenG, 10 PatKostG zurückzuerstatten. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerde sei bereits zurückgenommen wor-den, bevor das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde dem Bundes-patentgericht vorgelegt habe. Da das Bundespatentgericht nicht mit der Sache befasst gewesen sei, sei die Rückerstattung gemäß § 71 MarkenG sachgerecht. II. Da für die Rückerstattung der Beschwerdegebühr keine Rechtsgrundlage besteht, ist der Antrag zurückzuweisen. Nach § 3 PatKostG wird die Beschwerdegebühr mit Einreichung der Beschwerde fällig und ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG zu zahlen. Dies ist vorliegend geschehen, die mit Rechts-grund bezahlte Gebühr ist damit verfallen, so dass sie nicht nach § 10 PatKostG zurückgefordert werden kann (vgl. insoweit die Kommentierung zum PatKostG bei Busse, Patentgesetz 6. Aufl. 2003, Rn 1 zu § 10). Die in § 10 Abs. 2 PatKostG ge-nannten Tatbestände lösen eine Rückerstattung nur deshalb aus, weil der Rechtsgrund für die Zahlung in diesen Sonderfällen nachträglich entfällt. Ein sol-cher liegt hier aber nicht vor, vielmehr erfolgte die Rücknahme der Beschwerde durch eine Prozesserklärung des Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob das Bun-despatentgericht mit der Beschwerde befasst worden ist, kommt es nicht an, da dies den Rechtsgrund für die Gebührenzahlung nicht berührt. Insbesondere han-delt es sich bei der Beschwerdegebühr nicht um die Gegenleistung für eine - 4 - Sachentscheidung, sondern um eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, Rn 36 zu § 71 m.w.N.). Billigkeitsgründe im Sinne von § 71 Abs. 3 und 4 MarkenG, die eine Rückerstat-tung ermöglichen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Derartige Gründe müs-sen zum einen im Ausgangsverfahren liegen. Sie sind nur bei gravierenden Um-ständen, insbesondere Verfahrensfehlern im patentamtlichen Verfahren oder Ver-stößen gegen prozessuale Sorgfaltspflichten des Gegners gegeben, auf Grund derer es unbillig erschiene, den Beschwerdeführer mit der Gebühr zu belasten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, Rn 58 ff zu § 71). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht geltend ge-macht. Dementsprechend verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Gebühr mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde verfallen ist und hieran auch eine spätere Rücknahme nichts ändert (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 56). Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Hu
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