BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 184/99 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 50 077.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußka-bel, an Teilnehmerendgeräten angepaßte Halterungen und Auto-halterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer," und der Dienstleistungen "Hoch-, Tief- und Ingenieur-bau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instand-haltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik; Bau- und Konstruk-tionsplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung, insbesondere der Telekommunikation" zurückgewiesen wor-den ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Wortmarke "Partner-Tarif" soll für die Waren und Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, - 3 - nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschluß-kabel, an Teilnehmerendgeräten angepaßte Halterungen und Au-tohalterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungs-geräte, Computer, SIM-Karten (Subscriber Identification Module); auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturar-beiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Er-zeugnissen der Elektrotechnik; Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbe-sondere Mobilfunknetzes, Nachrichtenübermittlung, Mehrwert-dienste, nämlich Leistungen, die in Zusammenhang mit den ei-gentlichen Netzdiensten bestehen, insbesondere Einrichtung ei-nes Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiter-schaltungen, Konferenzschaltungen; auf dem Telefonwege zu er-bringende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelre-servierung, Wetterberichte; Bau- und Konstruktionsplanung, Er-stellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Vermietung von Datenverarbeitungsan-lagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten" in das Markenregister eingetragen werden. Mit Beschluß vom 18. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen und dabei offen gelas-sen, ob die angemeldete Bezeichnung "Partner-Tarif" freihaltungsbedürftig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Von diesem Eintragungshindernis würden auch nicht beschreibende allgemeine Begriffe, Werbeschlagwörter und Reklamesprüche (Werbeslogans) umfaßt, da durch sie nach Auffassung der an-- 4 - gesprochenen Verkehrskreise lediglich der Kaufanreiz gefördert oder die Auf-merksamkeit des Publikums erregt werden solle. Dies treffe auch auf das ange-meldete Zeichen zu, das lediglich in dem Sinne verstanden werde, daß die ange-meldeten Waren und Dienstleistungen zu einem speziellen Tarif angeboten wür-den. Auch wenn es unterschiedliche Arten von Partnern gebe, führe dies nicht zu einer Mehrdeutigkeit oder Unklarheit der angemeldeten Marke, aus der sich ihre Unterscheidungskraft herleiten ließe. Der Begriff "Partner" umfasse als Oberbegriff sämtliche Arten von Partnerschaften, so daß der Verkehr den Begriff "Partner-Tarif" nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde, sondern ihn ledig-lich als werbenden Hinweis auf einen günstigen Tarife für Partner verstehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das Fehlen jeglicher Un-terscheidungskraft setze voraus, daß das betreffende Zeichen in irgendeiner Be-ziehung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe, was hier nicht der Fall sei. Der Verkehr fasse den Begriff "Tarif" nicht als Entgelt für die hier be-anspruchten Waren und Dienstleistungen auf, es bestehe allenfalls ein mittelbarer Bezug zu einigen Dienstleistungen wie zB den Sekretariatsdiensten oder den Mo-bilfunkleistungen. Dies reiche jedoch nicht aus, die Unterscheidungskraft zu ver-neinen. Es genüge nicht, wenn sich die Bezugnahme erst aufgrund gedanklicher Schlußfolgerungen erkennen lasse, da der Verkehr nicht dazu neige, Marken zu analysieren. Eine bestimmte Aussage könne dem Zeichen nicht entnommen wer-den. Im Hinblick darauf, daß nicht gesagt sei, welcher Art die Partnerschaft sei oder ob überhaupt eine Partnerschaft vorliegen müsse, sei die Marke mehrdeutig und damit unterscheidungskräftig. Da sie keinerlei konkrete Beschreibung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalte, sei die Marke auch nicht freihaltungsbedürftig. Zum Ergebnis der ihr übermittelten Internet-Recherche des Senats (Bl 21 bis 32 dA) führt die Anmelderin aus, daß sich ein Freihaltebedürfnis auch danach nicht ergebe. Die Marke beschreibe weder die Waren der Klasse 9 noch die Dienstlei-stungen der Klasse 37 noch die übrigen unmittelbar. Da das Zeichen mehrdeutig sei, liege auch keine Beschaffenheitsangabe oder Bestimmungsangabe vor. Wie - 5 - die Internet-Recherche zeige, werde durch den Begriff nicht zum Ausdruck ge-bracht, für welche Kunden genau der "Partner-Tarif" gedacht sei. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. Mai 1999 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, die Rechtsbeschwerde zu der Frage zuzulassen, ob bei einer Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten eines Begriffs ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Markenstelle hat dem an-gemeldeten Zeichen bezüglich der Dienstleistungen "auf dem Telefonwege zu er-bringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste; Telekommunikation, ins-besondere Mobilfunk, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere Mobilfunknetzes, Nachrichtenübermittlung, Mehrwertdienste, nämlich Leistungen, die in Zusammenhang mit den eigentlichen Netzdiensten bestehen, insbesondere Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen Computers, ei-ner Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konfe-renzschaltungen; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte" sowie bezüglich der Ware "SIM-Karten (Subsc-riber Idetification Module)" zu Recht die Eintragung versagt, da diesbezüglich ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Wortfolge "Partner-Tarif" insoweit auch jeg-liche Unterscheidungskraft fehlt. Dies läßt sich aber nicht für die aus dem Beschlußtenor ersichtlichen weiteren an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen feststellen. - 6 - 1. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Wort-kombination "Partner-Tarif" als beschreibende, freihaltungsbedürftige Sachan-gabe für die oben zunächst genannten Dienstleistungen benötigt. Die Internet-Recherche hat ergeben, daß gegenwärtig bereits in vielfältiger Weise in unter-schiedlichen Branchen mit dem Begriff "Partner-Tarif" geworben wird, ua für Dienstleistungen im hier betroffenen Telekommunikationsbereich (Bl 21, 23 bis 26 sowie 29, 30 und 32 dA). "Partner-Tarife" werden aber auch in anderen Bereichen (Sport, Reisedienstleistungen, Vermietung von Kraftfahrzeugen und Versicherungen) angeboten. Die angesprochenen Verkehrskreise werden den Hinweis "Partner-Tarif" stets so verstehen, daß unter bestimmten Umständen, bei denen "Partner" eine Rolle spielen, für die jeweiligen Dienstleistungen be-sondere, regelmäßig günstigere Preise gelten sollen. Entgegen der Auffas-sung der Anmelderin handelt es sich hierbei nicht nur um einen bloß mittelba-ren Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen, vielmehr beschreibt die angemeldete Wortkombination unmittelbar einen für den Waren- und Dienst-leistungsverkehr und für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsamen posi-tivem Umstand im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 letzte Alternative MarkenG, näm-lich einen besonderen Tarif, also einen Preisvorteil. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, daß dem Begriff "Partner-Tarif" als solchem nicht entnommen werden kann, wie die Partnerschaft in einzelnen ausgestaltet sein muß und daß der Begriff je nach dahinterstehendem Angebot unterschiedlich gebraucht wird. Diese begriffliche Unklarheit kann aber am unmittelbar be-schreibenden Charakter der Wortfolge nichts ändern. Denn sie bezieht sich gerade nicht auf die Kernaussage des Zeichens "Partner-Tarif", so wie ihn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen. Allen denkbaren Fällen ist näm-lich gemeinsam, daß sie dieselbe Sachaussage treffen, daß der jeweilige An-bieter seinen Partnern oder für Partner einen besonderen Tarif bereithält. Welche weiteren Umstände hierbei eine Rolle spielen, steht außerhalb dieses Aussagegehalts. Insofern bedeutet "Partner" eine Sammelbezeichnung, um im Sinne eines möglichst umfangreichen Angebots eine Vielzahl möglicher Part-nerschaften erfassen zu können (vgl BGH MarkenR 2000, 330 ff - "Bücher für - 7 - eine bessere Welt"). Bei keiner der möglichen Verwendungen geht der be-schreibende Inhalt der Wortfolge verloren, daß Preisvorteile angeboten wer-den. Wie bereits angesprochen, wird die angemeldete Wortfolge im Bereich der Te-lekommunikation bereits in diesem Sinn in der Werbung verwendet, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß "Partner-Tarif" hier freihaltebedürftig ist. Aber auch bezüglich der angemeldeten Dienstleistungen, für die sich eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge derzeit nicht nachweisen läßt, be-stehen klare Anhaltspunkte dafür, daß die beteiligten Verkehrskreise sie als Sachangabe benötigen. Ihre rein sachbeschreibende Bedeutung kann die Wortfolge problemlos auch bei den außerhalb der unmittelbaren Telekommu-nikationsdienstleistungen stehenden Sekretariatsdienstleistungen, Reisebüro-dienstleistungen sowie Hotelreservierungen und Wetterberichte dienen, zumal sie einerseits ebenfalls auf dem Telefonwege zu erbringen sind und zum an-deren die ermittelten Beispiele zeigen, daß "Partner-Tarif" für eine Vielzahl un-terschiedlichster Dienstleistungen als sachbeschreibender Hinweis auf Preis-vorteile verwendet wird. Entsprechendes gilt für die "SIM-Karten (Subscriber Identification Module)", auf denen die jeweiligen Tarife gespeichert sind. Insoweit steht der angemeldeten Wortfolge auch noch das Eintragungshinder-nis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Bei der Prüfung der konkreten Eig-nung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefaßt zu werden, ist zwar grund-sätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die Wortfolge "Partner-Tarif" hat aber aus den oben genannten Gründen nicht die erforderliche Unterschei-dungskraft. Da sie keinen über den im Vordergrund stehenden sachbeschrei-benden Begriffsinhalt hinausgehenden Aussagegehalt besitzt, wird sie vom Verkehr stets nur als allgemeine Anpreisung und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden. 2. Hinsichtlich der weiteren angemeldeten Waren und Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbeson-- 8 - dere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzlade-geräte, Akkumulatoren, Anschlußkabel, an Teilnehmerendgeräten angepaßte Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbei-tungsgeräte, Computer; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik; Bau- und Konstruktionsplanung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Vermietung von Datenverarbeitungsan-lagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten" kann der Senat an der an-gemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Insbesondere im Bereich der Waren wird der Verkehr für den Erwerb keine Tarife erwarten, so daß es insoweit an einem hinrei-chend konkreten und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend enge mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft fehlt. Gleiches gilt be-züglich der hier noch in Frage stehenden Dienstleistungen, für die teilweise öf-fentlich-rechtliche Gebührenordnungen bestehen und im übrigen Sondertarife nicht üblich sind und vom Verkehr auch nicht erwartet werden. 3. Der Senat hat im vorliegenden Fall keinen Anlaß gesehen, die Rechtsbe-schwerde zuzulassen. Die von der Anmelderin aufgeworfene Rechtsfrage ist vom Bundesgerichtshof bereits in der oben zitierten Entscheidung "Bücher für eine bessere Welt" entschieden worden (MarkenG aaO), der Senat ist von den Grundsätze dieser Entscheidung nicht abgewichen. Meinhardt Baumgärtner Pagenberg Hu
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