BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 183/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 30 010.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 1999 aufgehoben. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e : I. Angemeldet ist die Marke siehe Abb. 1 am Ende zur Kennzeichnung von „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer Designerin mit dem Schwerpunkt Kommunikationsberatung für Unterneh-men“. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurück-gewiesen, die Wortfolge der Marke werde vom Verkehr als „Netzwerk(e)“ ver-standen. Die Dienstleistungen der Marke seien als Kommunikationsberatung in-sofern für das Netzwerk im allgemeinen - und offenbar für das Internet im beson-deren - geeignet, bestimmt und würden darüber auch erbracht. Diese Anschauung der angesprochenen Fachverkehrskreise werde dadurch bekräftigt, daß Kom-munikation und Werbung für „das Netzwerk“ schon aus dem Internet her geläufig seien; die Wortfolge der Marke sei eine unmittelbar die Beschaffenheit und Eig-nung der Dienstleistungen beschreibende Angabe. Der Marke könne auch nicht die weitere Bedeutung „das Netz arbeitet“ beigelegt werden, denn „Netzwerk“ sei im Deutschen bekannt, die beanspruchten Dienstleistungen seien netzwerkge-richtet und netzwerktauglich und deshalb habe der Singular „Netzwerk“ Bedeu-- 3 - tungsvorrang. Die schriftbildliche Gestaltung trage nichts bei. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses dahingestellt bleiben. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die Marke habe keine besondere beschreibende Bedeutung. Die Interpretation der Markenstelle erfordere erhebliche Gedankengänge, um die Marke mit dem Inter-net und dann noch mit der Kommunikationsberatung im Internet in Verbindung zu bringen. Mit diesem hätten Werbe-Dienstleistungen und Design im Ansatz ohnehin nichts zu tun, allenfalls untergeordnet mit der Gestaltung von Werbemitteln im In-ternet, etwa einer Homepage. Die Markenstelle verwechsele die Arbeit eines Computerspezialisten im Internet mit den Dienstleistungen einer Werbeagentur und Designerin, selbst wenn es im Schwerpunkt um Kommunikationsberatung für Unternehmen gehe. Letztlich ergäben sich auch verschiedene Bedeutungen der Marke, sie werde nicht selbsterklärend nur in der Bedeutung von „Netzwerke“ er-kannt, sondern auch als „das Netz werkt (arbeitet)“. Die besondere optische Ge-staltung wirke sich ebenfalls unterscheidend aus. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Der Senat konnte weder lexikalisch noch anhand einer Internet-Recherche fest-stellen, daß die Marke gegenwärtig für die beanspruchten Dienstleistungen eine - 4 - sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend verwendet wird. Aber auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der hervorgehobenen werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die für ein solches potentielles Freihaltebedürfnisses geltenden strengen Anforderungen (BGH GRUR 1990, 517, 518 „SMARTWARE“; 1992, 515, 516 „VAMOS“) sind vor-liegend nicht erfüllt. Die Marke wendet sich aufgrund ihrer speziellen Dienst-leistungen ausschließlich an Marketing-Fachleute von Unternehmen, die sich ohne weiteres auch der englischen Sprache bedienen. Diesen offenbart die Marke sprachspielerisch irritierend zwanglos zwei unterschiedliche Bedeutungen, näm-lich „die Netzwerke“ und „das Netz arbeitet/funktioniert“. Beide Bedeutungen ste-hen nach Art eines Homonyms gleichwertig nebeneinander, wozu zum einen die typographische Hervorhebung der einzelnen Elemente der Wortfolge durch je eine Versalie beiträgt und zum anderen die Tatsache, daß beide Bedeutungen glei-chermaßen von einer naheliegenden sachbeschreibenden Aussage über die Dienstleistungen der Marke entfernt sind. Die eine Bedeutung („die Netzwerke“) bleibt für die Dienstleistungen einer Werbe-agentur unscharf, weil Vernetzungen dort in der Regel kein relevanter Ge-sichtspunkt sind und im Übrigen offen bleibt, ob eine solche Agentur selbst „Netz-werke“ darstellt oder in Netzwerke eingebunden ist, sie nur repräsentiert. Auch ein Bezug zum Internet geht fehl, weil das Internet heute in der Umgangssprache häu-fig mit „the Net“ im Singular abgekürzt wird (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, 1999, zum Stichwort „Netiquette“), jedoch nicht wie in der Marke mit „the Networks“, dessen Plural eher auf andere Netze wie z.B. Intra-nets, Funknetze, als gerade das Internet, schließen läßt. Eine konkrete Sachaus-sage fehlt aber auch bezüglich der weiteren Dienstleistung der Marke, die ersicht-lich in der Beratung von Unternehmen bei der Kommunikation mit optisch wahr-nehmbaren und in dieser Weise besonders gestalteten Mitteln besteht (wenn „Dienstleistungen einer Designerin“ herkömmlich und naheliegend auf diese opti-sche Gestaltung bezogen wird). Um hier zu einer brauchbaren Sachaussage im - 5 - Zusammenhang mit „Netzwerken“ zu gelangen, müßte der Verkehr nicht nur die Wendung „die Netzwerke“ ebenfalls sprachunüblich als „das Internet“ interpretie-ren. Er müßte ferner die sehr umfassende Dienstleistungsangabe „Kommunikation von Unternehmen“, die im Designbereich vorrangig sämtliche Aspekte der optisch wahrnehmbaren „Corporate Identity“ umfassen kann, inhaltlich äußerst verengen auf den Werbeauftritt im Internet. Erst mit Hilfe mehrerer solcher stark interpretie-render und daher nicht naheliegender Überlegungen ließe sich ein sachbeschrei-bender Zusammenhang der Marke z.B. zu „Homepage-Gestaltung“ herstellen. Für die zweite Interpretationsmöglichkeit der Marke, nämlich „das Netz arbei-tet/funktioniert“ (zu „to work“ s. z.B. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 1988), liegt es zwar nahe, im hier angesprochenen Dienstleistungsbereich diese Aussage heute gleichzusetzen mit „das Kommunikationsnetz/Internet arbei-tet/funktioniert“. Dies bleibt jedoch ebenfalls unkonkret. Es handelt sich dabei um eine sachliche Feststellung über ein solches Netz, was durch den in der Marke enthaltenen Endpunkt betont wird, der diese Mitteilung zu einem in sich abge-schlossenen Satz macht. Die beiden Dienstleistungen der Marke lassen sich mit einer nüchternen, nahezu platten Feststellung über den Zustand eines (Kommu-nikations-)netzes indessen nicht annähernd charakterisieren. Es bedürfte erst er-heblichen Nachdenkens und gedanklicher Ergänzungen, um einen konkreten Zu-sammenhang mit Design-Dienstleistungen aufzufinden. Eine solche Notwendigkeit steht aber der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen (BGH GRUR 1997, 627, 628 „à la Carte“). Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihalte-bedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) ermitteln können, sondern einen auf sprachlich originelle Weise hervor-gerufenen Doppelsinn festgestellt. Da es sich auch nicht um einen so ge-bräuchlichen Ausdruck der englischen Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr - 6 - stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr ungeachtet der dargestellten Unklarheit und Mehrdeutigkeit die Marke als Sach-angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten könnte. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die einfache graphische Gestaltung der Marke einen Beitrag zu ihrer Unterscheidungseignung leisten könnte. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Baumgärtner Cl Abb. 1
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